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Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

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(577) Eine Zuwendung an die Stadt Brüel auf Grund der Förderrichtlinien hätte nicht er-<br />

folgen dürfen. Förderungen erfolgen stets subsidiär. Hier liegt ein Vermögensscha-<br />

den der Stadt Brüel vor. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob und inwieweit die<br />

Stadt Brüel vorrangig den Schaden durch eine entsprechende Versicherung für Ver-<br />

mögensschäden ersetzt erhalten hätte. Daneben wären auch Fragen der Haftung der<br />

städtischen Mitarbeiter zu prüfen gewesen.<br />

(578) Die Stadt Brüel hatte zum damaligen Zeitpunkt eine sogenannte Vermögensscha-<br />

densversicherung abgeschlossen, deren Versicherungsschutz sich auch auf die in Re-<br />

de stehenden Vermögensnachteile erstreckt. Der Schaden wurde gegenüber der Ver-<br />

sicherung allerdings nicht angezeigt. Eine Regulierung des Schadens ist zwischen-<br />

zeitlich infolge Fristablaufs ausgeschlossen. Letztmalig wäre eine wirksame Anmel-<br />

dung des Schadens bis zum 19.8.2000 möglich gewesen, so dass zum Zeitpunkt des<br />

Erlasses des Zuwendungsbescheides eine anderweitige Deckungsmöglichkeit gege-<br />

ben war.<br />

(579) Das Innenministerium vertritt die Auffassung, dass es bei Erlass des Zuwendungsbe-<br />

scheides davon habe ausgehen dürfen, dass eine Beitragsbeitreibung im Gesamtvoll-<br />

streckungsverfahren ohne Erfolg bleiben würde. Die Tatsache, dass das mit der Bei-<br />

tragspflicht belastete Betriebsgrundstück zwangsversteigert würde, sei dem Innenmi-<br />

nisterium nicht bekannt gewesen. Auf Grund dieser fehlenden Information sei auch<br />

keine Kenntnis über die sich aus der versäumten Anmeldung der Forderung im<br />

Zwangsversteigerungsverfahren ergebenden Ansprüche der Stadt Brüel vorhanden<br />

gewesen. Die Forderung sei im Ergebnis auch im Sinne der Zielsetzung der<br />

FöRi-AW gewesen, denn sie habe jedenfalls bis auf Weiteres die Deckung des Bei-<br />

trags ermöglicht und die Aussicht eröffnet, die Zinsausgaben zu reduzieren.<br />

(580) Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hält an seiner Auffassung fest. Dem Innenministerium war<br />

sehr wohl bekannt, dass ein Grundstück, auf dem eine öffentliche Last ruht, vorhan-<br />

den war. Damit war von vornherein eine notwendige Vorbedingung für die Zuwen-<br />

dung objektiv nicht gegeben, der Zuwendungsbescheid war mithin rechtswidrig.<br />

Sollte eine Rücknahme nach § 48 VwVfG M-V aus Rechtsgründen nicht möglich<br />

sein und damit auch ein Erstattungsanspruch gegen die Stadt ausscheiden, stellt sich<br />

die Frage, wer im Innenministerium für den eingetretenen Schaden haftet.

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