Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)
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All<strong>gem</strong>eines<br />
INTERESSENKONFLIKTE<br />
Aufgrund der breiten Palette an Geschäften, die die Verwaltungsratsmitglieder, der Manager, der<br />
Anlageverwalter, der Verwalter, die Registerstelle, die Depotbank und gegebenenfalls ihre jeweiligen Holding-,<br />
Tochter- und verbundenen Gesellschaften (jeweils ein „Beteiligter“) tätigen, können Interessenkonflikte<br />
entstehen. Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen dürfen die Beteiligten trotz Entstehen solcher<br />
Konflikte ihre Geschäfte tätigen und sind (vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen) für Gewinne,<br />
Provisionen oder anderen Vergütungen, die sie erhalten, nicht rechenschaftspflichtig.<br />
Falls ein Interessenkonflikt entsteht, wird sich der Verwaltungsrat, soweit er hierzu vernünftigerweise in der Lage<br />
ist, bemühen sicherzustellen, dass der Interessenkonflikt fair gelöst wird und dass die Anla<strong>gem</strong>öglichkeiten fair<br />
und gerecht verteilt werden.<br />
Daneben können die folgenden Interessenkonflikte entstehen:<br />
(i) Ein Beteiligter darf eine Anlage erwerben oder veräußern, obwohl es sein kann, dass dieselben oder<br />
ähnliche Anlagen von der Gesellschaft oder für deren Rechnung oder in anderer Verbindung mit der<br />
Gesellschaft gehalten werden.<br />
(ii) Ein Beteiligter darf Anlagen erwerben, halten oder veräußern, auch wenn diese Anlagen mittels eines<br />
von der Gesellschaft durchgeführten Geschäfts, bei dem der Beteiligte beteiligt war, durch oder für die<br />
Gesellschaft erworben oder veräußert wurden, sofern der Erwerb der Anlagen durch den Beteiligten zu<br />
normalen Geschäftsbedingungen, die einem Drittvergleich standhalten, erfolgt und die von der<br />
Gesellschaft gehaltenen Anlagen unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber zu den besten<br />
Bedingungen, die vernünftigerweise erzielbar sind, erworben werden.<br />
(iii) Ein Beteiligter darf mit der Gesellschaft als Geschäftsherr oder Vertreter Geschäfte abschließen, sofern:<br />
A. eine bescheinigte Bewertung des Geschäfts durch eine Person, die von der Depotbank (oder<br />
dem Verwaltungsrat im Fall eines Geschäfts mit der Depotbank) als unabhängig und kompetent<br />
anerkannt wird, eingeholt wird; oder<br />
B. das Geschäft zu den besten Bedingungen durchgeführt wird, die an einer organisierten<br />
Wertpapierbörse <strong>gem</strong>äß den Regeln dieser Börse vernünftigerweise erzielbar sind; oder<br />
C. wenn A und B nicht praktikabel sind, das Geschäft zu Bedingungen durchgeführt wird, die nach<br />
Ansicht der Depotbank (oder des Verwaltungsrats im Fall eines Geschäfts mit der Depotbank)<br />
dem Grundsatz entsprechen, dass das Geschäft im besten Interesse der Anteilinhaber liegt und<br />
zu normalen Geschäftsbedingungen, die einem Drittvergleich standhalten, durchgeführt wird.<br />
(iv) Einige der Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft sind mit der BlackRock, Inc und den mit ihr<br />
verbundenen Gesellschaften verbunden oder können dies in Zukunft sein. Es wird ausdrücklich darauf<br />
hingewiesen, dass die Verwaltungsratsmitglieder bezüglich eines solchen Konflikts, z.B. aufgrund dessen,<br />
dass sie eine Vergütung als Verwaltungsratsmitglieder oder Angestellte des Anlageverwalters erhalten,<br />
gegenüber der Gesellschaft nicht rechenschaftspflichtig sind.<br />
(v) Die Gebühr des Anlageverwalters basiert auf einem prozentualen Anteil des Nettoinventarwerts jedes<br />
Fonds. Der Anlagerverwalter kann für den Verwalter, um ihn bei der Berechnung des Nettoinventarwerts<br />
eines Fonds zu unterstützen, in Bezug auf Anlagen eines Fonds Bewertungsdienstleistungen erbringen.<br />
Dies könnte zu einem Interessenkonflikt führen, denn mit steigendem Wert der Fonds steigt auch die<br />
Gebühr des Anlageverwalters.<br />
(vi) Die Gebühr des Verwalters basiert auf einem prozentualen Anteil des Nettoinventarwerts jedes Fonds. Der<br />
Verwalter kann für die Gesellschaft in Bezug auf Anlagen Bewertungsdienstleistungen erbringen. Dies<br />
könnte zu einem Interessenkonflikt führen, denn mit steigendem Nettoinventarwert eines Fonds steigt<br />
auch die Gebühr des Verwalters.<br />
(vii) Die Gesellschaft darf in anderen Einrichtungen für <strong>gem</strong>einsame Anlagen anlegen (die von einem<br />
Beteiligten betrieben und/oder verwaltet werden können). Sofern der Anlageverwalter aufgrund einer<br />
Anlage der Gesellschaft in Anteilen einer Einrichtung für <strong>gem</strong>einsame Anlagen eine Provision erhält, so<br />
fließt diese Provision dem Vermögen des betreffenden Fonds zu.<br />
(viii) Die Gesellschaft kann eine Anlage kaufen oder halten, deren Emittent ein Beteiligter ist oder bei der ein<br />
Beteiligter als Berater oder Bank fungiert.<br />
(ix) Der Anlageverwalter kann für seine Tätigkeit als Lending Agent zusätzliche Gebühren in Form eines<br />
prozentualen Anteils des Bruttoerlöses aus Leihgeschäften (üblicherweise als „Gebührenteilung“<br />
bezeichnet) erhalten. Der Anlageverwalter ist verantwortlich für alle Transaktionskosten im<br />
Zusammenhang mit Wertpapierleihgeschäften. Die Nettogebühr aus Wertpapierleihgeschäften ist in den<br />
Abschlüssen der Gesellschaft aufgeführt.<br />
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