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OHRIS Audit-Prüflisten - Bayerisches Landesamt für Gesundheit ...

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<strong>OHRIS</strong> –<strong>Audit</strong><br />

Complianceteil<br />

Modulgruppe F: Physikalische Einwirkungen<br />

Bewertungsmaßstab (Spalte B)<br />

<strong>Audit</strong>or: .............................................. Anforderungen Mängel<br />

Organisationseinheit:<br />

...............................................<br />

A 0<br />

A 1<br />

A 2<br />

nicht relevant<br />

überdurchschnittlich erfüllt<br />

erfüllt / ja<br />

M 1<br />

M 2<br />

M 3<br />

Priorität 1<br />

Priorität 2<br />

Priorität 3<br />

Version 1.7 (Stand 01.04.2004) Datum: ............................................... A 3 nicht erfüllt / nein<br />

ID Modul: Ionisierende Strahlung Rechtsquellen (Fundstellen) B Anmerkungen<br />

F 4 Röntgenstrahlen allgemein<br />

227<br />

Gesetze,<br />

Verordnungen,<br />

Technische<br />

Regeln<br />

F 4.1 Werden Einrichtungen betrieben, die der Röntgenverordnung unterliegen<br />

(Röntgeneinrichtungen, Störstrahler)?<br />

RöV § 1 (1)<br />

F 4.2 Wie ist die Verantwortlichkeit <strong>für</strong> den Strahlenschutz und die Leitung und<br />

Beaufsichtigung des Betriebs geregelt?<br />

- Wahrnehmung der Aufgaben durch den Strahlenschutzverantwortlichen<br />

selbst<br />

§ 13 (1)<br />

- Schriftliche Bestellung eines Bevollmächtigten durch den Strahlenschutzverantwortlichen<br />

- Schriftliche Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten mit Festlegung ihres<br />

innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches<br />

§ 13 (2)<br />

F 4.3 Welche Nachweise liegen <strong>für</strong> den Betrieb der Röntgeneinrichtungen oder<br />

Störstrahler vor?<br />

- Behördliche Genehmigung §§ 3, 5<br />

- Anzeige an die zuständige Behörde § 4<br />

F 4.4 Ist sichergestellt, dass die Strahlenschutzgrundsätze eingehalten werden?<br />

- Schutz vor Strahlenexposition (Vermeidungsgebot) §§ 15 (1),<br />

- Vermeidung unnötiger Strahlenexposition (Minimierungsgebot)<br />

25 (1)<br />

- Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)<br />

Vorschriften der<br />

Unfallversicherungsträger<br />

z. B. Zuständigkeiten, Situationsbeschreibungen, bereits<br />

veranlasste Maßnahmen, Termine<br />

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