Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)
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liefern. Des Weiteren ist er auch nicht verpflichtet, Anteilinhabern bestätigte Jahresberichte zu<br />
liefern, welche die für CPOs geltenden Regeln der CFTC erfüllen. Es ist jedoch die Absicht der<br />
Gesellschaft, Anteilinhabern Jahresberichte und geprüfte Jahresabschlüsse zur Verfügung zu stellen.<br />
Der Anlageverwalter erfüllt die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Rule 4.13(a)(4) der CFTC in<br />
Bezug auf die Gesellschaft aufgrund dessen, dass unter anderem (I) jeder Anteilinhaber entweder<br />
eine Nicht-US-Person nach den Regeln der CFTC ist oder festgelegte Kriterien für erfahrene Anleger<br />
nach dem <strong>Gesetz</strong> von 1940 erfüllt, und (II) Anteile an der Gesellschaft von der Registrierung nach<br />
dem <strong>Gesetz</strong> von 1933 befreit sind und ohne Marketing öffentlich in den Vereinigten Staaten<br />
angeboten und verkauft werden.<br />
Die Anteile sind nicht für den öffentlichen Vertrieb in Kanada qualifiziert und werden dies nicht sein,<br />
da für die Gesellschaft kein Prospekt bei einer Wertpapier- oder Aufsichtsbehörde in Kanada oder<br />
einer seiner Provinzen oder Territorien eingereicht wurde. Dieses Dokument ist keine Werbung oder<br />
andere Maßnahme zur Förderung eines öffentlichen Angebots von Anteilen in Kanada und ist unter<br />
keinen Umständen so auszulegen. Keine in Kanada ansässige Person darf Anteile kaufen oder eine<br />
Übertragung von Anteilen entgegennehmen, wenn sie nicht <strong>gem</strong>äß kanadischem Recht bzw. dem<br />
jeweiligen Provinzrecht dazu befugt ist.<br />
Dementsprechend steht die Gesellschaft zur Einhaltung der oben erläuterten Beschränkungen nicht<br />
für Anlagen durch nicht qualifizierte Inhaber offen, außer unter bestimmten Umständen und dann<br />
lediglich nach vorheriger Zustimmung des Verwaltungsrats oder Managers. Von jedem zukünftigen<br />
Anleger kann verlangt werden, dass er beim Erwerb von Anteilen zusichert, ein qualifizierter Inhaber<br />
zu sein und die Anteile nicht für oder zu Gunsten von einem nicht qualifizierten Inhaber zu erwerben.<br />
Die vorherige Erteilung der Zustimmung zu einer Anlage durch den Verwaltungsrat verleiht dem<br />
Anleger bei künftigen oder nachfolgenden Zeichnungsanträgen nicht das Recht zum Erwerb von<br />
Anteilen.<br />
Antragsteller müssen eine Erklärung abgeben, ob sie US-Personen sind. Wenn Anteilinhaber aufhören,<br />
qualifizierte Inhaber zu sein, müssen sie die Registerstelle (unabhängig davon, ob sie ihre Anteile über den<br />
Primärmarkt oder den Sekundärmarkt erworben haben) unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen. Falls die<br />
Gesellschaft davon Kenntnis erhält, dass sich Anteile im unmittelbaren oder wirtschaftlichen Eigentum eines nicht<br />
qualifizierten Inhabers befinden, kann sie die betreffenden Anteile zwangsweise zurücknehmen und<br />
gegebenenfalls von jeder Person, die kein qualifizierter Inhaber ist, die Zahlung einer Gebühr verlangen, mit der<br />
die Gesellschaft für etwaige Verluste entschädigt wird, die ihr im Zusammenhang mit einem solchen Anteilsbesitz<br />
entstanden sind (oder noch entstehen).<br />
Anteile werden lediglich auf der Basis der im aktuellen Prospekt sowie dem letzten geprüften Jahresbericht und<br />
Abschluss und darauf folgenden Halbjahresberichten und ungeprüften Abschlüssen enthaltenen <strong>Informationen</strong><br />
