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OHRIS Audit-Prüflisten - Bayerisches Landesamt für Gesundheit ...

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Modulgruppe B: Prozesse<br />

<strong>OHRIS</strong> –<strong>Audit</strong><br />

Systemteil<br />

Bewertungsmaßstab (Spalte B)<br />

<strong>Audit</strong>or: .............................................. Anforderungen Mängel<br />

Organisationseinheit:<br />

...............................................<br />

A 0<br />

A 1<br />

A 2<br />

nicht relevant<br />

überdurchschnittlich erfüllt<br />

erfüllt / ja<br />

M 1<br />

M 2<br />

M 3<br />

Priorität 1<br />

Priorität 2<br />

Priorität 3<br />

Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein<br />

ID Modul B Anmerkungen<br />

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits<br />

veranlasste Maßnahmen, Termine<br />

B 1 Vorschriften- und Regelwerk, Weitere Verpflichtungen<br />

B 1.1 Das betriebsbezogene Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutz wird<br />

- von zentraler Stelle im Unternehmen ermittelt und laufend aktualisiert<br />

- durch die Führungskräfte in ihrem jeweiligen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich selbst<br />

ermittelt und aktualisiert<br />

- den Führungskräften zur Information und Einhaltung und zur Information der Beschäftigten übermittelt<br />

- in einem Verzeichnis geführt und an geeigneter Stelle zur Einsicht bereitgehalten<br />

- den Beschäftigten - soweit sie ihre Tätigkeit betreffen - bei der Einstellung verpflichtend zur Kenntnis<br />

gebracht<br />

- den Beschäftigten bei neuen, ihre Tätigkeit betreffenden Vorschriften verpflichtend zur Kenntnis<br />

gebracht<br />

- in die Verfahrens- und Arbeitsanweisungen inhaltlich übernommen und dort laufend aktualisiert<br />

B 1.2 Weitere Vorgaben im Arbeitsschutz werden<br />

- im Unternehmen ermittelt<br />

- den Führungskräften zur Information und Einhaltung und zur Information der Beschäftigten übermittelt<br />

- in einem Verzeichnis geführt und an geeigneter Stelle zur Einsicht bereitgehalten<br />

- den Beschäftigten - soweit sie von den Vorgaben betroffen sind - verpflichtend zur Kenntnis gebracht<br />

64<br />

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