Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)
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(g) Investierte Barsicherheiten dürfen nicht bei der Gegenseite oder bei einer mit der Gegenseite<br />
verbundenen Partei eingelegt oder in von der Gegenseite oder von einer mit der Gegenseite<br />
verbundenen Partei begebene Wertpapiere investiert werden.<br />
(h) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2(c)(ii) kann ein Fonds sich an von all<strong>gem</strong>ein<br />
anerkannten internationalen zentralen Wertpapierhinterlegungsstellen organisierten<br />
Wertpapierleihprogrammen beteiligen, sofern das Programm vom Betreiber der jeweiligen Stelle<br />
garantiert wird.<br />
(i) Unbeschadet der vorstehenden Absätze (d) und (e) kann es einem Fonds gestattet sein,<br />
Pensionsgeschäfte einzugehen, bei denen über die Wiederanlage von Sicherheiten eine<br />
zusätzliche Hebelung erzielt wird. In diesem Fall muss das Pensionsgeschäft wie in den<br />
Mitteilungen vorgeschrieben bei der Bestimmung des Gesamtrisikos berücksichtigt werden. Das<br />
entstehende Gesamtrisiko muss zu dem Gesamtrisiko aus dem Einsatz von Derivaten<br />
hinzuaddiert werden und die Summe daraus darf nicht mehr als 100 % des Nettoinventarwerts<br />
des Fonds betragen. Wenn die Sicherheiten in Finanzanlagen reinvestiert werden, die eine über<br />
der risikofreien Rendite liegende Rendite bieten, muss der OGAW Folgendes in die Berechnung<br />
des Gesamtrisikos einbeziehen:<br />
(i) den erhaltenen Betrag, wenn Barsicherheiten gehalten werden;<br />
(ii) den Marktwert des jeweiligen Instruments, wenn unbare Sicherheiten gehalten<br />
werden.<br />
(j) Die Gegenpartei bei einem Pensionsgeschäft oder Wertpapierleihgeschäft muss ein Bonitätsrating<br />
von mindestens A-2 oder ein gleichwertiges Rating oder ein nach Ansicht des Fonds implizites<br />
Rating von A-2 oder ein gleichwertiges Rating haben. Alternativ dazu ist eine Gegenpartei ohne<br />
Rating zulässig, wenn der Fonds von einer Organisation, die ein Rating von A-2 oder ein<br />
gleichwertiges Rating hat und aufrecht erhält, von den infolge eines Ausfalls der Gegenpartei<br />
entstehenden Schäden freigestellt wird oder eine Garantie bezüglich solcher Schäden erhält.<br />
(k) Die Gesellschaft muss das Recht haben, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu beenden und die<br />
Rückgabe einzelner oder aller verliehenen Wertpapiere zu verlangen. Die Vereinbarung muss<br />
vorsehen, dass der Entleiher nach einer solchen Kündigung verpflichtet ist, die Wertpapiere<br />
innerhalb von fünf Geschäftstagen oder innerhalb eines sonstigen marktüblichen Zeitraums<br />
zurückzugeben.<br />
(l) Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte stellen für die Zwecke von Vorschrift 103 und<br />
Vorschrift 111 keine Darlehensaufnahmen oder Darlehensvergaben dar.<br />
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