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Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

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te das Land zusätzlich 120.000 DM (61.355 €) über seinen ohnehin nach dem Ver-<br />

waltungsabkommen zu leistenden Anteil hinaus finanzieren.<br />

Gemäß Nr. 4.2 des Beschlusses der Gemeinsamen Arbeitsgruppe Bund/BvS/Länder<br />

vom 11.6.1993 werden die vertraglichen Regelungen mit der Treuhandanstalt über<br />

Eigenanteile des Käufers der Freistellung zu Grunde gelegt und auf 10 % (Anm.:<br />

Nr. 4.1 dieses Beschlusses) angerechnet.<br />

Das Umweltministerium bestätigte die Feststellungen grundsätzlich. Die Freistel-<br />

lungsbehörde habe zum damaligen Zeitpunkt außerordentliche Belastungen des Un-<br />

ternehmens berücksichtigt und deshalb zur Vermeidung von wirtschaftlichen Hemm-<br />

nissen so entschieden. In Zukunft werde im Freistellungsverfahren verstärkt unter<br />

haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten entschieden.<br />

(377) Ein StAUN stellte einem Gasversorgungsunternehmen mit Freistellungsbescheid aus<br />

dem Jahr 1997 eine Beteiligung des Landes an den Kosten zur Gefahrenabwehr und<br />

der hierzu erforderlichen Voruntersuchungen in Aussicht. Der <strong>Landesrechnungshof</strong><br />

beanstandete, dass die Kostenerstattung für Gutachten in den Freistellungsbescheid<br />

aufgenommen wurde, obwohl es eine Mitteilung der BvS aus dem Jahr 1995 gab,<br />

nach der diese Kosten im Rahmen der Privatisierungsverhandlungen mit allen Gas-<br />

versorgern berücksichtigt worden waren. Eine Kostenerstattung in Höhe von<br />

99.688,36 DM (50.969,85 €) war vermeidbar.<br />

Gemäß Beschluss der Gemeinsamen Arbeitsgruppe Bund/BvS/Länder vom<br />

12.12.1994 hatten die Länder bei der Freistellung die vertraglichen Regelungen der<br />

THA mit dem Käufer zu berücksichtigen. Außerdem hatte die BvS dem Umweltmi-<br />

nisterium am 3.4.1995 mitgeteilt, dass die Gutachterkosten bei der Festlegung der<br />

Kaufpreise für Gasversorgungsunternehmen berücksichtigt worden waren.<br />

Das Umweltministerium bestätigte, dass die Information im StAUN bekannt gewe-<br />

sen sei. Nach Auswertung des Sachverhalts sei zu erwarten, dass derartige Fehler<br />

nicht mehr auftreten.<br />

Das Prüfungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

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