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Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)

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Konvergenzabkommens vom Juli 1988 zugelassene Kreditinstitute oder ein in Jersey, Guernsey, Isle of<br />

Man, Australien oder Neuseeland zugelassenes Kreditinstitut.<br />

(a) Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte dürfen nur in<br />

Übereinstimmung mit der normalen Marktpraxis vorgenommen werden.<br />

(b) Die im Rahmen eines Pensions- oder Wertpapierleihgeschäfts erhaltenen Sicherheiten müssen<br />

jederzeit die folgenden Kriterien erfüllen: -<br />

(i) Liquidität: die Sicherheit muss ausreichend liquide sein, damit sie schnell zu einem<br />

robusten Preis verkauft werden kann, der nahe an ihrer vor dem Verkauf festgestellten<br />

Bewertung liegt;<br />

(ii) Bewertung: die Sicherheit muss mindestens täglich bewertet werden können und täglich<br />

zum Marktwert bewertet werden;<br />

(iii) Bonität des Emittenten: wenn der Emittent der Sicherheit kein Rating von A-1 oder ein<br />

gleichwertiges Rating aufweist, müssen konservative Abschläge angewendet werden.<br />

(c) Bis zum Ablauf des Pensions- oder Wertpapierleihgeschäfts muss für die im Rahmen eines<br />

solchen Geschäfts erhaltenen Sicherheiten Folgendes gelten: -<br />

(i) ihr Wert muss jederzeit dem Wert des investierten Betrags oder der verliehenen<br />

Wertpapiere entsprechen oder diesen Wert übersteigen;<br />

(ii) sie müssen an die Depotbank oder ihren Vertreter übertragen werden; und<br />

(iii) sie müssen dem Fonds im Falle einer Leistungsstörung durch die Gegenpartei unverzüglich<br />

und ohne Rückgriff auf die Gegenpartei zur Verfügung stehen.<br />

Absatz (ii) greift nicht, falls der Fonds dreiseitige Sicherheitenverwaltungsdienste von<br />

internationalen zentralen Wertpapierhinterlegungsstellen und maßgeblichen Instituten nutzt, die<br />

üblicherweise als Spezialisten für diese Art von Transaktion anerkannt sind. Die Depotbank muss in<br />

den Sicherheitsvereinbarungen als beteiligte Partei genannt sein.<br />

(d) Unbare Sicherheiten:<br />

(i) können nicht verkauft, verpfändet oder reinvestiert werden;<br />

(ii) müssen auf Risiko der Gegenpartei gehalten werden;<br />

(iii) müssen von einer von der Gegenpartei unabhängigen Organisation begeben werden; und<br />

(iv) müssen gestreut angelegt sein, um eine Konzentration auf eine Emission, einen Sektor<br />

oder ein Land zu vermeiden.<br />

(e) Barsicherheiten:<br />

Barmittel dürfen nur wie folgt angelegt werden:<br />

(i) in Einlagen bei maßgeblichen Instituten;<br />

(ii) in staatliche oder sonstige öffentliche Wertpapiere;<br />

(iii) in von maßgeblichen Instituten ausgegebene Einlagenzertifikate;<br />

(iv) in von maßgeblichen Instituten ausgegebene bedingungslose und unwiderrufliche<br />

Kreditbriefe mit einer Restlaufzeit von höchstens drei Monaten;<br />

(v) in Pensionsgeschäfte, sofern die Sicherheiten in die Kategorien (i) – (iv) und (vi) dieses<br />

Absatzes fallen;<br />

(vi) in täglich gehandelte Geldmarkt-OGAW, die ein Rating von AAA oder ein vergleichbares<br />

Rating haben und aufrecht erhalten. Erfolgt die Anlage in einen verbundenen Fonds <strong>gem</strong>äß<br />

Abs. 3.4 in Anhang III, können von dem zugrunde liegenden Geldmarkt-OGAW keine<br />

Zeichnungs-, Umschichtungs- oder Rücknahmegebühren geltend <strong>gem</strong>acht werden.<br />

(f) Entsprechend Absatz 1(d) müssen die auf Risiko des Fonds gehaltenen investierten<br />

Barsicherheiten mit Ausnahme von in staatliche oder sonstige öffentliche Wertpapiere oder<br />

Geldmarkt-OGAW investierten Barsicherheiten gestreut investiert werden. Der Fonds muss<br />

jederzeit davon überzeugt sein, dass eine Anlage von Barsicherheiten ihm die Erfüllung seiner<br />

Rückzahlungsverpflichtungen ermöglicht.<br />

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