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Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

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d. h. dass alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten durch die Käufer zu<br />

tragen sind“.<br />

Der <strong>Landesrechnungshof</strong> ist der Auffassung, dass ab diesem Zeitpunkt ein Einsatz<br />

von Landes- und Bundesmitteln zur Sanierung nicht mehr möglich war. Die BvS<br />

verweigerte aus diesem Grund die Refinanzierung ihres 60 %igen Anteils in Höhe<br />

von 784.713,28 DM (401.217,53 €).<br />

Das Umweltministerium ging in seiner Stellungnahme auf die Beanstandung, dass<br />

insbesondere die Regelungen aus dem Kaufvertrag im weiteren Verfahren nicht be-<br />

achtet wurden, nicht ein.<br />

(366) Der <strong>Landesrechnungshof</strong> sah im niedrigen Kaufpreis für das Grundstück<br />

(23,13 DM/m²/11,83 €/m² ) in exponierter Lage ein Indiz dafür, dass die Risiken im<br />

Zusammenhang mit der Altlastensanierung bei der Bemessung des Kaufpreises be-<br />

reits berücksichtigt worden waren. Darüber hinaus hielt er eine Sanierung auf Kosten<br />

der Erwerbergemeinschaft für zumutbar, weil bereits 1996 erkennbar war, dass das<br />

Grundstück eine erhebliche Wertsteigerung erfahren würde. Unter Zugrundelegen<br />

der aktuellen Bodenrichtwertkarten (260 DM/m²/133 €/m²) wäre nach Abzug der Sa-<br />

nierungsaufwendungen und des Kaufpreises für das Grundstück noch eine Wertstei-<br />

gerung in Höhe von 81 DM/m² (41 €/m²) erzielbar.<br />

Das Umweltministerium teilte mit, dass andere altlastenbehaftete Standorte trotz ih-<br />

rer ähnlich lukrativen Lage noch heute brach lägen. Insoweit möge dahingestellt<br />

bleiben, ob hinsichtlich eines altlastenbehafteten Grundstückes allein durch einen ge-<br />

ringeren Grundstückspreis seine Attraktivität erhöht werde und eine Vergleichsmög-<br />

lichkeit mit anderen, nicht altlastenbehafteten innerstädtischen Grundstücken ohne<br />

weiteres möglich sei.<br />

Außerdem sei das Grundstück zum Zwecke der wirtschaftlichen Nutzung erworben<br />

worden. Für die Absicht von Grundstücksspekulationen seien keine Anhaltspunkte<br />

bekannt.<br />

Da das Umweltministerium in seiner Stellungnahme nicht konkret auf die Prüfungs-<br />

feststellung hinsichtlich der Berücksichtigung der Altlastensituation bei der Bemes-<br />

sung des Kaufpreises eingeht, bleibt der <strong>Landesrechnungshof</strong> bei seiner Auffassung.<br />

Für die vom Umweltministerium unterstellte Vermutung von Grundstücksspekulati-<br />

onsabsichten gab die Prüfungsmitteilung keinen Anlass. Mit seinen Berechnungen

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