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Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

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Reisekostenrecht festgelegten Tagegeld- und Übernachtungskostensätze ermittelt<br />

werden. Hinzu kommt die Berechnung des Anteils an den im Zusammenhang mit der<br />

Exkursion entstehenden Fahrkosten. Dies gilt sowohl für die Antragsphase als auch<br />

für die Abrechnung der tatsächlichen Kosten. Im Jahr 2000 wurden insbesondere bei<br />

den Universitäten für eine Vielzahl von Exkursionen Zuschüsse beantragt und an die<br />

Exkursionsteilnehmer gezahlt. Der Verwaltungsaufwand war durch die vorgegebene<br />

Berechnung insgesamt erheblich.<br />

(235) Hochschulen haben durch ihre eigenen Regelungen diesen Aufwand noch vergrößert.<br />

Von den Antragstellern waren u. a. auch Angaben zu machen, die weder durch die<br />

Bestimmungen der Richtlinie gefordert noch für die Berechnung des Zuschusses re-<br />

levant sind. Die Zahlung von Abschlägen war in vielen Fällen weder notwendig noch<br />

sinnvoll.<br />

Unzureichende Prüfung der Zuschussfähigkeit<br />

(236) An den nicht künstlerischen Hochschulen sind nach der Landesrichtlinie Zuschüsse<br />

vorrangig für solche Exkursionen bestimmt, an denen nach der jeweils geltenden<br />

Prüfungsordnung die Studierenden teilnehmen müssen, um zu einer für die Fortset-<br />

zung oder den erfolgreichen Abschluss des Studiums vorgeschriebenen Prüfung zu-<br />

gelassen zu werden. Sie können für Exkursionen in Anspruch genommen werden, die<br />

in der einschlägigen Studienordnung ausgewiesen und damit als regelmäßiger Be-<br />

standteil des Lehrangebotes festgelegt sind. Damit liegt auch eine bestimmte Rang-<br />

folge fest.<br />

(237) Hochschulen verlangen in ihren Antragsvordrucken nicht die zur Beurteilung erfor-<br />

derlichen vollständigen Angaben. Aus den Unterlagen war nicht erkennbar, ob sie in<br />

solchen Fällen der Frage nachgegangen sind, ob die Exkursion überhaupt zuschuss-<br />

fähig war.<br />

(238) Nach ihren eigenen Angaben haben die Hochschulen 12,2 % der verausgabten Mittel<br />

für Zuschüsse zu Exkursionen gezahlt, die nicht durch eine Prüfungs- bzw. Studien-<br />

ordnung vorgeschrieben waren. Bei zwei Fachhochschulen lag dieser Anteil sogar<br />

bei 61,8 % bzw. 83,8 %. In diesen Fällen waren Haushaltsmittel in Höhe von<br />

36.052,07 DM (18.433,13 €) bzw. 10.019,49 DM (5.122,88 €) zu Unrecht gezahlt<br />

worden.

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