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Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

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47<br />

Die Zuwendungen werden im Rahmen der institutionellen Förderung als Anteilfi-<br />

nanzierung mit bis zu 97 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Zuwen-<br />

dungsfähig sind Ausgaben für die Mitarbeiter in der Verwaltung und in der Fachbe-<br />

ratung, für Mieten, Literatur, allgemeine Verwaltung, für Druck, Porto und Telefon.<br />

Die Höhe der Zuwendungen (Höchstbetrag) bemisst sich aus einem Sockelbetrag<br />

und einem Anteil an den verbleibenden Haushaltsmitteln nach dem Verhältnis der<br />

bei der letzten Landtagswahl für die nahe stehende Partei abgegebenen gültigen<br />

Stimmen zu der Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen für die Parteien. Für<br />

die einzelnen geförderten KPV stellt sich das wie folgt dar:<br />

Kommunalpolitische Vereinigung nahe stehende<br />

Partei<br />

Sozialdemokratische Gemeinschaft für<br />

Kommunalpolitik in M-V e. V.<br />

(SGK e. V.)<br />

Kommunales Bildungswerk in M-V e. V.<br />

(KBW e. V.)<br />

kommunalpolitisches forum M-V e. V.<br />

(kpf e. V.)<br />

maximaler Zuwendungsbetrag<br />

SPD 214.054,14 DM<br />

(Höchstbetrag)<br />

1997 1998<br />

251.235,31 DM<br />

(109.444,14 €)<br />

CDU 261.572,18 DM<br />

(133.739,73 €)<br />

PDS 174.373,68 DM<br />

Tab. 9: Höchstbeträge der Zuwendungen an KPV für die Jahre 1997 und 1998<br />

Prüfungsgegenstand<br />

(89.155,85 €)<br />

(128.454,58 €)<br />

221.560,10 DM<br />

(113.281,89 €)<br />

177.202,59 DM<br />

(90.602,25 €)<br />

(78) Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hat die Zuwendungsgewährung des Präsidenten des Land-<br />

tages an die KPV für die Jahre 1997 und 1998 stichprobenweise geprüft und örtliche<br />

Erhebungen bei den KPV angestellt. Er musste sich dabei auf ausgewählte Aspekte<br />

beschränken, da die zum 30.6.1999 durch die KPV vorzulegenden Verwendungs-<br />

nachweise für das Haushaltsjahr 1998 zum Zeitpunkt der Prüfung noch nicht bzw.<br />

noch nicht abschließend durch die Landtagsverwaltung geprüft waren. Insbesondere<br />

hat der <strong>Landesrechnungshof</strong> aber auch das in den Zuwendungsrichtlinien angeführte<br />

Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 14.7.1986 in seine Betrachtungen einbezogen.<br />

Nach dieser Rechtsprechung ist es unzulässig, „... den Parteien Zuschüsse aus Haus-<br />

haltsmitteln ... für die gesamte Tätigkeit im Bereich der politischen Meinungs- und<br />

Willensbildung zu gewähren.“ Dies gilt auch für Zwecke der politischen Bildungsar-<br />

beit; denn auch Mittel für die politische Bildungsarbeit kommen der gesamten politi-<br />

schen Tätigkeit der Parteien zugute; eine Grenze zwischen allgemeiner Parteiarbeit

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