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Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)

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All<strong>gem</strong>eines<br />

INTERESSENKONFLIKTE<br />

Aufgrund der breiten Palette an Geschäften, die die Verwaltungsratsmitglieder, der Manager, der<br />

Anlageverwalter, der Verwalter, die Registerstelle, die Depotbank und gegebenenfalls ihre jeweiligen Holding-,<br />

Tochter- und verbundenen Gesellschaften (jeweils ein „Beteiligter“) tätigen, können Interessenkonflikte<br />

entstehen. Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen dürfen die Beteiligten trotz Entstehen solcher<br />

Konflikte ihre Geschäfte tätigen und sind (vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen) für Gewinne,<br />

Provisionen oder anderen Vergütungen, die sie erhalten, nicht rechenschaftspflichtig.<br />

Falls ein Interessenkonflikt entsteht, wird sich der Verwaltungsrat, soweit er hierzu vernünftigerweise in der Lage<br />

ist, bemühen sicherzustellen, dass der Interessenkonflikt fair gelöst wird und dass die Anla<strong>gem</strong>öglichkeiten fair<br />

und gerecht verteilt werden.<br />

Daneben können die folgenden Interessenkonflikte entstehen:<br />

(i) Ein Beteiligter darf eine Anlage erwerben oder veräußern, obwohl es sein kann, dass dieselben oder<br />

ähnliche Anlagen von der Gesellschaft oder für deren Rechnung oder in anderer Verbindung mit der<br />

Gesellschaft gehalten werden.<br />

(ii) Ein Beteiligter darf Anlagen erwerben, halten oder veräußern, auch wenn diese Anlagen mittels eines<br />

von der Gesellschaft durchgeführten Geschäfts, bei dem der Beteiligte beteiligt war, durch oder für die<br />

Gesellschaft erworben oder veräußert wurden, sofern der Erwerb der Anlagen durch den Beteiligten zu<br />

normalen Geschäftsbedingungen, die einem Drittvergleich standhalten, erfolgt und die von der<br />

Gesellschaft gehaltenen Anlagen unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber zu den besten<br />

Bedingungen, die vernünftigerweise erzielbar sind, erworben werden.<br />

(iii) Ein Beteiligter darf mit der Gesellschaft als Geschäftsherr oder Vertreter Geschäfte abschließen, sofern:<br />

A. eine bescheinigte Bewertung des Geschäfts durch eine Person, die von der Depotbank (oder<br />

dem Verwaltungsrat im Fall eines Geschäfts mit der Depotbank) als unabhängig und kompetent<br />

anerkannt wird, eingeholt wird; oder<br />

B. das Geschäft zu den besten Bedingungen durchgeführt wird, die an einer organisierten<br />

Wertpapierbörse <strong>gem</strong>äß den Regeln dieser Börse vernünftigerweise erzielbar sind; oder<br />

C. wenn A und B nicht praktikabel sind, das Geschäft zu Bedingungen durchgeführt wird, die nach<br />

Ansicht der Depotbank (oder des Verwaltungsrats im Fall eines Geschäfts mit der Depotbank)<br />

dem Grundsatz entsprechen, dass das Geschäft im besten Interesse der Anteilinhaber liegt und<br />

zu normalen Geschäftsbedingungen, die einem Drittvergleich standhalten, durchgeführt wird.<br />

(iv) Einige der Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft sind mit der BlackRock, Inc und den mit ihr<br />

verbundenen Gesellschaften verbunden oder können dies in Zukunft sein. Es wird ausdrücklich darauf<br />

hingewiesen, dass die Verwaltungsratsmitglieder bezüglich eines solchen Konflikts, z.B. aufgrund dessen,<br />

dass sie eine Vergütung als Verwaltungsratsmitglieder oder Angestellte des Anlageverwalters erhalten,<br />

gegenüber der Gesellschaft nicht rechenschaftspflichtig sind.<br />

(v) Die Gebühr des Anlageverwalters basiert auf einem prozentualen Anteil des Nettoinventarwerts jedes<br />

Fonds. Der Anlagerverwalter kann für den Verwalter, um ihn bei der Berechnung des Nettoinventarwerts<br />

eines Fonds zu unterstützen, in Bezug auf Anlagen eines Fonds Bewertungsdienstleistungen erbringen.<br />

Dies könnte zu einem Interessenkonflikt führen, denn mit steigendem Wert der Fonds steigt auch die<br />

Gebühr des Anlageverwalters.<br />

(vi) Die Gebühr des Verwalters basiert auf einem prozentualen Anteil des Nettoinventarwerts jedes Fonds. Der<br />

Verwalter kann für die Gesellschaft in Bezug auf Anlagen Bewertungsdienstleistungen erbringen. Dies<br />

könnte zu einem Interessenkonflikt führen, denn mit steigendem Nettoinventarwert eines Fonds steigt<br />

auch die Gebühr des Verwalters.<br />

(vii) Die Gesellschaft darf in anderen Einrichtungen für <strong>gem</strong>einsame Anlagen anlegen (die von einem<br />

Beteiligten betrieben und/oder verwaltet werden können). Sofern der Anlageverwalter aufgrund einer<br />

Anlage der Gesellschaft in Anteilen einer Einrichtung für <strong>gem</strong>einsame Anlagen eine Provision erhält, so<br />

fließt diese Provision dem Vermögen des betreffenden Fonds zu.<br />

(viii) Die Gesellschaft kann eine Anlage kaufen oder halten, deren Emittent ein Beteiligter ist oder bei der ein<br />

Beteiligter als Berater oder Bank fungiert.<br />

(ix) Der Anlageverwalter kann für seine Tätigkeit als Lending Agent zusätzliche Gebühren in Form eines<br />

prozentualen Anteils des Bruttoerlöses aus Leihgeschäften (üblicherweise als „Gebührenteilung“<br />

bezeichnet) erhalten. Der Anlageverwalter ist verantwortlich für alle Transaktionskosten im<br />

Zusammenhang mit Wertpapierleihgeschäften. Die Nettogebühr aus Wertpapierleihgeschäften ist in den<br />

Abschlüssen der Gesellschaft aufgeführt.<br />

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