Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern
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2001, 46) zu einer Public Private Partnership der Stadt Mülheim a. d. Ruhr mit der<br />
Trienekens AG und legt diese wie folgt aus:<br />
Eine kombinierte Vergabe sei nur dann gegeben, wenn die Gründung einer Gesell-<br />
schaft durch die öffentliche Hand gemeinsam mit einem privaten Unternehmen oder<br />
die Veräußerung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft an ein privates Unterneh-<br />
men mit Vergabe von Leistungsaufträgen an diese Gesellschaft einhergehe, die an-<br />
sonsten nach den Regeln des Vergaberechts europaweit hätten ausgeschrieben wer-<br />
den müssen. Voraussetzung für die kombinierte Vergabe sei somit, dass zumindest<br />
ein Teil des Vertragspakets als Beschaffungsauftrag im Sinne der §§ 97 ff. GWB<br />
auszuschreiben sei. Dieser Auftrag müsse zudem in einem zeitlichen Zusammenhang<br />
mit der Gesellschaftsgründung bzw. Anteilsveräußerung stehen.<br />
Bei den Verträgen mit Eurawasser handele es sich um die bloße Aufnahme eines<br />
neuen Gesellschafters und damit um ein reines Veräußerungsgeschäft. Es werde<br />
nichts beschafft, was vorher nicht schon da gewesen sei. Die Betriebsführung Ab-<br />
wasser werde bislang durch die SWS erbracht. Der entsprechende Betriebsführungs-<br />
vertrag werde durch Abspaltung aus der SWS auf die WAG übertragen.<br />
(502) Das Innenministerium übersieht zum einen, dass der Auftrag Betriebsführung Ab-<br />
wasser nicht durch die vorgesehene Abspaltung auf die WAG übertragen werden<br />
kann oder soll. Die Abspaltung ist ein gesellschaftsrechtlicher und gegebenenfalls<br />
sachenrechtlicher Vorgang. Der Auftrag zur Betriebsführung kann nur auf Grund ei-<br />
ner dreiseitigen schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt, der SWS und<br />
der WAG, die zeitgleich mit der Abspaltung erfolgen soll, auf die zuletzt genannte<br />
Gesellschaft übergehen. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um einen Beschaf-<br />
fungsvorgang, weil die Leistung „Betriebsführung“ nunmehr bei einem neuen, mit<br />
der SWS nicht identischen Auftragnehmer beschafft werden soll.<br />
Zum anderen verkennt das Innenministerium, dass die Verträge zwischen der städti-<br />
schen Seite und der Eurawasser in der Gesamtschau auf eine Beschaffung bei der<br />
WAG bzw. eine Neuvergabe des Betriebsführungsvertrags Abwasser an die WAG<br />
hinauslaufen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Auftragsübernahme für sich<br />
gesehen eine nach §§ 97 ff. GWB auszuschreibende Beschaffung darstellt. Es reicht<br />
insoweit nach der auch vom Innenministerium zitierten Spruchpraxis aus, dass der<br />
Übergang des Auftrags zur Betriebsführung auf die WAG nach den §§ 97 ff. GWB<br />
vergaberechtspflichtig wäre, wenn die Beteiligung der Eurawasser an der WAG be-