Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)
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1. Genehmigtes Kapital<br />
GESETZLICHE UND ALLGEMEINE ANGABEN<br />
Bei Gründung betrug das genehmigte Kapital der Gesellschaft 2,00 £, aufgeteilt in 2 Zeichneranteile im<br />
Nennwert von je 1 £ und 500.000.000.000 nennwertlose Anteile. Die 2 Zeichneranteile sind derzeit<br />
ausgegeben und befinden sich im Besitz des Managers oder von Nominees des Managers. Die<br />
Zeichneranteile wurden zum Nennwert gegen Barzahlung ausgegeben. Die Zeichneranteile sind nicht<br />
Bestandteil des Grundkapitals irgendeines Fonds der Gesellschaft.<br />
Diese Zeichneranteile können von der Gesellschaft jederzeit zurückgekauft werden. Der Rückkaufpreis<br />
beträgt 1 £ je Zeichneranteil.<br />
(a) Zum Erscheinungstag dieses Prospekts ist nach bestem Wissen des Verwaltungsrats kein Kapital<br />
der Gesellschaft veroptioniert und es wurde keine Vereinbarung getroffen, Kapital der Gesellschaft<br />
bedingt oder unbedingt unter eine Option zu stellen.<br />
(b) Weder die Zeichneranteile noch die Anteile sind mit Vorkaufsrechten ausgestattet.<br />
2. Rechte aus Anteilen<br />
(a) Zeichneranteile<br />
(b) Anteile<br />
3. Stimmrechte<br />
Die Inhaber der Zeichneranteile sind:<br />
(i) bei einer Abstimmung durch Handzeichen zu einer Stimme je Inhaber und bei einer<br />
Abstimmung durch Stimmzettel zu einer Stimme je Zeichneranteil berechtigt;<br />
(ii) in Bezug auf ihren Besitz an Zeichneranteilen nicht zum Bezug irgendwelcher Dividenden<br />
berechtigt; und<br />
(iii) im Fall einer Abwicklung oder Auflösung der Gesellschaft zu denjenigen Ansprüchen<br />
berechtigt, die unter „Verteilung des Vermögens bei Liquidation“ nachstehend genannt sind.<br />
Die Inhaber der Anteile sind:<br />
(i) bei einer Abstimmung durch Handzeichen zu einer Stimme je Inhaber und bei einer<br />
Abstimmung durch Stimmzettel zu einer Stimme je ganzem Anteil berechtigt;<br />
(ii) zu denjenigen Dividenden berechtigt, die der Verwaltungsrat gegebenenfalls von Zeit zu<br />
Zeit beschließt; und<br />
(iii) im Fall einer Abwicklung oder Auflösung der Gesellschaft zu denjenigen Ansprüchen<br />
berechtigt, die unter „Verteilung des Vermögens bei Liquidation“ nachstehend genannt sind.<br />
Die Stimmrechte sind unter den Rechten aus Zeichneranteilen und Anteilen unter vorstehendem Punkt 2<br />
geregelt. Anteilinhaber (d.h. Anleger, deren Name im Anteilregister eingetragen ist), bei denen es sich um<br />
natürliche Personen handelt, dürfen an Hauptversammlungen persönlich oder durch Stimmrechtsvertreter<br />
vertreten teilnehmen und abstimmen. Anteilinhaber (d.h. Anleger, deren Name im Anteilregister<br />
eingetragen ist), bei denen es sich um juristische Personen handelt, dürfen an Hauptversammlungen über<br />
Bevollmächtigte oder Stimmrechtsvertreter teilnehmen und abstimmen. Anleger, die Anteile über einen<br />
Broker/Händler oder sonstigen Vermittler halten und beispielsweise aus Clearing-Gründen nicht im<br />
Register eingetragen sind, sind nicht berechtigt, an Hauptversammlungen abzustimmen. Dies hängt von<br />
den mit dem jeweiligen Broker/Händler oder sonstigen Vermittler getroffenen Vereinbarungen ab.<br />
Vorbehaltlich aller Sonderbestimmungen zu Abstimmungen, nach denen Anteile ausgegeben oder jeweils<br />
gehalten werden dürfen, hat jeder Inhaber von Anteilen, der bei einer Abstimmung durch Handzeichen<br />
(falls er eine natürliche Person ist) persönlich oder (falls er eine Gesellschaft ist) durch einen<br />
ordnungs<strong>gem</strong>äß Bevollmächtigten anwesend ist, eine Stimme. Bei einer Abstimmung mit Stimmzetteln<br />
hat jeder Inhaber, der wie vorstehend beschrieben anwesend oder durch Stimmrechtsvertreter vertreten<br />
ist, eine Stimme für jeden gehaltenen Anteil.<br />
Zur Annahme ordentlicher Beschlüsse der Gesellschaft auf einer Hauptversammlung ist eine einfache<br />
Mehrheit der Stimmen erforderlich, die von den persönlich oder durch Stimmrechtsvertreter auf der<br />
Versammlung, auf der der Beschluss vorgeschlagen wird, anwesenden Anteilinhabern abgegeben werden.<br />
Zur Annahme eines Sonderbeschlusses einschließlich eines Beschlusses (i) zur Aufhebung oder Änderung<br />
eines Artikels der Satzung oder zur Einfügung eines neuen Artikels und (ii) zur Abwicklung der<br />
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