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Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

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(368) Die Erwerbergemeinschaft beauftragte ein ihr verbundenes Ingenieurbüro (Mitglied<br />

der Erwerbergemeinschaft) mit der Erarbeitung eines Sicherungs- und Sanierungs-<br />

konzeptes zur Umsetzung der in der Sanierungsanordnung geforderten Maßnahmen.<br />

Hierdurch wurde Punkt 4.2 des Beschlusses der Gemeinsamen Arbeitsgruppe<br />

Bund/BvS/Länder „Ökologische Altlasten“ vom 12.12.1994 zur Beschleunigung der<br />

Umsetzung des Verwaltungsabkommens nicht beachtet. Danach stellen die zu erar-<br />

beitenden Altlastensanierungskonzepte die Basis für den Finanzrahmen dar. Sie sind<br />

durch unabhängige Ingenieurbüros zu erstellen.<br />

Das Umweltministerium ging in seiner Stellungnahme hierauf nicht ein.<br />

(369) Das Sanierungskonzept enthält Leistungen, die nicht durch die Sanierungsanordnung<br />

des Landkreises gedeckt waren. Beispielsweise wurden<br />

− das Umverlegen vorhandener Leitungen/Gasreglerstation,<br />

− das Fällen und Roden von Bäumen und<br />

− die Sicherung der vorhandenen Gebäude<br />

aufgenommen. Der <strong>Landesrechnungshof</strong> vertrat die Auffassung, dass bei der Beurtei-<br />

lung des Sanierungskonzeptes nicht primär die Gefahrenabwehr laut Sanierungsan-<br />

ordnung den Ausschlag gab, sondern die Interessen der Erwerbergemeinschaft über<br />

das erforderliche Maß hinaus berücksichtigt wurden.<br />

Das Umweltministerium teilte mit, die Sanierungsmaßnahme habe sich in das gesam-<br />

te Investitionsvorhaben zur Umgestaltung des Stadtbereiches eingepasst.<br />

Die Stellungnahme geht auf die konkreten Beanstandungen nicht ein.<br />

Für das Umweltministerium ist scheinbar nicht deutlich geworden, dass das finan-<br />

zielle Engagement des Landes für Maßnahmen, die über die in der Sanierungsanord-<br />

nung angeordneten Gefahrenabwehrmaßnahmen hinaus vorgenommen wurden, we-<br />

der über das Verwaltungsabkommen mit dem Bund refinanzierbar, noch durch den<br />

Freistellungsbescheid gedeckt war.<br />

(370) Das StAUN hatte für die Ermittlung der Höhe der Kostenerstattung des Landes im<br />

Jahr 1999 teilweise auf die Preise aus dem Sanierungskonzept zurückgegriffen, ins-<br />

besondere dann, wenn die tatsächlich ausgeführten Leistungen nicht dem Sanie-<br />

rungskonzept entsprachen, sondern ausschließlich der künftigen Nutzung zuzurech-

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