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Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

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Der <strong>Landesrechnungshof</strong> bleibt bei seiner Auffassung, dass Fahrbahninstandsetzun-<br />

gen nicht zwingend das Remixverfahren erfordern und dieses Verfahren nicht, wie in<br />

den vergangenen zehn Jahren, vorgeschrieben werden darf. Sollte dieses Verfahren<br />

tatsächlich so wirtschaftlich sein, wie vom Wirtschaftsministerium dargestellt, so ist<br />

es unverständlich, dass nur im Straßenbauamt Schwerin dieses Verfahren vorgege-<br />

ben wurde, obwohl der Straßenzustand in den Zuständigkeitsbereichen der übrigen<br />

drei Straßenbauämter des Landes nicht gravierend anders ist.<br />

(225) Planbare, voraussehbare Baumaßnahmen in einer Gesamthöhe von mindestens<br />

6 Mio. DM (3,07 Mio. €), wobei Einzelmaßnahmen einen Umfang bis<br />

ca. 1,35 Mio. DM (ca. 690.244 €) erreichten, rechnete das Straßenbauamt über Jah-<br />

resverträge ab.<br />

Diese Leistungen durften nicht über Jahresverträge durchgeführt werden, da die<br />

Struktur und Preisgestaltung dieser Vertragsform auf die besonderen Gegebenheiten<br />

bei Reparaturen und Störungsbeseitigungen geringen Umfangs ausgerichtet sind. Die<br />

Ausführung der Bauleistungen über diesen Rahmen hinaus ist auf Basis dieser Ver-<br />

tragsform äußerst unwirtschaftlich.<br />

Das Wirtschaftsministerium teilte hierzu mit, dass derartige Baumaßnahmen nicht<br />

mehr über Jahresverträge abgewickelt würden und folgte damit der Forderung des<br />

<strong>Landesrechnungshof</strong>es.<br />

(226) Die Straßenbauverwaltung erteilte mehrfach in kurzen Zeitabständen für gleiche<br />

Straßenabschnitte einer oder mehreren Firmen Instandsetzungsaufträge.<br />

So ließen z. B. die Straßenmeistereien Remix-Arbeiten auf bestimmten Straßenab-<br />

schnitten nach Jahresverträgen durchführen. Für dieselben Abschnitte wurden nach<br />

Ausschreibung vom Straßenbauamt Deckeninstandsetzungsarbeiten beauftragt. Diese<br />

Verfahrensweise ist unwirtschaftlich.<br />

Das Wirtschaftsministerium teilte mit, dass es zu keiner doppelten Bauausführung<br />

und Vergütung gekommen sei. Es handelt sich um zwei verschiedene Arbeitsgänge<br />

mit unterschiedlichen Geräten. Zunächst würden Fahrbahnränder mittels Midiremi-<br />

xer aufgeschultert und anschließend würde zur Herstellung des Querprofils die ge-<br />

samte Fahrbahnfläche mit einem großen Remixer zurückgeformt.<br />

Der <strong>Landesrechnungshof</strong> bleibt bei seiner Auffassung, dass das Straßenbauamt auf<br />

Grund des Straßenzustandes verpflichtet war, den gesamten notwendigen Leistungs-

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