Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern
Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern
Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
184<br />
d. h. dass alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten durch die Käufer zu<br />
tragen sind“.<br />
Der <strong>Landesrechnungshof</strong> ist der Auffassung, dass ab diesem Zeitpunkt ein Einsatz<br />
von Landes- und Bundesmitteln zur Sanierung nicht mehr möglich war. Die BvS<br />
verweigerte aus diesem Grund die Refinanzierung ihres 60 %igen Anteils in Höhe<br />
von 784.713,28 DM (401.217,53 €).<br />
Das Umweltministerium ging in seiner Stellungnahme auf die Beanstandung, dass<br />
insbesondere die Regelungen aus dem Kaufvertrag im weiteren Verfahren nicht be-<br />
achtet wurden, nicht ein.<br />
(366) Der <strong>Landesrechnungshof</strong> sah im niedrigen Kaufpreis für das Grundstück<br />
(23,13 DM/m²/11,83 €/m² ) in exponierter Lage ein Indiz dafür, dass die Risiken im<br />
Zusammenhang mit der Altlastensanierung bei der Bemessung des Kaufpreises be-<br />
reits berücksichtigt worden waren. Darüber hinaus hielt er eine Sanierung auf Kosten<br />
der Erwerbergemeinschaft für zumutbar, weil bereits 1996 erkennbar war, dass das<br />
Grundstück eine erhebliche Wertsteigerung erfahren würde. Unter Zugrundelegen<br />
der aktuellen Bodenrichtwertkarten (260 DM/m²/133 €/m²) wäre nach Abzug der Sa-<br />
nierungsaufwendungen und des Kaufpreises für das Grundstück noch eine Wertstei-<br />
gerung in Höhe von 81 DM/m² (41 €/m²) erzielbar.<br />
Das Umweltministerium teilte mit, dass andere altlastenbehaftete Standorte trotz ih-<br />
rer ähnlich lukrativen Lage noch heute brach lägen. Insoweit möge dahingestellt<br />
bleiben, ob hinsichtlich eines altlastenbehafteten Grundstückes allein durch einen ge-<br />
ringeren Grundstückspreis seine Attraktivität erhöht werde und eine Vergleichsmög-<br />
lichkeit mit anderen, nicht altlastenbehafteten innerstädtischen Grundstücken ohne<br />
weiteres möglich sei.<br />
Außerdem sei das Grundstück zum Zwecke der wirtschaftlichen Nutzung erworben<br />
worden. Für die Absicht von Grundstücksspekulationen seien keine Anhaltspunkte<br />
bekannt.<br />
Da das Umweltministerium in seiner Stellungnahme nicht konkret auf die Prüfungs-<br />
feststellung hinsichtlich der Berücksichtigung der Altlastensituation bei der Bemes-<br />
sung des Kaufpreises eingeht, bleibt der <strong>Landesrechnungshof</strong> bei seiner Auffassung.<br />
Für die vom Umweltministerium unterstellte Vermutung von Grundstücksspekulati-<br />
onsabsichten gab die Prüfungsmitteilung keinen Anlass. Mit seinen Berechnungen