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Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

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(540) Der <strong>Landesrechnungshof</strong> stellte hierzu fest, dass die Entscheidung des Innenministe-<br />

riums unter Berücksichtigung der gegebenen Begründung nicht rechtmäßig ist.<br />

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Innenministeriums (28.4.1997) waren bereits die<br />

Jahresüberschüsse 1995 und 1996 von insgesamt 7,7 Mio. DM (3,94 Mio. €) sowie<br />

der geplante Jahresgewinn 1997 in Höhe von 3,2 Mio. DM (1,64 Mio. €) bekannt.<br />

Damit ist das Argument, es solle eine zusätzliche Belastung des städtischen<br />

Haushaltes vermieden werden, nicht stichhaltig.<br />

Der Jahresgewinn 1995 in Höhe von 1,39 Mio. DM (710.700 €) wurde am 1.8.1997<br />

und ein Betrag in Höhe von 5,69 Mio. DM (2,91 Mio. €) aus dem Jahresgewinn 1996<br />

am 17.12.1997 an den städtischen Haushalt überwiesen. Bei einer rechtmäßigen Be-<br />

handlung der Jahresverluste 1993 und 1994 hätten die Jahresüberschüsse 1995 und<br />

1996 vor einer Ergebnisabführung zur entsprechenden Verlusttilgung i. H. v.<br />

rd. 2,57 Mio. DM (rd. 1,31 Mio. €) verwendet werden müssen (§ 8 Abs. 6 EigVO).<br />

(541) Bei Betrieben, die ausschließlich aus öffentlich-rechtlichen Gebühren i. S. d. KAG<br />

finanziert werden, kann eine Entnahme aus Jahresgewinnen (und Gewinnrücklagen)<br />

nur in Höhe der marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals erfolgen (Nr. 8 der<br />

Verwaltungsvorschrift zur EigVO - VVEigVO -). Der <strong>Landesrechnungshof</strong>es hielt<br />

für die Kalenderjahre 1993 bis 1996 eine Eigenkapitalverzinsung i. H. v.<br />

6,112 Mio. DM (3,125 Mio. €) für angemessen. Tatsächlich wurden in 1997 jedoch<br />

7,08 Mio. DM (3,62 Mio. €) an den städtischen Haushalt überwiesen. Bis einschließ-<br />

lich 1996 wurde somit bereits ein überhöhter Betrag in Höhe von rd. 968.000 DM<br />

(rd. 494.900 €) entnommen. Eine Beanstandung durch das Innenministerium als<br />

Rechtsaufsichtsbehörde ist bislang nicht erfolgt.<br />

(542) Das Innenministerium ist der Auffassung, dass es im Rahmen einer Ermessensent-<br />

scheidung eine ordnungsgemäße Abwägung aller entscheidungsrelevanten Gründe<br />

für und gegen eine zwangsweise Durchsetzung seines Beanstandungserlasses vorge-<br />

nommen habe. Die Stadt Schwerin habe Gründe angegeben, die aus ihrer Sicht gegen<br />

eine Durchsetzung des Beanstandungsbescheides sprechen. Das Innenministerium<br />

habe nach sorgfältiger Abwägung unter Einbeziehung des städtischen Vortrags ent-<br />

schieden, von einer zwangsweisen Durchsetzung des Beanstandungserlasses abzuse-<br />

hen. Maßgebende Gründe seien gewesen:

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