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Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

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Diese Argumente besagen nichts über die besondere Wirtschaftlichkeit dieser Auf-<br />

tragsvergabe, denn Angebote anderer Marktteilnehmer sind nicht eingeholt worden.<br />

Somit bestand auch keine ausreichende Marktübersicht. Der Auftragswert lag zudem<br />

erheblich über dem Schwellenwert von 200.000 ECU (§ 1a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A<br />

a. F.) Die Leistung hätte deshalb mindestens im Nichtoffenen Verfahren, das der Be-<br />

schränkten Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb entspricht, ver-<br />

geben werden müssen (§ 3a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A).<br />

(473) Die Landkreise Müritz und Uecker-Randow haben die Verträge zur Abfallbeseiti-<br />

gung nicht gekündigt, sondern vorzeitig um drei bzw. fünf Jahre verlängert. Im Ge-<br />

genzug wurden den Landkreisen jährliche Preisnachlässe von mehr als 490.000 DM<br />

(250.500 €) gewährt.<br />

Preisnachlässe dieser Größenordnung deuten darauf hin, dass bei den Entsorgungs-<br />

firmen ein erheblicher Finanzspielraum bei der Gestaltung des Preises besteht. Bei<br />

einer Kündigung des (Alt-)Vertrags und der Neuausschreibung der Entsorgungsleis-<br />

tungen wären möglicherweise günstigere Preise zu erwarten gewesen. Außerdem<br />

kann die Nichtbeachtung der Ausschreibungspflicht dazu führen, dass die vereinbar-<br />

ten Entgelte in der Gebührenkalkulation nicht ansatzfähig sind.<br />

Künftig sollten derartige Verträge grundsätzlich nicht mehr verlängert werden. Statt<br />

dessen sollte im Interesse der Gebührenzahler in einem förmlichen Verfahren der<br />

wirtschaftlichste Anbieter den Zuschlag erhalten.<br />

(474) Bei der Wertung der Angebote (§ 25 Nr. 3 VOL/A) hat der Landkreis Bad Doberan<br />

ohne erkennbaren Grund das Angebot eines Bieters im Vergleich zu den Mitbietern<br />

als leistungsfähiger eingestuft. Dadurch wurde nicht dem preisgünstigsten Bieter<br />

(67.620 DM/34.574 €), sondern dem ortsansässigen Bieter (69.390 DM/35.479 €) der<br />

Zuschlag erteilt. Darüber hinaus war eine vermeintliche „Mehrleistung“ nicht<br />

Bestandteil der Leistungsbeschreibung, sie hätte mangels Auftragsbezogenheit bei<br />

der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt werden dürfen.

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