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Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)

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und den Anteilinhabern für sämtliche Verluste, die die Gesellschaft und die Anteilinhaber erleiden, insoweit, wie<br />

diese unmittelbar aus Fahrlässigkeit, Betrug, Unredlichkeit, vorsätzlicher Nichterfüllung, grober Fahrlässigkeit,<br />

Vertragsverletzung, Verstößen gegen anwendbare <strong>Gesetz</strong>e und einer Verletzung der<br />

Geheimhaltungsbestimmungen durch die Depotbank oder ihre Unterdepotbanken resultieren.<br />

Die Parteien des Depotbankvertrages erkennen an, dass nach Auffassung der Zentralbank die Depotbank, um<br />

ihre Pflichten <strong>gem</strong>äß den Vorschriften zu erfüllen, sämtliche anwendbaren Bestimmungen erfüllen und bei der<br />

Auswahl und Bestellung solcher Dritt-Unterdepotbanken als Verwahrstellen Sorgfalt walten lassen muss, damit<br />

sichergestellt ist, dass diese Drittparteien jederzeit über den Sachverstand, die Kompetenz und die Bonität<br />

verfügen, die für die Ausübung der betreffenden Aufgaben erforderlich sind. Die Depotbank muss die Drittpartei<br />

in ausreichendem Umfang laufend überwachen und von Zeit zu Zeit an<strong>gem</strong>essene Erkundungen einholen, ob die<br />

Drittparteien ihre Pflichten weiterhin in kompetenter Weise erfüllen. (Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen,<br />

dass dies keine rechtliche Auslegung der Vorschriften und der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie<br />

darstellt.) Vorbehaltlich und unbeschadet des oben Dargelegten muss die Depotbank die Bonität der<br />

Unterdepotbanken anhand ihrer veröffentlichten Abschlüsse und anderer öffentlich zugänglicher Finanzdaten<br />

derselben sowie die Einhaltung der Verfahren eines führenden internationalen Finanzdienstleisters durch die<br />

Unterdepotbanken in Hinblick auf den Schutz der Vermögenswerte der Gesellschaft (außer Barbeständen) vor<br />

den Forderungen von Gläubigern der Unterdepotbank überwachen. Die Depotbank haftet für die Handlungen und<br />

Unterlassungen ihrer Unterdepotbanken im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen (<strong>gem</strong>äß Definition<br />

im Depotbankvertrag) so wie für sich selbst, unter dem Vorbehalt, dass die Haftung der Depotbank für Verluste<br />

der Gesellschaft oder des Managers, die infolge der Insolvenz oder sonstiger finanzieller Verzugsereignisse<br />

seitens einer Unterdepotbank, die keine Tochtergesellschaft der Depotbank ist, auf ihre oben in diesem Absatz<br />

beschriebenen Auswahl- und Überwachungspflichten beschränkt ist.<br />

Erfüllt die Depotbank ordnungs<strong>gem</strong>äß ihre Pflichten aus dem Depotbankvertrag, erleidet jedoch infolgedessen<br />

einen Verlust, so haftet die Gesellschaft gegenüber der Depotbank für diesen Verlust, außer für Verluste, die<br />

durch eine nicht zu rechtfertigende Nichterfüllung oder unsach<strong>gem</strong>äße Erfüllung der Verpflichtungen der<br />

Depotbank oder der Unterdepotbanken entstehen, und für Verluste, die unmittelbar aufgrund von Fahrlässigkeit,<br />

Betrug, Unredlichkeit, vorsätzlicher Nichterfüllung, grober Fahrlässigkeit, Vertragsverletzung, Verstößen gegen<br />

anwendbare <strong>Gesetz</strong>e oder der Verletzung der Geheimhaltungsbestimmungen seitens der Depotbank oder ihrer<br />

Unterdepotbanken entstehen. Die Gesellschaft wird die Depotbank für sämtliche Verluste entschädigen und<br />

dagegen schadlos halten, die aus Forderungen Dritter entstehen, welche aus oder im Zusammenhang mit der<br />

ordnungs<strong>gem</strong>äßen Erfüllung der Pflichten der Depotbank unter diesem Vertrag entstehen oder gegen sie geltend<br />

