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Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

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76<br />

Erhebung von Gebühren und Entgelten<br />

(136) Die Eichbehörden des Landes <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> erheben für die Eichung<br />

und Beglaubigung von Messgeräten und weiteren Amtshandlungen Gebühren nach<br />

der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung (EBKV) vom 21. April 1982<br />

(BGBl. I S. 428). Seit Inkrafttreten der Sechsten Verordnung zur Änderung der Eich-<br />

und Beglaubigungskostenverordnung vom 11. Juli 2001 (BGBl. I S. 1608) zum<br />

1.9.2001 wird die EBKV als Eichkostenverordnung (EKV) bezeichnet.<br />

Die Eichämter erheben daneben für messtechnische Kontrollen Gebühren und Aus-<br />

lagen auf der Grundlage der „Landesverordnung für Gebühren für Amtshandlungen<br />

nach dem Medizinproduktegesetz und der auf Grund des Medizinproduktegesetzes<br />

erlassenen Verordnungen (Medizinproduktegebührenlandesverordnung -<br />

MPGebLVO)“ vom 22. März 1999 (GVOBl. M-V S. 248). Die Berechnung der Ge-<br />

bühren erfolgt nach der Gebühren-Richtlinie für messtechnische Kontrollen, die vom<br />

Wirtschaftsministerium <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> zuletzt zum 1.9.2001 neu gefasst<br />

wurde.<br />

Soweit die Eichämter Prüfungen von Messgeräten vornehmen, die nicht gesetzlich<br />

vorgeschrieben sind, oder Normalmessgeräte der Eichämter Privaten zur Nutzung<br />

zur Verfügung gestellt werden, werden Entgelte nach der Entgeltrichtlinie-Mess-<br />

geräte erhoben. Diese Richtlinie wurde ebenfalls zum 1.9.2001 vom Wirtschaftsmi-<br />

nisterium <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> neu gefasst.<br />

(137) Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hat festgestellt, dass jedenfalls bis zur jüngsten Anpassung<br />

zum 1.9.2001 keine kostendeckenden Gebühren und Entgelte erhoben worden sind.<br />

Dies ergibt sich u. a. aus der Bundesratsdrucksache 350/01 vom 10.5.2001 zur<br />

Sechsten Verordnung zur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung<br />

vom 11. Juli 2001.<br />

(138) Die Erhöhung der Gebühren für die Eichung von Messgeräten nach der EBKV bzw.<br />

EKV wird darin wie folgt begründet:<br />

„Die Anhebung der Gebührensätze ist zur Verbesserung der Kostendeckung der<br />

Eichbehörden erforderlich. Zur Erreichung einer vollen Kostendeckung war nach<br />

umfassenden Berechnungen der Länder auf der Grundlage von Daten des Jahres<br />

1993 und der Ermittlung von Arbeitswerten eine Gebührenanhebung um 33 % erfor-<br />

derlich. Um die Wirtschaft nicht übermäßig zu belasten, sollte die Anpassung der

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