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OHRIS Audit-Prüflisten - Bayerisches Landesamt für Gesundheit ...

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8. <strong>OHRIS</strong>-<strong>Audit</strong> und Möglichkeiten der Substitution im Ordnungsrecht<br />

Die ordnungsrechtliche Überwachung durch die staatlichen Aufsichtsbehörden und die<br />

unternehmensinterne Überprüfung und <strong>Audit</strong>ierung unterscheiden sich zwar in ihrem<br />

Prüfungsmechanismus; sie unterscheiden sich jedoch nicht in ihrer Zielsetzung und - eine<br />

optimale Anwendung der innerbetrieblichen Prüf- und Regelkreise vorausgesetzt - in ihrer<br />

Steuerungswirksamkeit. Funktionale Äquivalenz zwischen der hoheitlichen Überprüfung und<br />

Überwachung einerseits und der betriebsinternen Überprüfung und <strong>Audit</strong>ierung andererseits<br />

ist dann gegeben, wenn beide Instrumente die gleiche Zielsetzung und die gleiche<br />

Steuerungswirksamkeit besitzen; d.h. das Instrument der betriebsinternen <strong>Audit</strong>ierung kann<br />

nach definierten und ordnungsrechtlich z.B. auf dem Erlassweg geregelten Maßgaben (in<br />

Bayern wurden die Gewerbeaufsichtsämter durch eine nicht veröffentlichte<br />

Verwaltungsvorschrift entsprechend angewiesen) zumindest partiell an die Stelle der<br />

ordnungsrechtlichen Überwachung treten.<br />

Bei Unternehmen, die sich nach diesen Vorgaben selbst auditieren und dies auch<br />

entsprechend dokumentieren, kann aufgrund der Entscheidung der einzelnen Bundesländer<br />

und nach Absprache mit den staatlichen Aufsichtsbehörden auf nachträgliche Teilkontrollen<br />

durch die Aufsichtsbehörden und auch auf einzelne Berichtspflichten verzichtet werden.<br />

Voraussetzung ist, dass das Arbeitsschutzaudit jeweils von qualifizierten und nach<br />

Möglichkeit betriebsteilunabhängigen <strong>Audit</strong>oren durchgeführt und <strong>für</strong> die Aufsichtsbehörden<br />

verlässlich und nachvollziehbar dokumentiert wird.<br />

Eine solche Beschränkung staatlicher Überwachung auf der Grundlage betriebsinterner Prüfund<br />

Regelkreise rechtfertigt sich unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Übermaßverbots, das<br />

staatliche Eingriffe unter den Vorbehalt der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit<br />

stellt.<br />

9. Zertifizierung von Arbeitsschutzmanagementsystemen<br />

Eine ordnungsrechtlich begründete Zertifizierung von Arbeitsschutzmanagementsystemen auf<br />

der Grundlage des <strong>OHRIS</strong>-<strong>Audit</strong>s und der im Abschnitt C aufgeführten <strong>Prüflisten</strong> ist gegenwärtig<br />

nicht geplant. Ob es jedoch mittelfristig zu einer normierten Validierung und Zertifizierung<br />

von Arbeitsschutzmanagementsystemen oder integrierten Managementsystemen<br />

kommt, wie sie vergleichbar bereits im Rahmen des Qualitätsmanagements nach der Reihe<br />

ISO 9000 und der Reihe EN 45000 bzw. ISO/IEC 17000 erfolgt, muss der Entwicklung<br />

überlassen bleiben. Entsprechende internationale Initiativen zeichnen sich allerdings ab.<br />

Dokumentname: <strong>OHRIS</strong> Band 2, Kapitel 1 – 3, Version 1.8<br />

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