06.08.2013 Aufrufe

Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)

Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)

Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

„Währungsabgesicherte Fonds“: Der iShares MSCI Japan Monthly EUR Hedged, der iShares MSCI World Monthly<br />

EUR Hedged, der iShares MSCI World Monthly GBP Hedged, der iShares S&P 500 Monthly EUR Hedged und der<br />

iShares S&P 500 Monthly GBP Hedged.<br />

„Währungsabsicherungsvertrag“: Der Vertrag zwischen dem Anlageverwalter und State Street Bank Europe<br />

Limited, mit dem die State Street Bank Europe Limited mit der Erbringung von Währungsabsicherungsleistungen<br />

für die währungsabgesicherten Fonds beauftragt wurde und der von Zeit zu Zeit entsprechend den<br />

Anforderungen der Zentralbank geändert werden kann.<br />

„Depotbank“: State Street Custodial Services (Ireland) Limited oder eine andere Person, die mit vorheriger<br />

Genehmigung der Zentralbank zur Depotbank für die Gesellschaft ernannt wird.<br />

„Depotbankvertrag“: Der vom 15. April 2010 datierende Vertrag zwischen der Gesellschaft, dem Manager und<br />

der Depotbank, der von Zeit zu Zeit entsprechend den Anforderungen der Zentralbank geändert werden kann.<br />

„Handelstag“: Im All<strong>gem</strong>einen ist in Bezug auf die aktuellen Fonds jeder Geschäftstag ein Handelstag. Einige<br />

Geschäftstage sind jedoch keine Handelstage, wenn z.B. Märkte, an denen die Anlagen eines Fonds notiert sind<br />

oder gehandelt werden, oder Märkte von Bedeutung für einen Referenzindex, geschlossen sind, vorausgesetzt,<br />

dass es in jedem Zweiwochenzeitraum mindestens einen Handelstag gibt, und stets vorbehaltlich der<br />

Ermessensfreiheit des Verwaltungsrats, die Ermittlung des Nettoinventarwerts sowie Verkauf, Umschichtung<br />

und/oder die Rücknahme von Anteilen an der Gesellschaft oder einem der Fonds <strong>gem</strong>äß den Bestimmungen des<br />

Prospekts und der Satzung vorübergehend auszusetzen. Der Anlageverwalter erstellt Handelskalender, in denen<br />

die Handelstage für jeden Fonds vorab aufgeführt sind. Der Handelskalender kann gelegentlich vom<br />

Anlageverwalter geändert werden, wenn z.B. der maßgebliche Marktbetreiber bzw. die maßgebliche<br />

Aufsichtsbehörde oder Börse einen maßgeblichen Markt als für den Handel und/oder die Abwicklung geschlossen<br />

erklärt (wobei eine solche Schließung kurzfristig oder völlig ohne Vorankündigung gegenüber dem<br />

Anlageverwalter erfolgen kann). Der Handelskalender für jeden Fonds ist beim Anlageverwalter erhältlich.<br />

„Verfügungsauftrag“: Der Verfügungsauftrag, den der Verwaltungsrat für die Zwecke von Geschäften in Anteilen<br />

der Gesellschaft und/oder des relevanten Fonds vorschreiben kann.<br />

„Stückelose Form“: In Bezug auf Anteile sind solche Anteile <strong>gem</strong>eint, deren Anspruch in unverbriefter Form<br />

verzeichnet ist und die <strong>gem</strong>äß dem irischen Companies Act von 1990 (Vorschriften über nicht verbriefte<br />

Wertpapiere von 1996) mittels eines EDV-Abwicklungssystems übertragen werden können.<br />

„Richtlinie”: Richtlinie Nr. 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009, Richtlinie<br />

2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 und Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur<br />

Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für <strong>gem</strong>einsame<br />

Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in ihrer jeweils geänderten oder ersetzten Fassung.<br />

„Verwaltungsrat(smitglieder)“: Die Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft oder ein von diesen<br />

ordnungs<strong>gem</strong>äß bevollmächtigter Ausschuss.<br />

„Abgaben und Gebühren“: In Bezug auf einen Fonds, alle Stempel- und anderen Abgaben, Steuern, staatlichen<br />

Gebühren, Makler- und Bankgebühren, Devisenspreads, Zinsen, Depotbank- und Unterdepotbankgebühren (in<br />

Bezug auf Verkäufe und Käufe), Übertragungsgebühren, Registrierungsgebühren und anderen Abgaben und<br />

Gebühren, ob in Zusammenhang mit dem ursprünglichen Erwerb oder der Erhöhung des Vermögens des<br />

betreffenden Fonds oder der Schaffung, Ausgabe, dem Verkauf, der Umschichtung oder der Rücknahme von<br />

Anteilen oder dem Verkauf oder Kauf von Anlagen oder in Bezug auf Zertifikate oder andere Papiere, die im<br />

Hinblick auf oder vor oder in Zusammenhang mit der Transaktion oder dem Handel gegebenenfalls fällig werden<br />

oder wurden, für die diese Abgaben und Gebühren anfallen, wozu, um jeglichen Zweifel auszuschließen, bei der<br />

Berechnung des Zeichnungs- und Rücknahmepreises auch die Rückstellungen für Spreads zählen (zu<br />

berücksichtigen ist die Differenz zwischen dem Preis, zu dem die Vermögenswerte bei der Ermittlung des<br />

Nettoinventarwerts bewertet wurden, und dem Schätzpreis, zu dem diese aufgrund einer Zeichnung gekauft und<br />

im Rahmen einer Rücknahme verkauft werden sollen), jedoch ausschließlich aller Provisionen, die an Verkaufs-<br />

oder Kaufbeauftragte für die Anteile zu zahlen sind, sowie aller Provisionen, Steuern, Gebühren oder Kosten, die<br />

bei der Ermittlung des Nettoinventarwerts der Anteile des betreffenden Fonds berücksichtigt wurden.<br />

„ERISA-Einrichtungen“: (i) jede Pensionseinrichtung <strong>gem</strong>äß Title I des Employee Retirement Income Security Act<br />

der Vereinigten Staaten von 1974 in seiner jeweils gültigen Fassung („ERISA“) oder (ii) alle privaten<br />

Rentenkonten oder -einrichtungen <strong>gem</strong>äß Section 4975 des Internal Revenue Code der Vereinigten Staaten von<br />

1986 in seiner jeweils gültigen Fassung.<br />

„Euro“ und „€“: Die einheitliche europäische Währungseinheit, die in der Vorschrift Nr. 974/98 des Rates (EG)<br />

vom 3. Mai 1998 zur Einführung des Euro genannt ist.<br />

„Europäische Wirtschafts- und Währungsunion“, „EWWU“, oder „Eurozone“: Die Mitgliedstaaten, die den Euro als<br />

ihre gesetzliche Währung einführen oder eingeführt haben (zur Zeit Belgien, Deutschland, Estland, Finnland,<br />

Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, die Slowakei,<br />

Slowenien, Spanien und Zypern).<br />

„Europäischer Wirtschaftsraum“ oder „EWR“: Der Europäische Wirtschaftsraum, dessen teilnehmende<br />

Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten, Norwegen, Island und Liechtenstein sind.<br />

„DFI“: Derivative Finanzinstrumente.<br />

7

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!