<strong>gem</strong>acht werden. Davon ausgenommen sind Verluste, die durch eine nicht zu rechtfertigende Nichterfüllung oder<br />

unsach<strong>gem</strong>äße Erfüllung der Verpflichtungen der Depotbank oder der Unterdepotbanken entstehen, sowie<br />

Verluste, die unmittelbar aufgrund von Fahrlässigkeit, Betrug, Unredlichkeit, vorsätzlicher Nichterfüllung, grober<br />

Fahrlässigkeit, Vertragsverletzung, Verstößen gegen anwendbare <strong>Gesetz</strong>e oder der Verletzung der<br />

Geheimhaltungsbestimmungen seitens der Depotbank oder ihrer Unterdepotbanken entstehen.<br />

Die Gesellschaft hat unter dem Depotbankvertrag der Depotbank eine Verkaufsvollmacht <strong>gem</strong>äß maßgeblichem<br />

irischem Recht für die Vermögenswerte der Gesellschaft für den Fall erteilt, dass die Gesellschaft ihren Zahlungs-<br />

bzw. Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber der Depotbank und ihren verbundenen Unternehmen für<br />

Kreditfazilitäten, einschließlich vertraglicher Abwicklung, die der Gesellschaft durch die Depotbank oder ihre<br />

verbundenen Unternehmen bereitgestellt werden, nicht nachkommt. Vor Ausübung eines solchen Sicherungsrechts<br />

muss die Depotbank der Gesellschaft eine Frist von mindestens 3 Werktagen setzen. Die Depotbank ist<br />

jedoch nicht verpflichtet, die o. g. Frist zu setzen bzw. die Ausübung ihrer Verkaufsvollmacht aufzuschieben,<br />

wenn sie nach eigenem (vernünftigen) Ermessen der Meinung ist, dass dies ihre Chancen auf eine vollständige<br />

Beitreibung der Zahlung wesentlich beeinträchtigen würde. Unter diesen Umständen muss die Depotbank<br />

lediglich eine Frist setzen, die nach vernünfti<strong>gem</strong> Ermessen praktikabel ist. Der Depotbankvertrag bestimmt<br />

außerdem, dass die Depotbank vertraglich dazu berechtigt ist, der Depotbank geschuldete offene Gebühren<br />

aufzurechnen.<br />

Der Depotbankvertrag sieht vor, dass die Bestellung der Depotbank seitens der Gesellschaft gegenüber der<br />

Depotbank mit einer Frist von 6 Monaten und seitens der Depotbank gegenüber der Gesellschaft mit einer Frist<br />

von 12 Monaten gekündigt werden kann (wobei die Kündigung erst 7 Jahre nach dem zwischen den Parteien<br />

vereinbarten Anfangsdatum wirksam wird); der Vertrag kann jedoch unter gewissen Umständen unverzüglich<br />

durch schriftliche Mitteilung der Gesellschaft oder der Depotbank an die anderen Parteien gekündigt werden kann.<br />

Da die Gesellschaft möglicherweise in Märkte investiert, in denen die Depot-, Registrierungs- und/oder<br />

Abrechnungssysteme nicht voll entwickelt sind, können die Vermögenswerte der Gesellschaft, die an solchen<br />

Märkten gehandelt werden und in Fällen, in denen die Inanspruchnahme von Unterdepotbanken erforderlich ist,<br />

Unterdepotbanken anvertraut wurden, Risiken ausgesetzt sein, für welche die Depotbank nicht haftet.<br />

Einzelheiten zu den potenziellen Risiken für Anteilinhaber auf solchen Märkten sind im Abschnitt<br />

„Risikofaktoren“ im Prospekt dargelegt.<br />

WÄHRUNGSABSICHERUNG<br />

State Street Bank Europe Limited wurde vom Anlageverwalter <strong>gem</strong>äß dem Währungsabsicherungsvertrag mit der<br />

Erbringung von Währungsabsicherungsleistungen für die währungsabgesicherten Fonds beauftragt. State Street<br />

Bank Europe Limited ist für die Vornahme von Devisentransaktionen für die währungsabgesicherten Fonds unter<br />

Einhaltung von vom Anlageverwalter festgelegten Richtlinien verantwortlich. State Street Bank Europe Limited<br />

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