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Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

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scheid unwirksam geworden und eine Förderung des Vorhabens aus öffentlichen<br />

Mitteln nicht mehr vorgesehen sei, haben sowohl die Stadt Neubrandenburg als auch<br />

die A-KG wechselseitig den Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag erklärt. Die<br />

A-KG machte unter Berufung auf die vertragliche Bestimmung des § 8 Nr. 8 gegen-<br />

über der Stadt Ansprüche auf Aufwendungsersatz geltend und bezifferte diesen mit<br />

rd. 15,2 Mio. DM (rd. 7,8 Mio. €). Einen Teilbetrag von 1,32 Mio. DM (675.000 €)<br />

machte die A-KG bei dem Landgericht Neubrandenburg anhängig. Im Termin zur<br />

mündlichen Verhandlung am 1.8.2001 nahm die A-KG ihre Klage zurück. Die Ge-<br />

fahr, Aufwendungsersatz zahlen zu müssen, ist damit zunächst abgewendet. Über<br />

den Anspruch der A-KG ist damit allerdings noch nicht rechtskräftig entschieden<br />

worden.<br />

(508) Bei Aushandlung und Abschluss des Vertrags vom 28.10.1996 sind die finanziellen<br />

Interessen der Stadt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gewahrt worden. Bei Ver-<br />

äußerung von kommunalen Grundstücken für Investitionsvorhaben muss unbedingt<br />

sichergestellt werden, dass typische Investorenrisiken wie das Fehlschlagen der Fi-<br />

nanzierung nicht ganz oder teilweise durch Vereinbarungen über die Erstattung von<br />

Aufwendungen für die Planung gleichsam kommunalisiert werden.<br />

(509) Die von der Stadt mit Vertrag vom 28.10.1996 übernommene Verpflichtung, unter<br />

bestimmten Voraussetzungen der A-KG Planungsaufwendungen zu erstatten, fällt als<br />

wichtige Angelegenheit gemäß § 22 Abs. 2 KV M-V in die Zuständigkeit der Stadt-<br />

vertretung. Der seinerzeitige Oberbürgermeister hat den Grundstückskaufvertrag je-<br />

doch ohne die erforderliche Zustimmung der Stadtvertretung abgeschlossen. Die<br />

Stadtvertretung ist von ihm über die Vereinbarung eines Aufwendungsersatzan-<br />

spruchs der A-KG nicht informiert worden. Deshalb ist diese Vertragsbestimmung<br />

von der Zustimmung der Stadtvertretung vom 26.9.1996 zum Verkauf des Thermen-<br />

grundstücks nicht gedeckt.<br />

Übertragung des Thermengrundstücks an die A-KG<br />

(510) Die Auflassung für das Thermengrundstück wurde nicht bei Abschluss des Kaufver-<br />

trags am 28.10.1996 erklärt. Die beurkundende Notarin wurde angewiesen, eine Ver-<br />

tragsausfertigung mit der Auflassungserklärung beim Grundbuchamt einzureichen,<br />

sobald die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen worden war. Die Notarin und ihre

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