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Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

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Gebühren in zwei Stufen erfolgen. Die erste Stufe, die eine Anhebung um durch-<br />

schnittlich 16 % zum Ziel hatte, erfolgte zum 1. August 1996 durch die Fünfte Ver-<br />

ordnung zur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung .... Die vom<br />

Bundesrat in seiner Entschließung vom 22. März 1996 ... geforderte Umsetzung der<br />

zweiten Stufe der Gebührenanpassung zum 1. Januar 1998 ist von der Bundesregie-<br />

rung dann aus preispolitischen Gründen abgelehnt worden. ...<br />

Die Kostenunterdeckung der Eichbehörden der Länder (Zuschussbedarf in % bezo-<br />

gen auf die Ausgaben) betrug 1995 24 %. Durch die letzte Gebührenanhebung im<br />

Jahre 1996 verringerte sich die Kostenunterdeckung nur unwesentlich: 1996 auf<br />

22,6 % und 1997 auf 21,9 % ... Durch die zwischenzeitlichen Kostensteigerungen er-<br />

höhte sich die Kostenunterdeckung in den Jahren 1998 und 1999 wieder auf 25 %. ...<br />

Einige Bundesländer (nicht aber <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>, Anmerkung des Lan-<br />

desrechnungshofes) haben zusätzlich zur kameralistischen Buchführung bereits die<br />

kaufmännische Buchführung eingeführt bzw. in der Erprobungsphase laufen. Die<br />

Gegenüberstellung der kameralistischen und der kaufmännischen Abrechnung er-<br />

gibt, dass der Zuschussbedarf nach kaufmännischer Buchführung in der Regel noch<br />

höher ist als nach kameralistischer Buchführung, auf der die vorgesehene Gebüh-<br />

renanhebung in Höhe von 25 % basiert. ...<br />

Der Arbeitsaufwand für die einzelnen Tätigkeiten der Eichbehörden und Prüfstellen,<br />

der bei der Festlegung der festen Gebührensätze zugrunde gelegt wird, ist auf<br />

Wunsch der Wirtschaftsministerkonferenz vom 8./9. Juni 1999 zwischenzeitlich<br />

nochmals überprüft worden. Ebenso wurde der Kostenaufwand für die Tätigkeiten<br />

der Eichbehörden neu ermittelt.“<br />

(139) Das Wirtschaftsministerium hat zunächst gegenüber dem <strong>Landesrechnungshof</strong> bestä-<br />

tigt, dass die von den Eichbehörden des Landes erhobenen Gebühren und Entgelte<br />

jedenfalls bis zur Anpassung zum 1.9.2001 nicht kostendeckend waren. Das Wirt-<br />

schaftsministerium verwies darauf, dass die kostendeckende Anpassung der Gebüh-<br />

ren nach der EBKV Sache des Bundes sei. Entsprechende Forderungen der Bundes-<br />

länder einschließlich <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>s habe die Bundesregierung abge-<br />

lehnt.<br />

Der <strong>Landesrechnungshof</strong> verkennt nicht, dass die Festlegung der Gebührenansätze<br />

zumindest in der Vergangenheit offenbar im Wege politischer Kompromisse zwi-<br />

schen dem Bund, den Ländern und Interessenverbänden der Wirtschaft erfolgt ist

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