angeboten. Diese Berichte sind Bestandteil dieses Prospekts.<br />
Anleger werden angehalten, jegliche weitere <strong>Informationen</strong> bzw. Zusagen eines Maklers, Verkäufers oder<br />
sonstiger Person nicht zu berücksichtigen und sich dementsprechend nicht auf diese zu stützen.<br />
In diesem Prospekt getroffene Aussagen basieren auf dem Verständnis des Verwaltungsrats von den derzeit in<br />
Irland geltenden <strong>Gesetz</strong>en und Geschäftsbräuchen und unterliegen Änderungen derselben. In diesem Prospekt<br />
enthaltene Beträge sind nur zum Erscheinungsdatum dieses Prospekts gültig und unterliegen Änderungen<br />
desselben.<br />
Dieser Prospekt kann auch in andere Sprachen übersetzt werden. Jede solche Übersetzung muss dieselben<br />
<strong>Informationen</strong> enthalten und dieselbe Bedeutung haben wie der englischsprachige Prospekt. Sofern der<br />
englischsprachige Prospekt und der Prospekt in einer anderen Sprache an irgendeiner Stelle differieren, ist der<br />
englischsprachige Prospekt maßgeblich. Ausnahmsweise ist eine andere Sprache des Prospekts dann und<br />
insoweit maßgeblich, wie das <strong>Gesetz</strong> eines Hoheitsgebiets, in dem die Anteile vertrieben werden, dies für Klagen,<br />
die sich auf Veröffentlichungen in Prospekten in einer anderen Sprache als Englisch beziehen, verlangt. Jegliche<br />
Streitigkeiten in Bezug auf die Prospektbedingungen, ungeachtet der Sprache des Prospekts, unterliegen<br />
irischem Recht und dessen Auslegung. Darüber hinaus unterwerfen sich die Anteilinhaber bezüglich der<br />
Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Angebot der Anteile der Gesellschaft<br />
ergeben, unwiderruflich der Zuständigkeit der Gerichte in Irland.<br />
Die Gesellschaft kann beantragen, ihre Anteile in Hoheitsgebieten außerhalb Irlands einzutragen und zu<br />
vertreiben. Falls solche Registrierungen stattfinden, kann nach lokalen Bestimmungen die Einsetzung von<br />
Zahlstellen/Facilities Agents vorgeschrieben sein sowie das Führen von Konten durch diese Zahlstellen, über<br />
welche Zeichnungs- und Rücknahmegelder gezahlt werden. Anleger, die sich dafür entscheiden oder nach lokalen<br />
Bestimmungen dazu verpflichtet sind, Zeichnungs-/Rücknahmegelder nicht direkt, sondern über eine<br />
zwischengeschaltete Stelle an die Depotbank zu zahlen bzw. von dieser zu erhalten, gehen in Bezug auf diese<br />
zwischengeschaltete Stelle ein Kreditrisiko bezüglich (a) der Zeichnungsgelder vor Übermittlung dieser Gelder an<br />
die Depotbank und bezüglich (b) der Rücknahmegelder, die diese zwischengeschaltete Stelle an den betreffenden<br />
Anleger zu zahlen hat, ein. Die Gebühren und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Registrierung und dem<br />
Vertrieb der Anteile in solchen Hoheitsgebieten, einschließlich der Beauftragung von Repräsentanten,<br />
Vertriebsstellen oder sonstigen Vertretern in den jeweiligen Hoheitsgebieten, und für die Erstellung von<br />
länderspezifischen Informationsdokumenten, fallen zu handelsüblichen Sätzen an und können von der<br />
Gesellschaft und/oder den Fonds getragen werden.<br />
Dieser Prospekt sowie der jeweilige vereinfachte Prospekt bzw. die wesentlichen Anlegerinformationen zum<br />
betreffenden Fonds sollten vor der Beantragung von Anteilen vollständig gelesen werden.<br />
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