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Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

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Auch die Begründung der „Dringlichkeit“ rechtfertigt in keiner Weise dieses Vorge-<br />

hen.<br />

Dazu teilte das Finanzministerium mit, dass:<br />

− „... Einsatzleitstellen ein unverzichtbares und zum damaligen Zeitpunkt neues po-<br />

lizeiliches Führungsmittel waren und deshalb eine kurzfristige In-Dienst-Stellung<br />

im engen zeitlichen Zusammenhang mit deren Erstbeschaffung erfolgen musste.“<br />

− die technischen Anforderungen des Nutzers für die neue Einsatzleitstelle bei der<br />

Baubedarfsanmeldung noch nicht vorgelegen hätten und deshalb mit der 1992<br />

noch geringen Erfahrung nur eine grobe Kostenschätzung für den dringenden<br />

Umbau und Technikeinsatz in Höhe von 475.000 DM (242.900 €) vorgenommen<br />

worden sei.<br />

− die Baubedarfsnachweisung Nr. 2 für den Umbau der Räumlichkeiten der alten<br />

Einsatzleitstelle der Nutzer erst am 12.9.1994 aufgestellt wurde und zu diesem<br />

Zeitpunkt der Bau der neuen Einsatzleitstelle nahezu abgeschlossen gewesen sei.<br />

− der Bau der neuen und der Umbau der alten Einsatzleitstelle vom Ablauf her zwei<br />

unterschiedliche, zeitlich versetzte Teilmaßnahmen gewesen seien.<br />

− die Beanstandungen des <strong>Landesrechnungshof</strong>es bzgl. der erheblichen Abwei-<br />

chung zwischen den geschätzten und festgestellten Baukosten und der vorge-<br />

nommenen Teilung des Vorhabens zur Unterschreitung der Kostenobergrenze für<br />

Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten zutreffend seien.<br />

− ... „Die gegenüber der ursprünglichen Planung erhöhten Kosten sind im Wesent-<br />

lichen darauf zurückzuführen, dass die Planungen mehrfach an fortgeschriebene<br />

Nutzerforderungen angepasst werden mussten.“<br />

Mit der Baubedarfsnachweisung Nr. 2 vom Oktober 1992 (neue Einsatzleitstelle)<br />

forderte die hausverwaltende Dienststelle gleichzeitig den Umbau der Räume der al-<br />

ten Einsatzleitstelle zu Büroräumen sowie erforderliche weitere Umbauten ein-<br />

schließlich Malerarbeiten im Zuge der Neubelegung im Hause. Dieser angemeldete<br />

Baubedarf betrifft eindeutig das Bauvolumen beider Vorhaben. Der Landesrech-<br />

nungshof bezweifelt nicht, dass der Bau der neuen und der Umbau der alten Einsatz-<br />

leitstelle in zwei zeitlich versetzten Abschnitten durchgeführt wurde. Er bleibt jedoch<br />

bei seiner Wertung, dass die mehrfache haushaltsrechtliche Teilung einen Haushalts-

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