02.03.2013 Aufrufe

Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

233<br />

Gebührenzahler und Kunden weitergegeben werden. Eine entsprechende Verpflich-<br />

tung zur Reduzierung der Preise sehen die Verträge von 3.5.2001 jedenfalls nicht<br />

vor.<br />

In § 8 des Konsortialvertrags von 3.5.2001 haben die Stadt Schwerin, die Eurawasser<br />

und die SWS vereinbart, Gebühren und Tarife in den Geschäftsbereichen Wasser und<br />

Abwasser im Rahmen des rechtlich Zulässigen so zu gestalten, dass eine angemesse-<br />

ne Kapitalverzinsung für die Eurawasser gewährleistet ist. Zu diesem Zweck soll<br />

jährlich geprüft werden, ob eine Erhöhung der Tarife bzw. Gebühren wirtschaftlich<br />

geboten und rechtlich möglich ist. Unterbleiben derartige Tariferhöhungen „auf-<br />

grund von Umständen, die in der Sphäre der Stadt liegen“ (etwa weil sie von städti-<br />

scher Seite für politisch nicht durchsetzbar gehalten werden), sind die Stadt/die SWS<br />

verpflichtet, sich mit der Eurawasser über einen angemessenen finanziellen Aus-<br />

gleich zu verständigen. Im Klartext: Die städtische Seite haftet, wenn mögliche Ta-<br />

rif- und Gebührenerhöhungen nicht vorgenommen werden.<br />

Diese vertraglichen Regelungen lassen darauf schließen, dass die städtische Seite und<br />

Eurawasser eine Ausschöpfung der Gewinnspannen zu Gunsten ihrer Tochtergesell-<br />

schaft WAG beabsichtigen. Die der Wertermittlung in ihrer Fassung von 18.1.<strong>2002</strong><br />

zu Grunde gelegte Annahme, Kostenvorteile aus Rationalisierungsmaßnahmen wür-<br />

den zur Hälfte an die Kunden bzw. Gebührenzahler weitergegeben, ist nicht belegt.<br />

(489) Auch mit dem Ergebnis der im Auftrag der Stadt durchgeführten Ausschreibung von<br />

Geschäftsanteilen der SWS kann der Nachweis der Veräußerung zum vollen Wert<br />

nicht geführt werden. In diesem Verfahren ist vielfach gegen das Vergaberecht ver-<br />

stoßen worden (vgl. Tz. 485). Nur eine rechtmäßige Ausschreibung hat Beweiswert.<br />

Folgen der Umsetzung der Verträge zum 1.1.2003<br />

(490) Der <strong>Landesrechnungshof</strong> ist der Auffassung, dass die für Anfang 2003 vorgesehene<br />

Abspaltung oder Ausgliederung der rentablen Geschäftsbereiche Wasser und Abwas-<br />

ser erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragsla-<br />

ge der Stadtwerke haben würde. Schon vor dem Vertragsschluss mit Eurawasser ha-<br />

ben sich, wie die Jahresabschlüsse 1999 und 2000 belegen, die Ergebnisse der Stadt-<br />

werke deutlich verschlechtert.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!