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Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)

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(iii) Anteilinhaber, die in Irland ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und<br />

deren Anteile nicht von einem anerkannten Clearingsystem verwaltet werden<br />

Sofern ein Anteilinhaber nicht ein steuerbefreiter irischer Anleger (wie vorstehend definiert) ist und eine<br />

entsprechende maßgebliche Erklärung in diesem Sinne abgibt und der Gesellschaft keine <strong>Informationen</strong> vorliegen,<br />

die vernünftigerweise vermuten lassen, dass die in dieser Erklärung enthaltenen Angaben im Wesentlichen nicht<br />

mehr richtig sind, oder wenn die irische Steuerbehörde der Gesellschaft die Genehmigung erteilt hat, dass<br />

an<strong>gem</strong>essene Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden, und diese Genehmigung nicht widerrufen wurde, oder<br />

sofern die Anteile nicht vom Courts Service erworben werden, muss die Gesellschaft generell von einer<br />

Ausschüttung, die jährlich oder in kürzeren Zeitabständen an einen Anteilinhaber erfolgt, der in Irland ansässig<br />

ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Steuern in Höhe von 27 % abziehen. Ebenso muss die Gesellschaft<br />

von einer anderen Ausschüttung oder einem Gewinn, den ein Anteilinhaber, der in Irland ansässig ist oder seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat (mit Ausnahme von steuerbefreiten irischen Anlegern, die eine maßgebliche<br />

Erklärung abgegeben haben oder für die die irische Steuerbehörde bestätigt hat, dass an<strong>gem</strong>essene<br />

Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden), aus einer Einlösung, Rücknahme oder Übertragung von Anteilen<br />

erzielt, Steuern zum Steuersatz von 30 % abziehen. Eine Steuer muss ferner in Bezug auf Anteile abgezogen<br />

werden, die am Ende eines maßgeblichen Zeitraums gehalten werden (hinsichtlich einem über die Kosten der<br />

betreffenden Anteile hinausgehenden Wert), soweit der Anteilinhaber in Irland ansässig ist oder seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat und kein steuerbefreiter irischer Anleger ist, der eine entsprechende Erklärung<br />

abgegeben hat, oder für die die irische Steuerbehörde der Gesellschaft die Genehmigung erteilt hat, dass<br />

an<strong>gem</strong>essene Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden, und diese Genehmigung nicht widerrufen wurde. Jedoch<br />

ist die Gesellschaft von der Pflicht zum Steuerabzug bei Ausschüttungen oder Gewinnen aus Rücknahmen,<br />

Annullierungen, Übertragungen oder Einlösungen von Anteilen, die von Personen gehalten werden, die in Irland<br />

ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, befreit, wenn die betreffenden Anteile über das CREST-<br />

System oder ein anderes von den irischen Steuerbehörden bezeichnetes „anerkanntes Clearingsystem“ gehalten<br />

werden.<br />

Der Finance Act 2007 hat neue Bestimmungen bezüglich der Besteuerung von in Irland ansässigen natürlichen<br />

Personen oder natürlichen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Irland eingeführt, die Anteile an<br />

Anlageorganismen halten. Die neuen Bestimmungen berücksichtigen das Konzept einer Investmentgesellschaft<br />

mit persönlicher Anlagenselektion („PPIU“). Im Wesentlichen gilt ein Investmentgesellschaft als PPIU in Bezug<br />

auf einen bestimmten Anleger, wenn dieser Anleger Einfluss auf einige oder alle der von der<br />

Investmentgesellschaft gehaltenen Vermögensgegenstände hat, entweder direkt oder durch Personen, die für<br />

den Anleger handeln oder mit diesem verbunden sind. Jeder Gewinn, der bei einem steuerlich relevanten<br />

