Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern
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Der <strong>Landesrechnungshof</strong> bleibt bei seiner Auffassung, dass Fahrbahninstandsetzun-<br />
gen nicht zwingend das Remixverfahren erfordern und dieses Verfahren nicht, wie in<br />
den vergangenen zehn Jahren, vorgeschrieben werden darf. Sollte dieses Verfahren<br />
tatsächlich so wirtschaftlich sein, wie vom Wirtschaftsministerium dargestellt, so ist<br />
es unverständlich, dass nur im Straßenbauamt Schwerin dieses Verfahren vorgege-<br />
ben wurde, obwohl der Straßenzustand in den Zuständigkeitsbereichen der übrigen<br />
drei Straßenbauämter des Landes nicht gravierend anders ist.<br />
(225) Planbare, voraussehbare Baumaßnahmen in einer Gesamthöhe von mindestens<br />
6 Mio. DM (3,07 Mio. €), wobei Einzelmaßnahmen einen Umfang bis<br />
ca. 1,35 Mio. DM (ca. 690.244 €) erreichten, rechnete das Straßenbauamt über Jah-<br />
resverträge ab.<br />
Diese Leistungen durften nicht über Jahresverträge durchgeführt werden, da die<br />
Struktur und Preisgestaltung dieser Vertragsform auf die besonderen Gegebenheiten<br />
bei Reparaturen und Störungsbeseitigungen geringen Umfangs ausgerichtet sind. Die<br />
Ausführung der Bauleistungen über diesen Rahmen hinaus ist auf Basis dieser Ver-<br />
tragsform äußerst unwirtschaftlich.<br />
Das Wirtschaftsministerium teilte hierzu mit, dass derartige Baumaßnahmen nicht<br />
mehr über Jahresverträge abgewickelt würden und folgte damit der Forderung des<br />
<strong>Landesrechnungshof</strong>es.<br />
(226) Die Straßenbauverwaltung erteilte mehrfach in kurzen Zeitabständen für gleiche<br />
Straßenabschnitte einer oder mehreren Firmen Instandsetzungsaufträge.<br />
So ließen z. B. die Straßenmeistereien Remix-Arbeiten auf bestimmten Straßenab-<br />
schnitten nach Jahresverträgen durchführen. Für dieselben Abschnitte wurden nach<br />
Ausschreibung vom Straßenbauamt Deckeninstandsetzungsarbeiten beauftragt. Diese<br />
Verfahrensweise ist unwirtschaftlich.<br />
Das Wirtschaftsministerium teilte mit, dass es zu keiner doppelten Bauausführung<br />
und Vergütung gekommen sei. Es handelt sich um zwei verschiedene Arbeitsgänge<br />
mit unterschiedlichen Geräten. Zunächst würden Fahrbahnränder mittels Midiremi-<br />
xer aufgeschultert und anschließend würde zur Herstellung des Querprofils die ge-<br />
samte Fahrbahnfläche mit einem großen Remixer zurückgeformt.<br />
Der <strong>Landesrechnungshof</strong> bleibt bei seiner Auffassung, dass das Straßenbauamt auf<br />
Grund des Straßenzustandes verpflichtet war, den gesamten notwendigen Leistungs-