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Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

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(7) Dieser <strong>Jahresbericht</strong> befasst sich in einer Reihe von Beiträgen mit diesen Problemen<br />

und ihrer Beherrschung:<br />

− Die Beteiligungsverwaltungen der Kommunen müssen finanzielle Risiken in den<br />

kommunalen Unternehmen rechtzeitig erkennen und Maßnahmen vorschlagen,<br />

wie ihnen zu begegnen ist (Tzn. 475 - 483).<br />

− Kommunale Unternehmen müssen auf Veranlassung ihrer Gesellschafter unren-<br />

tierliche Projekte betreiben. Diese sind mit Risiken verbunden, die für das kom-<br />

munale Unternehmen weit über den Verlust des eingesetzten Eigenkapitals hinaus<br />

gehen können und auch die Haushalte der betreffenden Kommunen in zusätzliche<br />

erhebliche Schieflage bringen können (Tzn. 163 - 173 und 503 - 518).<br />

− Kommunale Unternehmen werden im verstärkten Maße insgesamt oder in Teilen<br />

zur Veräußerung angeboten. Die solchen Veräußerungsverfahren immanenten<br />

Zielkonflikte – Erzielung eines möglichst hohen Kaufpreises, Erhaltung von Ar-<br />

beitsplätzen und möglichst günstige Preise oder Gebühren für die Leistung des<br />

Unternehmens – werden nur unzureichend erkannt und bewältigt. Die Veräuße-<br />

rungsverfahren sind nicht transparent. Sachliche, allein am Interesse der Kommu-<br />

nen und ihrer Bürger orientierte Entscheidungen sind nicht oder nicht ausreichend<br />

gewährleistet (Tzn. 484 - 502).<br />

− Zuwendungen des Landes an kommunale Unternehmen sollen fast ausnahmslos<br />

dem Interesse der Kunden und Gebührenzahler dienen. Mittelbare Beiträge zur<br />

Sanierung des Verwaltungshaushaltes der Kommunen sind rechtlich nicht zulässig<br />

(Tzn. 519 - 575).<br />

− Kommunale Unternehmen, die nach dem Kostendeckungsprinzip arbeiten, sollen<br />

ihren Anteilseignern bei angemessener Eigenkapitalausstattung eine adäquate<br />

Verzinsung des eingesetzten Kapitals gewährleisten. Die Aufgabe solcher Unter-<br />

nehmen besteht aber nicht darin, die Sanierung des Verwaltungshaushaltes der<br />

Kommunen darüber hinaus zu befördern (Tzn. 519 - 528, 536 - 561).

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