Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)
Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)
Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Anlagebeschränkungen<br />
ANHANG III<br />
Die Anlage des Vermögens der einzelnen Fonds muss in Übereinstimmung mit den Vorschriften erfolgen. Die<br />
Vorschriften bestimmen Folgendes:<br />
1 Zulässige Anlagen<br />
Anlagen eines Fonds sind beschränkt auf:<br />
1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente entsprechend den Vorschriften in den Mitteilungen, die<br />
entweder zur amtlichen Notierung an einer Börse in einem Mitgliedstaat oder Nicht-Mitgliedstaat<br />
zugelassen sind oder die auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat oder Nicht-Mitgliedstaat<br />
gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungs<strong>gem</strong>äß<br />
ist.<br />
1.2 Kürzlich emittierte Wertpapiere, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Börse oder<br />
einem sonstigen Markt (wie vorstehend erläutert) zugelassen werden.<br />
1.3 Geldmarktinstrumente, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden.<br />
1.4 Anteile von OGAWs.<br />
1.5 Anteile von Nicht-OGAWs entsprechend den Angaben im Leitfaden (Guidance Note) 2/03 der<br />
Zentralbank.<br />
1.6 Einlagen bei Kreditinstituten entsprechend den Vorschriften in den Mitteilungen.<br />
1.7 DFI entsprechend den Vorschriften in den OGAW-Mitteilungen.<br />
2 Anlagebeschränkungen<br />
2.1 Jeder Fonds darf nicht mehr als 10 % seines Nettoinventarwerts in anderen als den in Absatz 1<br />
beschriebenen Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen.<br />
2.2 Jeder Fonds darf nicht mehr als 10 % seines Nettoinventarwerts in kürzlich emittierten Wertpapieren<br />
anlegen, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Börse oder einem sonstigen Markt<br />
(entsprechend Ziffer 1.1) zugelassen werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Anlagen eines Fonds in<br />
bestimmten als „Rule 144A Securities“ bekannten US-Wertpapieren, unter der Voraussetzung, dass:<br />
- die Wertpapiere mit der Verpflichtung emittiert werden, dass sie innerhalb eines Jahres nach<br />
Emission bei der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde registriert werden; und dass<br />
- die Wertpapiere keine illiquiden Wertpapiere sind, d.h. sie können vom Fonds innerhalb von<br />
sieben Tagen zu dem Preis bzw. dem annähernden Preis, zu dem sie vom Fonds bewertet werden,<br />
realisiert werden.<br />
2.3 Vorbehaltlich Ziffer 2.4 darf ein Fonds maximal 10 % seines Nettoinventarwerts in Wertpapieren oder<br />
Geldmarktinstrumenten ein und desselben Emittenten anlegen, vorausgesetzt, dass der Gesamtwert<br />
der bei Emittenten, in denen der Fonds mit jeweils mehr als 5 % engagiert ist, gehaltenen Wertpapiere<br />
und Geldmarktinstrumente weniger als 40 % beträgt.<br />
2.4 Die Grenze von 10 % (siehe Ziffer 2.3) wird im Fall von Schuldverschreibungen, die von einem<br />
Kreditinstitut mit eingetragenem Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher<br />
Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen<br />
Aufsicht unterliegt, auf 25 % erhöht. Wenn ein Fonds mehr als 5 % seines Nettoinventarwerts in diese<br />
von einem einzigen Emittenten begebenen Schuldverschreibungen investiert, darf der Gesamtwert<br />
dieser Anlagen 80 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht übersteigen.<br />
2.5 Die Grenze von 10 % (siehe Ziffer 2.3) erhöht sich auf 35 %, wenn die Wertpapiere oder<br />
Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften oder einem Nicht-<br />
Mitgliedstaat oder einer internationalen Körperschaft öffentlichen Rechts, der ein oder mehrere<br />
Mitgliedstaaten als Mitglieder angehören, begeben oder garantiert sind.<br />
2.6 Die unter Ziffer 2.4 und 2.5 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei Anwendung<br />
der in Ziffer 2.3 bezeichneten 40 %-Grenze nicht berücksichtigt.<br />
2.7 Jeder Fonds darf maximal 20 % seines Nettoinventarwerts als Einlagen bei ein und demselben<br />
Kreditinstitut investieren.<br />
Einlagen bei anderen Kreditinstituten, mit Ausnahme von<br />
96