OHRIS Audit-Prüflisten - Bayerisches Landesamt für Gesundheit ...
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8. <strong>OHRIS</strong>-<strong>Audit</strong> und Möglichkeiten der Substitution im Ordnungsrecht<br />
Die ordnungsrechtliche Überwachung durch die staatlichen Aufsichtsbehörden und die<br />
unternehmensinterne Überprüfung und <strong>Audit</strong>ierung unterscheiden sich zwar in ihrem<br />
Prüfungsmechanismus; sie unterscheiden sich jedoch nicht in ihrer Zielsetzung und - eine<br />
optimale Anwendung der innerbetrieblichen Prüf- und Regelkreise vorausgesetzt - in ihrer<br />
Steuerungswirksamkeit. Funktionale Äquivalenz zwischen der hoheitlichen Überprüfung und<br />
Überwachung einerseits und der betriebsinternen Überprüfung und <strong>Audit</strong>ierung andererseits<br />
ist dann gegeben, wenn beide Instrumente die gleiche Zielsetzung und die gleiche<br />
Steuerungswirksamkeit besitzen; d.h. das Instrument der betriebsinternen <strong>Audit</strong>ierung kann<br />
nach definierten und ordnungsrechtlich z.B. auf dem Erlassweg geregelten Maßgaben (in<br />
Bayern wurden die Gewerbeaufsichtsämter durch eine nicht veröffentlichte<br />
Verwaltungsvorschrift entsprechend angewiesen) zumindest partiell an die Stelle der<br />
ordnungsrechtlichen Überwachung treten.<br />
Bei Unternehmen, die sich nach diesen Vorgaben selbst auditieren und dies auch<br />
entsprechend dokumentieren, kann aufgrund der Entscheidung der einzelnen Bundesländer<br />
und nach Absprache mit den staatlichen Aufsichtsbehörden auf nachträgliche Teilkontrollen<br />
durch die Aufsichtsbehörden und auch auf einzelne Berichtspflichten verzichtet werden.<br />
Voraussetzung ist, dass das Arbeitsschutzaudit jeweils von qualifizierten und nach<br />
Möglichkeit betriebsteilunabhängigen <strong>Audit</strong>oren durchgeführt und <strong>für</strong> die Aufsichtsbehörden<br />
verlässlich und nachvollziehbar dokumentiert wird.<br />
Eine solche Beschränkung staatlicher Überwachung auf der Grundlage betriebsinterner Prüfund<br />
Regelkreise rechtfertigt sich unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Übermaßverbots, das<br />
staatliche Eingriffe unter den Vorbehalt der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit<br />
stellt.<br />
9. Zertifizierung von Arbeitsschutzmanagementsystemen<br />
Eine ordnungsrechtlich begründete Zertifizierung von Arbeitsschutzmanagementsystemen auf<br />
der Grundlage des <strong>OHRIS</strong>-<strong>Audit</strong>s und der im Abschnitt C aufgeführten <strong>Prüflisten</strong> ist gegenwärtig<br />
nicht geplant. Ob es jedoch mittelfristig zu einer normierten Validierung und Zertifizierung<br />
von Arbeitsschutzmanagementsystemen oder integrierten Managementsystemen<br />
kommt, wie sie vergleichbar bereits im Rahmen des Qualitätsmanagements nach der Reihe<br />
ISO 9000 und der Reihe EN 45000 bzw. ISO/IEC 17000 erfolgt, muss der Entwicklung<br />
überlassen bleiben. Entsprechende internationale Initiativen zeichnen sich allerdings ab.<br />
Dokumentname: <strong>OHRIS</strong> Band 2, Kapitel 1 – 3, Version 1.8<br />
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