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Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

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Verlustausgleich durch Entnahme aus der Kapitalrücklage<br />

(537) Nach § 8 Abs. 6 Satz 1 bis 3 EigVO kann ein etwaiger Jahresverlust nur dann auf<br />

neue Rechnung vorgetragen werden, wenn nach der Finanzplanung in den kommen-<br />

den fünf Jahren Gewinne zu erwarten sind; anderenfalls ist er aus Haushaltsmitteln<br />

der Gemeinde auszugleichen. Die Gewinne der folgenden Jahre sind zunächst zur<br />

Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Ver-<br />

lustvortrag kann durch Absetzen von den Rücklagen des Eigenbetriebes ausgeglichen<br />

werden, wenn es die Eigenkapitalausstattung zulässt; anderenfalls ist der Verlust aus<br />

Haushaltsmitteln der Gemeinde unverzüglich auszugleichen.<br />

(538) Der Eigenbetrieb hatte in den Wirtschaftsjahren 1995 (1,38 Mio. DM / 705.600 €)<br />

und 1996 (6,32 Mio. DM / 3,23 Mio. €) insgesamt 7,70 Mio. DM (3,94 Mio. €) an<br />

Jahresüberschüssen erwirtschaftet. Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hatte im Rahmen der<br />

Freigabe des Jahresabschlussprüfungsberichtes 1994 auf die Bestimmungen des § 8<br />

Abs. 6 EigVO im Hinblick auf die Absicht hingewiesen, die aufgelaufenen Jahres-<br />

verluste 1993 und 1994 in Höhe von rd. 2,57 Mio. DM (rd. 1,31 Mio. €) auf neue<br />

Rechnung vorzutragen. Die Stadtvertretung Schwerin beschloss am 17.11.1995 die<br />

Verrechnung der aufgelaufenen Verluste in Höhe von 2,57 Mio. DM (1,31 Mio. €)<br />

mit der Kapitalrücklage anstatt diese mit künftigen Jahresüberschüssen zu verrech-<br />

nen. Das Innenministerium beanstandete folgerichtig mit Erlass vom 16.8.1996 die-<br />

sen Beschluss wegen des Verstoßes gegen § 8 Abs. 6 EigVO.<br />

(539) Mit Erlass vom 28.4.1997 erklärte das Innenministerium, dass es nach nochmaliger<br />

gründlicher Prüfung unter vollständiger Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunk-<br />

tes bereit sei, von der Durchsetzung des Bescheides vom 16.8.1996 abzusehen.<br />

Im Vordergrund stehe dabei die Absicht, Bemühungen der Landeshauptstadt Schwe-<br />

rin zur Konsolidierung des städtischen Haushalts zu unterstützen. Da die Bestim-<br />

mungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) den Ausgleich einer Unterdeckung<br />

rückwirkend nur für die Dauer von drei Jahren (§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG) gestatten,<br />

müssten die 1993 und 1994 entstandenen Verluste aus Mitteln des städtischen Haus-<br />

halts gedeckt werden. Die damit verbundene zusätzliche Belastung des Hoheitshaus-<br />

halts würde dem Bemühen zum Ausgleich der Jahresfehlbeträge, die zu einem nicht<br />

unerheblichen Teil auf die Geschäftstätigkeit des Eigenbetriebes zurückzuführen sei-<br />

en, zuwider laufen.

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