Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)
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• im Europäischen Wirtschaftsraum (einem Mitgliedstaat, Norwegen, Island, Liechtenstein)<br />
zugelassenen Kreditinstituten;<br />
• Kreditinstituten, die in einem Mitgliedstaat (mit Ausnahme eines EWR-Mitgliedstaats) des<br />
Baseler Kapitalkonvergenzabkommens vom Juli 1988 (Schweiz, Kanada, Japan, USA) lizensiert<br />
sind; oder<br />
• einem auf Jersey, Guernsey, der Isle of Man, in Australien oder Neuseeland zugelassenem<br />
Kreditinstitut<br />
welche als zusätzliche Mittel gehalten werden, dürfen 10 % des Nettoinventarwerts nicht übersteigen.<br />
Im Falle von Einlagen beim Treuhänder/bei der Depotbank kann diese Grenze auf 20 % angehoben<br />
werden.<br />
2.8 Das Risiko, dem ein Fonds durch den Kontrahenten eines OTC-Derivatgeschäftes ausgesetzt ist, darf<br />
5 % des Nettoinventarwerts nicht übersteigen.<br />
Bei einem im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Kreditinstitut, einem in einem Mitgliedstaat<br />
(mit Ausnahme eines EWR-Mitgliedstaates) des Baseler Kapitalkonvergenzabkommens vom Juli 1988<br />
lizenzierten Kapitalinstitut; oder einem auf Jersey, Guernsey, der Isle of Man, in Australien oder<br />
Neuseeland zugelassenen Kreditinstitut wird diese Grenze auf 10 % erhöht.<br />
2.9 Unbeschadet der vorstehenden Ziffern 2.3, 2.7 und 2.8 darf eine Kombination aus zwei oder mehr der<br />
folgenden Instrumente, die von ein und derselben Körperschaft ausgegeben, bei dieser vorgenommen<br />
oder mit dieser abgeschlossen werden, 20 % des Nettoinventarwerts eines Fonds nicht übersteigen:<br />
- Anlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten;<br />
- Einlagen und/oder<br />
- Risikopositionen im Zusammenhang mit OTC-Derivatgeschäften.<br />
2.10 Die in den vorstehenden Ziffern 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 genannten Grenzwerte dürfen nicht<br />
miteinander kombiniert werden, d.h. das Enga<strong>gem</strong>ent in ein und demselben Emittenten darf 35 % des<br />
Nettoinventarwerts eines Fonds nicht übersteigen.<br />
2.11 Eine Unternehmensgruppe wird zum Zweck der Ziffern 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 als ein einziger<br />
Emittent angesehen. Auf die Anlage in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten innerhalb derselben<br />
Gruppe kann jedoch ein Grenzwert von 20 % des Nettoinventarwerts eines Fonds angewendet werden.<br />
2.12 Jeder Fonds kann bis zu 100 % seines Nettoinventarwerts in verschiedene Wertpapiere und<br />
Geldmarktinstrumente investieren, die von einem Mitgliedstaat, dessen Gebietskörperschaften, einem<br />
Nicht-Mitgliedstaat oder einer internationalen Körperschaft öffentlichen Rechts, der ein oder mehrere<br />
Mitgliedstaaten als Mitglieder angehören, begeben oder garantiert sind.<br />
Die einzelnen Emittenten sind der folgenden Auflistung zu entnehmen: Regierungen von OECD-Ländern<br />
(vorausgesetzt, es handelt es sich um erstklassige Emissionen mit Investment Grade-Rating),<br />
Europäische Investitionsbank, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, International<br />
Finance Corporation, Internationaler Währungsfonds, Euratom, Asiatische Entwicklungsbank,<br />
Europäische Zentralbank, Europarat, Eurofima, Afrikanische Entwicklungsbank, Internationale Bank für<br />
Wiederaufbau und Entwicklung (die Weltbank), Interamerikanische Entwicklungsbank, Europäische<br />
Union, Federal National Mortgage Association (Fannie Mae), Federal Home Loan Mortgage Corporation<br />
(Freddie Mac), Government National Mortgage Association (Ginnie Mae), Student Loan Marketing<br />
Association (Sallie Mae), Federal Home Loan Bank, Federal Farm Credit Bank und Tennessee Valley<br />
Authority.<br />
Jeder Fonds muss Wertpapiere aus mindestens 6 verschiedenen Emissionen besitzen, wobei die Papiere<br />
aus einer einzelnen Emission 30 % des Nettovermögens nicht übersteigen dürfen.<br />
3 Anlage in Organismen für <strong>gem</strong>einsame Anlagen („OGAs“)<br />
3.1 Vorbehaltlich der Ziffer 3.2 dürfen die Anlagen eines Fonds in Anteilen anderer OGAs zusammen 10 %<br />
des Fondsvermögens nicht übersteigen.<br />
3.2 Unbeschadet der Bestimmungen der Ziffer 3.1 gelten in Fällen, in denen die Anlagestrategie laut<br />
Prospekt oder eines Prospektnachtrags eines Fonds die Anlage von mehr als 10 % seines Vermögens in<br />
anderen OGAWs oder sonstigen Organismen für <strong>gem</strong>einsame Anlagen zulässt, anstelle der in<br />
vorstehender Ziffer 3.1 festgelegten Einschränkungen die folgenden Auflagen:<br />
(a) Ein Fonds darf nicht mehr als 20 % seines Nettoinventarwerts in einem einzelnen Organismus<br />
für <strong>gem</strong>einsame Anlagen (OGA) anlegen.<br />
(b) Anlagen in OGAs, die keine OGAWs sind, dürfen in der Summe 30 % seines Nettoinventarwerts<br />
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