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Jahresbericht 2002 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

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nen verrechnet werden konnten, wurde der gesamte Betrag in eine zweckgebundene<br />

Rücklage umgegliedert. Die Rückstellungen für die Abwasserabgabe hätten nach<br />

Auffassung des <strong>Landesrechnungshof</strong>es mit den Aufwendungen für die getätigten In-<br />

vestitionen verrechnet werden müssen, so dass sie ertragswirksam zu Gunsten der<br />

Gebührenschuldner erfasst worden wären.<br />

(546) Das Innenministerium teilte die Rechtsauffassung des <strong>Landesrechnungshof</strong>es nicht.<br />

Nach seiner Ansicht ergibt sich aus § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG keine Pflicht, die<br />

Anschaffungskosten der Anlage entsprechend zu senken oder einen Sonderposten zu<br />

bilden, der zeitanteilig aufzulösen sei. Die Zuführung in eine zweckgebundene Rück-<br />

lage sei jedoch aus wirtschaftlichen Gründen, auch im Hinblick auf die erfolgte Ver-<br />

rechnung der Jahresverluste 1993 und 1994 mit der Rücklage, sinnvoll. Die ertrags-<br />

wirksame Erfassung der zunächst zurückgestellten Beträge laufe damit dem Grund-<br />

satz der Kapitalerhaltung zuwider.<br />

(547) Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hält an seiner Rechtsauffassung fest. Die rückgestellte Ab-<br />

wasserabgabe ist in den jeweiligen Vorjahresabschlüssen aufwandswirksam gebildet<br />

worden. Eine (zunächst) geschuldete Abwasserabgabe, die nach § 10 Abs. 3 AbwAG<br />

„verrechnet“ werden kann, wird, wenn die Verrechnung erklärt ist und die übrigen<br />

Voraussetzungen erfüllt sind, durch die Verrechnung getilgt. Insoweit erlischt das<br />

Abgabeschuldverhältnis und die Abwasserabgabe ist nicht zu entrichten oder wird,<br />

wenn sie schon entrichtet ist, zurückerstattet. Die danach nicht zu entrichtende Ab-<br />

wasserabgabe kann damit auch nicht als Kosten in eine Gebührenkalkulation einge-<br />

stellt werden. Das Ergebnis der gebührenrechtlichen Beurteilung entspricht auch den<br />

Motiven des Gesetzgebers. So sollte mit der durch die Verrechnung bewirkten Ab-<br />

gabeverminderung unter anderem auch der (wirtschaftliche) Träger der Investitions-<br />

kosten (über die Abschreibungen) und der Abwasserabgabe entlastet werden. Wirt-<br />

schaftlicher Kostenträger ist der Gebührenzahler, nicht die Stadt oder Gemeinde. Bei<br />

einer Auflösung des Sonderpostens werden diese sonstigen betrieblichen Erträge den<br />

Kosten für die Abschreibungen gegenübergestellt, so dass nur der saldierte Betrag als<br />

Kostenfaktor verbleibt.<br />

(548) Die Landeshauptstadt Schwerin schließt sich nunmehr offensichtlich der Auffassung<br />

des <strong>Landesrechnungshof</strong>es an.

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