Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)
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nicht übersteigen.<br />
3.3 Den OGAs ist es untersagt, mehr als 10 % des Nettovermögens in anderen offenen OGAs anzulegen.<br />
3.4 Erwirbt ein Fonds Anteile anderer OGAs, die unmittelbar oder im Auftrag des Managers oder von einer<br />
anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der der Manager durch <strong>gem</strong>einsame Verwaltung oder<br />
Kontrolle oder durch eine erhebliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, darf diese<br />
Verwaltungsgesellschaft oder andere Gesellschaft dem Fonds keine Zeichnungs-, Umschichtungs- oder<br />
Rücknahmegebühren für die Anlagen des Fonds in den Anteilen dieses anderen OGA berechnen.<br />
3.5 Erhält der Manager/Anlageberater des Fonds für die Anlage in Anteilen eines anderen OGA eine<br />
Provision (oder eine rückvergütete Provision), so muss diese Provision dem Vermögen des Fonds<br />
zufließen.<br />
3.6 Wo die die Anlagestrategie eines Fonds Anlagen in anderen Fonds der Gesellschaft erlaubt, gelten<br />
folgende Beschränkungen:<br />
• ein Fonds tätigt keine Anlagen in einen anderen Fonds der Gesellschaft, welcher selbst Anteile an<br />
anderen Fonds der Gesellschaft hält;<br />
• ein Fonds, welcher Anlagen in einen anderen Fonds der Gesellschaft tätigt, unterliegt keinen<br />
Zeichnungs-, Umschichtungs- bzw. Rücknahmegebühren; und<br />
• der Manager berechnet einem Fonds für den Teil der Vermögenswerte des Fonds, der in einem<br />
anderen Fonds der Gesellschaft investiert ist, keine Mana<strong>gem</strong>entgebühr (diese Bestimmung gilt<br />
auch für die vom Anlageverwalter berechnete Jahresgebühr, wenn diese Gebühr direkt aus dem<br />
Vermögen der Gesellschaft gezahlt wird).<br />
4 Indexabbildende OGAWs<br />
4.1 Zielt die Anlagestrategie eines Fonds darauf ab, einen Index abzubilden, der die in den Mitteilungen<br />
festgelegten Kriterien erfüllt und von der Zentralbank anerkannt ist, dann kann dieser Fonds bis zu<br />
20 % des Nettoinventarwerts in Anteilen und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten anlegen.<br />
4.2 Die unter Ziffer 4.1 genannte Grenze kann auf 35 % für einen einzigen Emittenten erhöht werden,<br />
sofern dies durch außergewöhnliche Marktbedingungen gerechtfertigt ist.<br />
5 All<strong>gem</strong>eine Bestimmungen<br />
5.1 Eine Anlagegesellschaft bzw. Verwaltungsgesellschaft kann in Verbindung mit allen von ihr verwalteten<br />
OGAs keine stimmberechtigten Anteile erwerben, welche es ihr ermöglichen würden, wesentlichen<br />
Einfluss auf die Verwaltung eines Emittenten zu nehmen.<br />
5.2 Ein OGAW darf nicht mehr erwerben als:<br />
(i) 10 % der stimmrechtslosen Anteile eines einzelnen Emittenten,<br />
(ii) 10 % der Schuldtitel eines einzelnen Emittenten;<br />
(iii) 25 % der Anteile eines einzelnen OGA;<br />
(iv) 10 % der Geldmarktanteile eines einzelnen Emittenten.<br />
ANMERKUNG: Die unter den vorstehenden Punkten (ii), (iii) und (iv) genannten Grenzen müssen beim<br />
Erwerb nicht eingehalten werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder<br />
Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der im Umlauf befindlichen Wertpapiere zum Zeitpunkt des<br />
Erwerbs nicht berechnen lässt.<br />
5.3 Die Ziffern 5.1 und 5.2 gelten nicht für:<br />
(i) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat oder seinen<br />
Gebietskörperschaften begeben oder garantiert sind;<br />
(ii) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Nicht-Mitgliedstaat begeben oder garantiert<br />
sind;<br />
(iii) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von internationalen Körperschaften öffentlichen<br />
Rechts, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten als Mitglied angehören, begeben sind;<br />
(iv) Anteile, die von einem Fonds am Kapital einer in einem Nicht-Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft<br />
gehalten werden, die ihr Vermögen hauptsächlich in Papieren von Emittenten anlegt, deren<br />
eingetragener Sitz sich in diesem Staat befindet, wobei ein solches Enga<strong>gem</strong>ent nach der<br />
Rechtsprechung dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, nach der der Fonds in Papiere von<br />
emittierenden Körperschaften dieses Staates investieren kann. Diese Ausnahmeregelung gilt nur dann,<br />
wenn die Anlagestrategien der Gesellschaft aus dem Nicht-Mitgliedstaat die in den Ziffern 2.3 bis 2.11,<br />
3.1, 3.2, 5.1, 5.2, 5.4, 5.5 und 5.6 festgelegten Grenzen einhält, und dass, sofern diese Grenzen<br />
überschritten werden, die Bestimmungen der nachfolgenden Ziffern 5.5 und 5.6 eingehalten werden.<br />
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