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Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

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und politischer Bildungsarbeit der Parteien lässt sich nicht ziehen (BVerfGE 20, 56<br />

S. 111 f.; und BVerfGE 73, 1 S. 33 f.).<br />

Antrags- und Bewilligungsverfahren<br />

Unzureichende Antragsprüfung<br />

(79) Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hat festgestellt, dass die Landtagsverwaltung keine regelge-<br />

rechten Vermerke zur Antragsprüfung erstellt hat. Infolgedessen sind die wesentli-<br />

chen Fakten, Gesichtspunkte und Überlegungen, die zu Entscheidungen über die<br />

Zuwendungsanträge geführt haben, nicht nachzuvollziehen.<br />

Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hat Zweifel geäußert, ob die Antragsprüfung entsprechend<br />

den Vorschriften vorgenommen worden ist, da die für verbindlich erklärten Haus-<br />

haltspläne der Zuwendungsempfänger und auch die Zuwendungsbescheide erhebli-<br />

che Mängel aufweisen.<br />

(80) Die Landtagsverwaltung hat mitgeteilt, dass sie die Kritik als unbegründet zurück-<br />

weist, da es sich hier ausschließlich um einen formalen Fehler handelt. Zwar sei es<br />

richtig, dass das Ergebnis der Antragsprüfung nicht in einem besonderen Vermerk<br />

aktenkundig gemacht worden ist. Das Verfahren der Antragsprüfung sei aber durch<br />

die Korrespondenz zwischen der Landtagsverwaltung und dem Finanzministerium<br />

dokumentiert worden.<br />

(81) Der <strong>Landesrechnungshof</strong> bleibt bei seiner Feststellung. Die Antragsprüfung ist von<br />

zentraler Bedeutung für das gesamte Zuwendungsverfahren. Um die Förderentschei-<br />

dung transparent zu machen, sind die wesentlichen Gründe der Entscheidung akten-<br />

mäßig nachvollziehbar zu machen. Daher ist ein Vermerk über das Ergebnis der An-<br />

tragsprüfung ausdrücklich vorgeschrieben (VV Nr. 3.4 zu § 44 Abs. 1 LHO). Auch<br />

für Zwecke einer späteren Prüfung durch den <strong>Landesrechnungshof</strong> muss eine ausga-<br />

benwirksame Zuwendungsentscheidung so transparent sein, dass sie im Nachhinein<br />

noch beurteilt werden kann. Demzufolge kann die Korrespondenz mit dem Finanz-<br />

ministerium nicht den Prüfvermerk ersetzen.

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