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Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)

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(xii) ein Unternehmen, das mit den vom Fonds an das Unternehmen geleisteten Zahlungen der<br />

Körperschaftsteuer <strong>gem</strong>äß Section 110(2) des Steuergesetzes unterliegt oder unterliegen wird; oder<br />

(xiii) jede andere Person, die in Irland ansässig ist oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die <strong>gem</strong>äß der<br />

Steuergesetzgebung oder aufgrund der schriftlich festgehaltenen Praxis oder Erlaubnis der<br />

Steuerbehörden Anteile besitzen darf, ohne dass es zu einer Steuerbelastung der Gesellschaft kommt<br />

oder mit der Gesellschaft im Zusammenhang stehende Steuerbefreiungen gefährdet werden, so dass<br />

eine Steuerbelastung der Gesellschaft entsteht; oder<br />

(xiv) eine qualifizierte Mana<strong>gem</strong>entgesellschaft im Sinne von Section 739B(1) des Steuergesetzes.<br />

sofern eine maßgebliche Erklärung vorliegt.<br />

„Vermittler“<br />

bedeutet eine Person, die:<br />

(i) ein Geschäft betreibt, das ganz oder teilweise in der Entgegennahme von Zahlungen von einer<br />

Investmentgesellschaft im Namen Dritter besteht, oder die<br />

(ii) Anteile an einer Investmentgesellschaft im Namen Dritter hält.<br />

„Irland“ bezeichnet die Republik Irland/den Staat.<br />

„Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Irland“<br />

(i) bedeutet im Fall einer natürlichen Person eine natürliche Person, die im steuerlichen Sinn ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt in Irland hat;<br />

(ii) bedeutet im Fall eines Treuhandvermögens ein Treuhandvermögen, das im steuerlichen Sinn seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt in Irland hat;<br />

Die folgenden Definitionen wurden von der irischen Steuerbehörde in Bezug auf den gewöhnlichen Aufenthalt<br />

natürlicher Personen herausgegeben:<br />

Der Ausdruck „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Gegensatz zu „Ansässigkeit“ bezieht sich auf die gewöhnlichen<br />

Lebensumstände einer Person und bedeutet die Ansässigkeit an einem Ort mit einer gewissen Dauerhaftigkeit.<br />

Eine natürliche Person, die in Irland drei aufeinanderfolgende Steuerjahre ansässig gewesen ist, hat ab dem<br />

vierten Steuerjahr ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland.<br />

Beispielsweise hat eine natürliche Person, die in den Steuerjahren:<br />

Januar 2010 bis 31. Dezember 2010;<br />

Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 und<br />

Januar 2012 bis 31. Dezember 2012<br />

in Irland ansässig ist, mit Wirkung vom 1. Januar 2013 ihren gewöhnlichem Aufenthalt in Irland.<br />

Eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland gehabt hat, hat ab dem Ende des dritten<br />

aufeinanderfolgenden Steuerjahres, in dem sie nicht in Irland ansässig war, dort nicht mehr ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt. Somit behält eine natürliche Person, die in dem Steuerjahr vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember<br />

2010 in Irland ansässig ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und in diesem Steuerjahr Irland verlässt, bis<br />

zum Ende des Steuerjahres vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland.<br />

„In Irland ansässige Person“<br />

(i) bedeutet im Fall einer natürlichen Person eine natürliche Person, die im steuerlichen Sinn in Irland<br />

ansässig ist;<br />

(ii) bedeutet im Fall eines Treuhandvermögens ein Treuhandvermögen, das im steuerlichen Sinn in Irland<br />

ansässig ist;<br />

(iii) bedeutet im Fall einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die im steuerlichen Sinn in Irland ansässig ist.<br />

Die folgenden Definitionen wurden von der irischen Steuerbehörde in Bezug auf die Ansässigkeit von natürlichen<br />

Personen und Gesellschaften herausgegeben:<br />

Eine natürliche Person gilt in einem Steuerjahr als in Irland ansässig, wenn sie:<br />

- in dem betreffenden Steuerjahr mindestens 183 Tage in Irland verbringt; oder<br />

- insgesamt 280 Tage in Irland verbringt, unter Berücksichtigung der Anzahl der Tage, die in Irland in<br />

dem jeweiligen Steuerjahr verbracht werden, zuzüglich der Tage, die im vorangegangenen Steuerjahr in<br />

Irland verbracht wurden. Die Anwesenheit einer natürlichen Person in Irland von weniger als 30 Tagen<br />

in einem Steuerjahr wird für die Zweijahresprüfung nicht berücksichtigt. Ab 1. Januar 2009 bedeutet die<br />

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