Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)
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Wenn ein zugelassener Teilnehmer, der Anteile gegen Barzahlung zeichnet oder zurückgibt, wünscht, dass die<br />
Basiswerte bei einem speziellen Broker gehandelt werden, kann der Anlageverwalter nach eigenem Ermessen<br />
(ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein) die Basiswerte über den genannten Broker abwickeln. Zugelassene<br />
Teilnehmer, die einen bestimmten Broker für ihre Geschäfte auswählen möchten, müssen vor dem<br />
Anlageverwalter, der die Basiswerte überträgt, die Handelsabteilung des benannten Brokers für das jeweilige<br />
Portfolio kontaktieren, um den Handel zu arrangieren.<br />
Der Anlageverwalter trägt weder die Verantwortung noch haftet er, wenn die Auftragsausführung für die<br />
Basiswerte über den benannten Broker und im weiteren Sinne die Zeichnung und Rücknahme der Anteile des<br />
zugelassenen Teilnehmers aufgrund einer Unterlassung oder eines Fehlers, eines gescheiterten oder verspäteten<br />
Geschäftsabschlusses oder einer erfolglosen oder verspäteten Abrechnung seitens des zugelassenen Teilnehmers<br />
oder des benannten Brokers nicht durchgeführt wird. Sollte der zugelassene Teilnehmer oder der benannte<br />
Broker jedoch einen Teil des Geschäfts mit den Basiswerten nicht erfüllen oder die Bedingungen der Transaktion<br />
teilweise ändern, trägt der zugelassene Teilnehmer alle damit verbundenen Risiken und Kosten. In diesen Fällen<br />
sind die Gesellschaft und der Anlageverwalter berechtigt, das Geschäft über einen anderen Broker abzuwickeln<br />
und die Bedingungen der Zeichnung oder Rücknahme für die zugelassenen Teilnehmer zu ändern, um die<br />
Nichterfüllung und die Änderung der Bedingungen zu berücksichtigen.<br />
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