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Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)

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nicht übersteigen.<br />

3.3 Den OGAs ist es untersagt, mehr als 10 % des Nettovermögens in anderen offenen OGAs anzulegen.<br />

3.4 Erwirbt ein Fonds Anteile anderer OGAs, die unmittelbar oder im Auftrag des Managers oder von einer<br />

anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der der Manager durch <strong>gem</strong>einsame Verwaltung oder<br />

Kontrolle oder durch eine erhebliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, darf diese<br />

Verwaltungsgesellschaft oder andere Gesellschaft dem Fonds keine Zeichnungs-, Umschichtungs- oder<br />

Rücknahmegebühren für die Anlagen des Fonds in den Anteilen dieses anderen OGA berechnen.<br />

3.5 Erhält der Manager/Anlageberater des Fonds für die Anlage in Anteilen eines anderen OGA eine<br />

Provision (oder eine rückvergütete Provision), so muss diese Provision dem Vermögen des Fonds<br />

zufließen.<br />

3.6 Wo die die Anlagestrategie eines Fonds Anlagen in anderen Fonds der Gesellschaft erlaubt, gelten<br />

folgende Beschränkungen:<br />

• ein Fonds tätigt keine Anlagen in einen anderen Fonds der Gesellschaft, welcher selbst Anteile an<br />

anderen Fonds der Gesellschaft hält;<br />

• ein Fonds, welcher Anlagen in einen anderen Fonds der Gesellschaft tätigt, unterliegt keinen<br />

Zeichnungs-, Umschichtungs- bzw. Rücknahmegebühren; und<br />

• der Manager berechnet einem Fonds für den Teil der Vermögenswerte des Fonds, der in einem<br />

anderen Fonds der Gesellschaft investiert ist, keine Mana<strong>gem</strong>entgebühr (diese Bestimmung gilt<br />

auch für die vom Anlageverwalter berechnete Jahresgebühr, wenn diese Gebühr direkt aus dem<br />

Vermögen der Gesellschaft gezahlt wird).<br />

4 Indexabbildende OGAWs<br />

4.1 Zielt die Anlagestrategie eines Fonds darauf ab, einen Index abzubilden, der die in den Mitteilungen<br />

festgelegten Kriterien erfüllt und von der Zentralbank anerkannt ist, dann kann dieser Fonds bis zu<br />

20 % des Nettoinventarwerts in Anteilen und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten anlegen.<br />

4.2 Die unter Ziffer 4.1 genannte Grenze kann auf 35 % für einen einzigen Emittenten erhöht werden,<br />

sofern dies durch außergewöhnliche Marktbedingungen gerechtfertigt ist.<br />

5 All<strong>gem</strong>eine Bestimmungen<br />

5.1 Eine Anlagegesellschaft bzw. Verwaltungsgesellschaft kann in Verbindung mit allen von ihr verwalteten<br />

OGAs keine stimmberechtigten Anteile erwerben, welche es ihr ermöglichen würden, wesentlichen<br />

Einfluss auf die Verwaltung eines Emittenten zu nehmen.<br />

5.2 Ein OGAW darf nicht mehr erwerben als:<br />

(i) 10 % der stimmrechtslosen Anteile eines einzelnen Emittenten,<br />

(ii) 10 % der Schuldtitel eines einzelnen Emittenten;<br />

(iii) 25 % der Anteile eines einzelnen OGA;<br />

(iv) 10 % der Geldmarktanteile eines einzelnen Emittenten.<br />

ANMERKUNG: Die unter den vorstehenden Punkten (ii), (iii) und (iv) genannten Grenzen müssen beim<br />

Erwerb nicht eingehalten werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder<br />

Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der im Umlauf befindlichen Wertpapiere zum Zeitpunkt des<br />

Erwerbs nicht berechnen lässt.<br />

5.3 Die Ziffern 5.1 und 5.2 gelten nicht für:<br />

(i) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat oder seinen<br />

Gebietskörperschaften begeben oder garantiert sind;<br />

(ii) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Nicht-Mitgliedstaat begeben oder garantiert<br />

sind;<br />

(iii) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von internationalen Körperschaften öffentlichen<br />

Rechts, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten als Mitglied angehören, begeben sind;<br />

(iv) Anteile, die von einem Fonds am Kapital einer in einem Nicht-Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft<br />

gehalten werden, die ihr Vermögen hauptsächlich in Papieren von Emittenten anlegt, deren<br />

eingetragener Sitz sich in diesem Staat befindet, wobei ein solches Enga<strong>gem</strong>ent nach der<br />

Rechtsprechung dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, nach der der Fonds in Papiere von<br />

emittierenden Körperschaften dieses Staates investieren kann. Diese Ausnahmeregelung gilt nur dann,<br />

wenn die Anlagestrategien der Gesellschaft aus dem Nicht-Mitgliedstaat die in den Ziffern 2.3 bis 2.11,<br />

3.1, 3.2, 5.1, 5.2, 5.4, 5.5 und 5.6 festgelegten Grenzen einhält, und dass, sofern diese Grenzen<br />

überschritten werden, die Bestimmungen der nachfolgenden Ziffern 5.5 und 5.6 eingehalten werden.<br />

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