Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)
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Konvergenzabkommens vom Juli 1988 zugelassene Kreditinstitute oder ein in Jersey, Guernsey, Isle of<br />
Man, Australien oder Neuseeland zugelassenes Kreditinstitut.<br />
(a) Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte dürfen nur in<br />
Übereinstimmung mit der normalen Marktpraxis vorgenommen werden.<br />
(b) Die im Rahmen eines Pensions- oder Wertpapierleihgeschäfts erhaltenen Sicherheiten müssen<br />
jederzeit die folgenden Kriterien erfüllen: -<br />
(i) Liquidität: die Sicherheit muss ausreichend liquide sein, damit sie schnell zu einem<br />
robusten Preis verkauft werden kann, der nahe an ihrer vor dem Verkauf festgestellten<br />
Bewertung liegt;<br />
(ii) Bewertung: die Sicherheit muss mindestens täglich bewertet werden können und täglich<br />
zum Marktwert bewertet werden;<br />
(iii) Bonität des Emittenten: wenn der Emittent der Sicherheit kein Rating von A-1 oder ein<br />
gleichwertiges Rating aufweist, müssen konservative Abschläge angewendet werden.<br />
(c) Bis zum Ablauf des Pensions- oder Wertpapierleihgeschäfts muss für die im Rahmen eines<br />
solchen Geschäfts erhaltenen Sicherheiten Folgendes gelten: -<br />
(i) ihr Wert muss jederzeit dem Wert des investierten Betrags oder der verliehenen<br />
Wertpapiere entsprechen oder diesen Wert übersteigen;<br />
(ii) sie müssen an die Depotbank oder ihren Vertreter übertragen werden; und<br />
(iii) sie müssen dem Fonds im Falle einer Leistungsstörung durch die Gegenpartei unverzüglich<br />
und ohne Rückgriff auf die Gegenpartei zur Verfügung stehen.<br />
Absatz (ii) greift nicht, falls der Fonds dreiseitige Sicherheitenverwaltungsdienste von<br />
internationalen zentralen Wertpapierhinterlegungsstellen und maßgeblichen Instituten nutzt, die<br />
üblicherweise als Spezialisten für diese Art von Transaktion anerkannt sind. Die Depotbank muss in<br />
den Sicherheitsvereinbarungen als beteiligte Partei genannt sein.<br />
(d) Unbare Sicherheiten:<br />
(i) können nicht verkauft, verpfändet oder reinvestiert werden;<br />
(ii) müssen auf Risiko der Gegenpartei gehalten werden;<br />
(iii) müssen von einer von der Gegenpartei unabhängigen Organisation begeben werden; und<br />
(iv) müssen gestreut angelegt sein, um eine Konzentration auf eine Emission, einen Sektor<br />
oder ein Land zu vermeiden.<br />
(e) Barsicherheiten:<br />
Barmittel dürfen nur wie folgt angelegt werden:<br />
(i) in Einlagen bei maßgeblichen Instituten;<br />
(ii) in staatliche oder sonstige öffentliche Wertpapiere;<br />
(iii) in von maßgeblichen Instituten ausgegebene Einlagenzertifikate;<br />
(iv) in von maßgeblichen Instituten ausgegebene bedingungslose und unwiderrufliche<br />
Kreditbriefe mit einer Restlaufzeit von höchstens drei Monaten;<br />
(v) in Pensionsgeschäfte, sofern die Sicherheiten in die Kategorien (i) – (iv) und (vi) dieses<br />
Absatzes fallen;<br />
(vi) in täglich gehandelte Geldmarkt-OGAW, die ein Rating von AAA oder ein vergleichbares<br />
Rating haben und aufrecht erhalten. Erfolgt die Anlage in einen verbundenen Fonds <strong>gem</strong>äß<br />
Abs. 3.4 in Anhang III, können von dem zugrunde liegenden Geldmarkt-OGAW keine<br />
Zeichnungs-, Umschichtungs- oder Rücknahmegebühren geltend <strong>gem</strong>acht werden.<br />
(f) Entsprechend Absatz 1(d) müssen die auf Risiko des Fonds gehaltenen investierten<br />
Barsicherheiten mit Ausnahme von in staatliche oder sonstige öffentliche Wertpapiere oder<br />
Geldmarkt-OGAW investierten Barsicherheiten gestreut investiert werden. Der Fonds muss<br />
jederzeit davon überzeugt sein, dass eine Anlage von Barsicherheiten ihm die Erfüllung seiner<br />
Rückzahlungsverpflichtungen ermöglicht.<br />
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