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Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

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In einigen Fällen wurde der Entlastungsbeschluss erst im zweiten Folgejahr gefasst.<br />

Nicht immer liegen den unteren Rechtsaufsichtsbehörden die Beschlussanzeigen vor.<br />

Die unteren Rechtsaufsichtsbehörden müssen dafür Sorge tragen, dass die Gemein-<br />

den rechtzeitig die erforderlichen Beschlüsse fassen.<br />

(445) In den Kreistagen aller Landkreise sind haupt- und ehrenamtliche Bürgermeister,<br />

Amtsvorsteher, leitende Verwaltungsbeamte/-angestelle sowie andere Mitarbeiter<br />

nachgeordneter kommunaler Körperschaften in erheblicher Anzahl vertreten.<br />

In Hinblick darauf, dass der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde die<br />

Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen kommunalen Körperschaften wahrnimmt,<br />

ist die Mitgliedschaft ihrer Amtsträger im Kreistag nicht unproblematisch. Einerseits<br />

ist der Landrat als Organ des Landkreises nicht völlig unabhängig von den Mitglie-<br />

dern des Kreistages, andererseits muss er als untere staatliche Verwaltungsbehörde<br />

rechtsaufsichtliche Maßnahmen gegen Mitglieder des Kreistages, soweit sie<br />

Funktionsträger kreisangehöriger kommunaler Körperschaften sind, ergreifen.<br />

Außerdem muss er rechtsaufsichtsbehördliche Entscheidungen auch gegenüber<br />

solchen Gemeinden durchsetzen, deren Bürgermeister Mitglieder des Kreistages<br />

sind. Diese Aufgabenkonstellation in der Person des Landrates hat zu erheblichen<br />

Interessenkonflikten geführt und es besteht die Gefahr, dass aus Gründen politischer<br />

Opportunität notwendige und erheblich beeinträchtigende rechtsaufsichtsbehördliche<br />

Maßnahmen nur zögerlich wahrgenommen werden oder ganz unterbleiben. In<br />

Einzelfällen zögerliches Vorgehen in Disziplinarangelegenheiten deutet auf derartige<br />

Interessenkonflikte hin.<br />

Die gleichzeitige Wahrnehmung eines Amtes in einer kreisangehörigen kommunalen<br />

Körperschaft und die Mitgliedschaft im Kreistag kann erhebliche Probleme mit sich<br />

bringen. Es sollte deshalb geprüft werden, ob durch Ergänzungen der Kommunalver-<br />

fassung möglichen Interessenkonflikten vorgebeugt werden kann.<br />

Das Innenministerium hält eine derartige Regelung nicht für erforderlich.<br />

Das Prüfungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

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