OHRIS Audit-Prüflisten - Bayerisches Landesamt für Gesundheit ...
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C 6.10<br />
C 6.11<br />
<strong>OHRIS</strong> –<strong>Audit</strong><br />
Complianceteil<br />
Bewertungsmaßstab (Spalte B)<br />
<strong>Audit</strong>or: .............................................. Anforderungen Mängel<br />
Organisationseinheit:<br />
...............................................<br />
A 0<br />
A 1<br />
A 2<br />
nicht relevant<br />
überdurchschnittlich erfüllt<br />
erfüllt / ja<br />
M 1<br />
M 2<br />
M 3<br />
Priorität 1<br />
Priorität 2<br />
Priorität 3<br />
Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein<br />
Welche organisatorischen Maßnahmen sind getroffen, um an Telearbeitsplätzen<br />
die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen überprüfen<br />
und nachweisen zu können?<br />
- Vertragliche Verankerung des Zutrittsrechts des Arbeitgebers zu den<br />
Telearbeitsräumen und -plätzen in den Privatwohnungen der<br />
Telearbeitnehmer/innen<br />
- Vertragliche Verankerung des Zutrittsrechts der Sicherheitsfachkraft und<br />
des Betriebsarztes zu den Telearbeitsräumen und -plätzen in den<br />
Privatwohnungen der Telearbeitnehmer/innen<br />
- Wahrnehmung der Kontrollbefugnisse durch den Arbeitgeber oder seinen<br />
Bevollmächtigten<br />
- <strong>Gesundheit</strong>liche Betreuung und Überwachung der Telearbeitnehmer/innen<br />
vor Aufnahme der Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in<br />
regelmäßigen Zeitabständen sowie beim Auftreten von Sehbeschwerden<br />
angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine<br />
fachkundige Person, augenärztliche Untersuchung<br />
- Bereithaltung von Aufzeichnungen über die Überprüfung der Einhaltung<br />
arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen (zur Einsichtnahme durch die<br />
91<br />
§ 3 (1),<br />
Tarifvertrag,<br />
Betriebs- oder<br />
Dienstverein-<br />
barung<br />
BildscharbV<br />
§ 6<br />
ArbSchG<br />
§ 3 (1)<br />
Aufsichtsbehörde)<br />
Ist eine Beschäftigung an ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freien<br />
betriebstechnisch erforderlich und wie ist sichergestellt, dass diese der<br />
Arbeitsstättenverordnung genügen?<br />
- Schutz vor Witterungseinflüssen<br />
- Vermeidung unzuträglicher Einwirkungen, z.B. Lärm, Gefahrstoffe<br />
- Sichere Begehbarkeit von Verkehrswegen und Arbeitsplätzen<br />
- Vorhandensein von Sitzgelegenheiten<br />
- Beheizbarkeit der Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. November bis 31. März § 42 (3)<br />
ArbStättV<br />
§§ 41, 42 (2)<br />
BGG 904<br />
G 37