OHRIS Audit-Prüflisten - Bayerisches Landesamt für Gesundheit ...
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<strong>OHRIS</strong> –<strong>Audit</strong><br />
Complianceteil<br />
Modulgruppe E: Gefährliche Stoffe und Emissionen<br />
Bewertungsmaßstab (Spalte B)<br />
<strong>Audit</strong>or: .............................................. Anforderungen Mängel<br />
Organisationseinheit:<br />
...............................................<br />
A 0<br />
A 1<br />
A 2<br />
nicht relevant<br />
überdurchschnittlich erfüllt<br />
erfüllt / ja<br />
M 1<br />
M 2<br />
M 3<br />
Priorität 1<br />
Priorität 2<br />
Priorität 3<br />
Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein<br />
ID Modul: Störfallvorbeugung und -begrenzung Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen<br />
E 18 Anlagen mit erhöhter Gefährdung<br />
215<br />
Gesetze,<br />
Verordnungen,<br />
Technische<br />
Regeln<br />
E 18.1 Sind Betriebsbereiche oder Anlagen vorhanden, <strong>für</strong> die zusätzliche Anfor- 12. BImSchV<br />
derungen gelten ?<br />
§ 1<br />
E 18.2 Wurde der Prüfbereich "Störfallvorbeugung und -begrenzung allgemein"<br />
schon behandelt?<br />
E 18.3 Welche organisatorischen Maßnahmen wurden und werden ergriffen, um<br />
die Einhaltung der Vorschriften der Störfallverordnung sicherzustellen?<br />
- Schriftliche Bestellung eines betriebsangehörigen Störfallbeauftragten BImSchG<br />
§ 58a<br />
- Fortbildung <strong>für</strong> den Störfallbeauftragten (mind. alle 2 Jahre) 5. BimschV,<br />
§§ 1, 9<br />
- Aufstellung und Fortschreibung betrieblicher Alarm- und<br />
12. BImSchV<br />
Gefahrenabwehrpläne <strong>für</strong> den Störfall<br />
§9<br />
- Unterweisung der Beschäftigten über die <strong>für</strong> sie in den betrieblichen Alarmund<br />
Gefahrenabwehrplänen <strong>für</strong> den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln<br />
§ 10<br />
- Anfertigung, Fortschreibung und Vorlage des Sicherheitsberichts § 9<br />
E 18.4 Durch welche Maßnahmen wird sichergestellt, dass der Betrieb der Anlage<br />
den zusätzlichen Anforderungen der Verordnung genügt?<br />
- Jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung zu einer<br />
benannten Stelle aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde<br />
§ 12<br />
Vorschriften der<br />
Unfallversicherungsträger<br />
z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits<br />
veranlasste Maßnahmen, Termine<br />
Erledigt