Ereignis in Bezug auf eine Investmentgesellschaft entsteht, der im Hinblick auf eine natürliche Person ein PPIU<br />

ist, und wenn dieses steuerlich relevante Ereignis am oder nach dem 20. Februar 2007 eintritt, wird mit dem<br />

gewöhnlichen Einkommensteuersatz plus 30 % (d.h. derzeit 50 %) besteuert. Wenn die Zahlung nicht<br />

ordnungs<strong>gem</strong>äß in der Steuererklärung der natürlichen Person angegeben wird, unterliegt die Zahlung einer<br />

Einkommensteuer zum Grenzsteuersatz plus 27 % (d.h. derzeit 68 %). Es gelten spezielle Ausnahmen, wenn der<br />

Vermögensgegenstand in den Vertriebs- und Werbeunterlagen der Investmentgesellschaft eindeutig bezeichnet<br />

wurde und die Anlage weithin öffentlich vertrieben wird. Weitere Beschränkungen können im Falle von Anlagen in<br />

Grundstücke oder nicht notierte Aktien, die ihren Wert aus Grundstücken erzielen, erforderlich sein.<br />

Es gibt eine Reihe von in Irland ansässigen Personen oder Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Irland, die,<br />

sofern die maßgeblichen Erklärungen vorliegen, von den vorstehenden Bestimmungen befreit sind. Dies sind<br />

„steuerbefreite irische Anleger”.<br />

Anteilinhaber, die in Irland ansässige Gesellschaften sind und Ausschüttungen erhalten (bei denen die Zahlungen<br />

jährlich oder in kürzeren Zeitabständen erfolgen), von denen Steuern abgezogen worden sind, werden so<br />

behandelt, als ob sie eine jährliche Zahlung erhalten hätten, die nach Case IV von Schedule D des<br />

Steuergesetzes steuerpflichtig ist und von der Steuern zum gewöhnlichen Satz abgezogen worden sind. Im<br />

All<strong>gem</strong>einen unterliegen diese Anteilinhaber nicht einer weiteren irischen Steuer auf andere Zahlungen (d.h.<br />

Zahlungen, die nicht jährlich oder in kürzeren Zeitabständen erfolgen), die sie bezüglich ihres Anteilbesitzes<br />

erhalten haben und von denen Steuern abgezogen worden sind. Ein Anteilinhaber, der eine in Irland ansässige<br />

Gesellschaft ist und dessen Anteile in Verbindung mit einem Gewerbe gehalten werden, ist mit den Erträgen oder<br />

Gewinnen, die Teil dieses Gewerbes sind, steuerpflichtig, wobei eine von der Gesellschaft abgezogene Steuer mit<br />

der zahlbaren Körperschaftsteuer verrechnet wird.<br />

Anteilinhaber, bei denen es sich nicht um eine Gesellschaft handelt, unterliegen mit den jährlich bzw. in kürzeren<br />

Zeitabständen gezahlten Ausschüttungen, von denen keine Steuern abgezogen wurden, einer Besteuerung zum<br />

Steuersatz von 27 % oder mit anderen Ausschüttungen und verfügbaren Gewinnen, sofern der Anteilinhaber das<br />

Einkommen ordnungs<strong>gem</strong>äß in seiner Steuererklärung angegeben hat, dem gewöhnlichen Steuersatz von 30 %.<br />

Wenn der Anteilinhaber das Einkommen nicht ordnungs<strong>gem</strong>äß in seiner Steuererklärung angegeben hat, dann<br />

gelten die normalen Steuersätze (d.h. bis zu 41 %) oder 68 % (d.h. der Grenzsteuersatz plus 27 %) im Falle<br />

einer Anlage, die ein PPIU darstellt.<br />

Im All<strong>gem</strong>einen unterliegen Anteilinhaber, die natürliche Personen sind und in Irland ansässig sind oder ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht einer weiteren irischen Steuer auf Erträge aus ihren Anteilen oder Gewinne<br />

aus deren Veräußerung, wenn die Gesellschaft bereits von erhaltenen Zahlungen Steuern abgezogen hat. Wenn<br />

ein Anteilinhaber bei der Veräußerung seiner Anteile einen Wechselkursgewinn erzielt hat, kann der betreffende<br />

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