02.03.2013 Aufrufe

Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

238<br />

2001, 46) zu einer Public Private Partnership der Stadt Mülheim a. d. Ruhr mit der<br />

Trienekens AG und legt diese wie folgt aus:<br />

Eine kombinierte Vergabe sei nur dann gegeben, wenn die Gründung einer Gesell-<br />

schaft durch die öffentliche Hand gemeinsam mit einem privaten Unternehmen oder<br />

die Veräußerung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft an ein privates Unterneh-<br />

men mit Vergabe von Leistungsaufträgen an diese Gesellschaft einhergehe, die an-<br />

sonsten nach den Regeln des Vergaberechts europaweit hätten ausgeschrieben wer-<br />

den müssen. Voraussetzung für die kombinierte Vergabe sei somit, dass zumindest<br />

ein Teil des Vertragspakets als Beschaffungsauftrag im Sinne der §§ 97 ff. GWB<br />

auszuschreiben sei. Dieser Auftrag müsse zudem in einem zeitlichen Zusammenhang<br />

mit der Gesellschaftsgründung bzw. Anteilsveräußerung stehen.<br />

Bei den Verträgen mit Eurawasser handele es sich um die bloße Aufnahme eines<br />

neuen Gesellschafters und damit um ein reines Veräußerungsgeschäft. Es werde<br />

nichts beschafft, was vorher nicht schon da gewesen sei. Die Betriebsführung Ab-<br />

wasser werde bislang durch die SWS erbracht. Der entsprechende Betriebsführungs-<br />

vertrag werde durch Abspaltung aus der SWS auf die WAG übertragen.<br />

(502) Das Innenministerium übersieht zum einen, dass der Auftrag Betriebsführung Ab-<br />

wasser nicht durch die vorgesehene Abspaltung auf die WAG übertragen werden<br />

kann oder soll. Die Abspaltung ist ein gesellschaftsrechtlicher und gegebenenfalls<br />

sachenrechtlicher Vorgang. Der Auftrag zur Betriebsführung kann nur auf Grund ei-<br />

ner dreiseitigen schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt, der SWS und<br />

der WAG, die zeitgleich mit der Abspaltung erfolgen soll, auf die zuletzt genannte<br />

Gesellschaft übergehen. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um einen Beschaf-<br />

fungsvorgang, weil die Leistung „Betriebsführung“ nunmehr bei einem neuen, mit<br />

der SWS nicht identischen Auftragnehmer beschafft werden soll.<br />

Zum anderen verkennt das Innenministerium, dass die Verträge zwischen der städti-<br />

schen Seite und der Eurawasser in der Gesamtschau auf eine Beschaffung bei der<br />

WAG bzw. eine Neuvergabe des Betriebsführungsvertrags Abwasser an die WAG<br />

hinauslaufen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Auftragsübernahme für sich<br />

gesehen eine nach §§ 97 ff. GWB auszuschreibende Beschaffung darstellt. Es reicht<br />

insoweit nach der auch vom Innenministerium zitierten Spruchpraxis aus, dass der<br />

Übergang des Auftrags zur Betriebsführung auf die WAG nach den §§ 97 ff. GWB<br />

vergaberechtspflichtig wäre, wenn die Beteiligung der Eurawasser an der WAG be-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!