06.08.2013 Aufrufe

Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)

Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)

Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Anlagebeschränkungen<br />

ANHANG III<br />

Die Anlage des Vermögens der einzelnen Fonds muss in Übereinstimmung mit den Vorschriften erfolgen. Die<br />

Vorschriften bestimmen Folgendes:<br />

1 Zulässige Anlagen<br />

Anlagen eines Fonds sind beschränkt auf:<br />

1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente entsprechend den Vorschriften in den Mitteilungen, die<br />

entweder zur amtlichen Notierung an einer Börse in einem Mitgliedstaat oder Nicht-Mitgliedstaat<br />

zugelassen sind oder die auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat oder Nicht-Mitgliedstaat<br />

gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungs<strong>gem</strong>äß<br />

ist.<br />

1.2 Kürzlich emittierte Wertpapiere, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Börse oder<br />

einem sonstigen Markt (wie vorstehend erläutert) zugelassen werden.<br />

1.3 Geldmarktinstrumente, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden.<br />

1.4 Anteile von OGAWs.<br />

1.5 Anteile von Nicht-OGAWs entsprechend den Angaben im Leitfaden (Guidance Note) 2/03 der<br />

Zentralbank.<br />

1.6 Einlagen bei Kreditinstituten entsprechend den Vorschriften in den Mitteilungen.<br />

1.7 DFI entsprechend den Vorschriften in den OGAW-Mitteilungen.<br />

2 Anlagebeschränkungen<br />

2.1 Jeder Fonds darf nicht mehr als 10 % seines Nettoinventarwerts in anderen als den in Absatz 1<br />

beschriebenen Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen.<br />

2.2 Jeder Fonds darf nicht mehr als 10 % seines Nettoinventarwerts in kürzlich emittierten Wertpapieren<br />

anlegen, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Börse oder einem sonstigen Markt<br />

(entsprechend Ziffer 1.1) zugelassen werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Anlagen eines Fonds in<br />

bestimmten als „Rule 144A Securities“ bekannten US-Wertpapieren, unter der Voraussetzung, dass:<br />

- die Wertpapiere mit der Verpflichtung emittiert werden, dass sie innerhalb eines Jahres nach<br />

Emission bei der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde registriert werden; und dass<br />

- die Wertpapiere keine illiquiden Wertpapiere sind, d.h. sie können vom Fonds innerhalb von<br />

sieben Tagen zu dem Preis bzw. dem annähernden Preis, zu dem sie vom Fonds bewertet werden,<br />

realisiert werden.<br />

2.3 Vorbehaltlich Ziffer 2.4 darf ein Fonds maximal 10 % seines Nettoinventarwerts in Wertpapieren oder<br />

Geldmarktinstrumenten ein und desselben Emittenten anlegen, vorausgesetzt, dass der Gesamtwert<br />

der bei Emittenten, in denen der Fonds mit jeweils mehr als 5 % engagiert ist, gehaltenen Wertpapiere<br />

und Geldmarktinstrumente weniger als 40 % beträgt.<br />

2.4 Die Grenze von 10 % (siehe Ziffer 2.3) wird im Fall von Schuldverschreibungen, die von einem<br />

Kreditinstitut mit eingetragenem Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher<br />

Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen<br />

Aufsicht unterliegt, auf 25 % erhöht. Wenn ein Fonds mehr als 5 % seines Nettoinventarwerts in diese<br />

von einem einzigen Emittenten begebenen Schuldverschreibungen investiert, darf der Gesamtwert<br />

dieser Anlagen 80 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht übersteigen.<br />

2.5 Die Grenze von 10 % (siehe Ziffer 2.3) erhöht sich auf 35 %, wenn die Wertpapiere oder<br />

Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften oder einem Nicht-<br />

Mitgliedstaat oder einer internationalen Körperschaft öffentlichen Rechts, der ein oder mehrere<br />

Mitgliedstaaten als Mitglieder angehören, begeben oder garantiert sind.<br />

2.6 Die unter Ziffer 2.4 und 2.5 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei Anwendung<br />

der in Ziffer 2.3 bezeichneten 40 %-Grenze nicht berücksichtigt.<br />

2.7 Jeder Fonds darf maximal 20 % seines Nettoinventarwerts als Einlagen bei ein und demselben<br />

Kreditinstitut investieren.<br />

Einlagen bei anderen Kreditinstituten, mit Ausnahme von<br />

96

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!