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Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

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23<br />

Feststellungen gemäß § 97 Abs. 2 LHO<br />

(20) Bei der dem <strong>Landesrechnungshof</strong> durch Art. 67 Abs. 2 Verf. M-V und § 97 Abs. 2<br />

Nr. 1 LHO aufgegebenen Prüfung wurde zu den Angaben in der Haushaltsrechnung<br />

und Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2000 insbesondere festgestellt:<br />

Vorschüsse und Verwahrungen<br />

(21) Gemäß § 60 LHO haben die Landeskassen bestimmte Einzahlungen als Verwahrun-<br />

gen sowie bestimmte Ausgaben als Vorschüsse zu buchen. Beide Arten der Zahlun-<br />

gen werden außerhalb des Haushalts vollzogen und erscheinen somit nicht in der<br />

Haushaltsrechnung. Als Verwahrung gebuchte Beträge sind gemäß VV Nr. 42.5 zu<br />

§ 70 LHO als Einnahme zu buchen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten auf-<br />

geklärt werden können.<br />

(22) Die nicht abgewickelten Vorschüsse und Verwahrungen des Haushaltsjahres 2000<br />

wurden am 2.1.2001 in die Bücher des Haushaltsjahres 2001 übernommen. In den<br />

Einzelnachweisungen der nicht abgewickelten Verwahrungen der Kassen und Zahl-<br />

stellen des Haushaltsjahres 2000 werden 23 Buchungen ausgewiesen, deren Bu-<br />

chungstag mehr als sechs Monate vor dem Abschlusstag 31.12.2000 liegt. Diese<br />

nicht rechtzeitig abgewickelten Verwahrungen belaufen sich auf einen Betrag von<br />

insgesamt 7.955,91 DM. Bei diesen Verwahrungen handelt es sich größtenteils um<br />

von den Geldinstituten abgewiesene Überweisungen an Gläubiger des Landes, die<br />

auf Grund von Fehlern in der Kontoverbindung nicht zugeordnet werden konnten. In<br />

den teilweise vorhandenen Erläuterungen zu den Einzelbuchungen ist vermerkt, dass<br />

die jeweils zuständige Dienststelle über die Verwahrung informiert wurde, aber ent-<br />

weder die Aufklärung nicht herbeigeführt (Ermittlung einer korrekten Bankverbin-<br />

dung) oder die zur Buchung im Haushalt notwendige Kassenanordnung nicht gefer-<br />

tigt hat.<br />

(23) Der <strong>Landesrechnungshof</strong> fordert das Finanzministerium auf, die haushaltsrechtlichen<br />

Bestimmungen zu den Vorschüssen und Verwahrungen einzuhalten, indem die Ver-<br />

wahrungen im Zeitraum von sechs Monaten durch die Landeszentralkasse aufklärt<br />

bzw. dem Landeshaushalt zugeführt und die erforderlichen Kassenanordnungen von<br />

den Dienststellen umgehend gefertigt werden.

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