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Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

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die Nachfrage nach unterschiedlichen Veranstaltungsformen auch einem steten Wan-<br />

del.<br />

Diese Auffassung wird vom <strong>Landesrechnungshof</strong> nicht geteilt. Um die Förderung auf<br />

andere als die in den Richtlinien beschriebenen Veranstaltungsformen auszudehnen,<br />

hätte es einer diesbezüglichen Änderung der Richtlinien bedurft.<br />

Dem <strong>Landesrechnungshof</strong> hat zwischenzeitlich der Entwurf einer neuen Richtlinie<br />

vorgelegen, bei dem u. a. die Regelungen zum Gegenstand der Förderung überarbei-<br />

tet wurden. Laut Auskunft der Staatskanzlei wird die geänderte Förderrichtlinie in<br />

Kürze in Kraft treten.<br />

(107) Gemäß den Förderrichtlinien sind ausschließlich Ausgaben für Unterkunft und Ver-<br />

pflegung, Fahrtkosten und Honorare zuwendungsfähig.<br />

Bei der Ermittlung des Umfangs der zuwendungsfähigen Ausgaben hat die LpB häu-<br />

fig darüber hinausgehende Ausgabepositionen als zuwendungsfähig anerkannt, wie<br />

z. B. Ausgaben für den Druck von Einladungs- und Antwortkarten, Raummieten, Be-<br />

schallungsanlagen, Stellwände und Arbeitsmaterialien und die in den Förderrichtli-<br />

nien festgelegten Höchstsätze für Unterkunft und Verpflegung überschritten.<br />

Prüfung der Verwendungsnachweise<br />

(108) Bei den Zuwendungen an die politischen Stiftungen kommt der Prüfung des Ver-<br />

wendungsnachweises eine besondere Bedeutung zu, da gemäß den Förderrichtlinien<br />

die Zuwendung erst nach dessen Vorlage und Prüfung ausgezahlt wird.<br />

(109) Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hat festgestellt, dass die von den Zuwendungsempfängern<br />

vorgelegten Verwendungsnachweise überwiegend nicht den hierfür geltenden Be-<br />

stimmungen entsprachen. Sachberichte fehlten zum Teil gänzlich oder waren nicht<br />

geeignet, um aus ihnen zu erkennen, was der Zuwendungsempfänger mit der Zuwen-<br />

dung zur Erreichung des Zuwendungszwecks unternommen hat und ob der Zuwen-<br />

dungszweck als erreicht angesehen werden kann. Die zahlenmäßigen Nachweise<br />

fehlten zum Teil oder waren unvollständig. Auf den Belegen fehlte häufig der Tag<br />

der Zahlung oder jeglicher Zahlungsbeweis. Auch die Bestätigung des Zuwendungs-<br />

empfängers zur Notwendigkeit der Ausgaben, zur Einhaltung der Grundsätze von

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