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Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)

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All<strong>gem</strong>eines<br />

BESTEUERUNG<br />

Die folgenden <strong>Informationen</strong> sind nicht erschöpfend und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung<br />

dar. Potenzielle Anleger sollten bezüglich der Auswirkungen einer Zeichnung, eines Kaufs, Besitzes,<br />

einer Umschichtung oder Veräußerung von Anteilen <strong>gem</strong>äß den Rechtsvorschriften der<br />

Hoheitsgebiete, in denen sie steuerpflichtig sein können, ihre eigenen Fachberater befragen.<br />

Es folgt eine kurze Zusammenfassung bestimmter Aspekte der in Irland und im Vereinigten Königreich geltenden<br />

Steuergesetze und Gepflogenheiten, die für die in diesem Prospekt beschriebenen Geschäfte von Bedeutung<br />

sind. Sie beruht auf den zum Datum dieses Prospekts gültigen <strong>Gesetz</strong>en und Usancen und deren offizieller<br />

Auslegung, die sich jeweils ändern können.<br />

Auf etwaige Dividenden, Zinsen und Kapitalgewinne, die Fonds in Bezug auf ihre Anlagen (mit Ausnahme von<br />

Wertpapieren irischer Emittenten) erhalten, können in den Ländern, in denen die Emittenten der Anlagen<br />

ansässig sind, Steuern, einschließlich Quellensteuern, erhoben werden. Voraussichtlich wird die Gesellschaft nicht<br />

in der Lage sein, im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland und solchen Ländern ermäßigte<br />

Quellensteuersätze in Anspruch zu nehmen. Daher können solche Quellensteuern als generell nicht<br />

erstattungsfähig angesehen werden, da die Gesellschaft selbst von Ertragsteuern befreit ist. Auf Grundlage der<br />

jüngsten Rechtsprechung in der Europäischen Union kann sich der Betrag einer solchen nicht erstattungsfähigen<br />

Steuer jedoch reduzieren. Wenn sich diese Situation in Zukunft ändert und die Anwendung eines ermäßigten<br />

Satzes zu einer Rückzahlung an die Gesellschaft führt, wird der Nettoinventarwert der Gesellschaft nicht<br />

geändert, sondern die Rückzahlung auf die zum Zeitpunkt der Rückzahlung bestehenden Anteilinhaber anteilig<br />

verteilt.<br />

Dieser Abschnitt befasst sich nicht mit den steuerlichen Folgen für im Vereinigten Königreich ansässige private<br />

Anleger, die ihren Steuersitz nicht im Vereinigten Königreich haben, oder für Finanzhändler oder sonstige<br />

Investoren, die eventuell im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Anteile der Gesellschaft halten. Er befasst sich nicht<br />

mit den steuerlichen Folgen für Lebensversicherungsgesellschaften und im Vereinigten Königreich zugelassene<br />

Investmentfonds, die in die Gesellschaft investieren.<br />

Besteuerung in Irland<br />

Der Verwaltungsrat hat die Auskunft erhalten, dass die Gesellschaft und die Anteilinhaber unter der<br />

Voraussetzung, dass die Gesellschaft im steuerlichen Sinn in Irland ansässig ist, steuerlich wie folgt behandelt<br />

werden.<br />

Definitionen<br />

Für die Zwecke dieses Abschnittes gelten die folgenden Definitionen:<br />

„Courts Service“<br />

Der Courts Service ist verantwortlich für die Verwaltung von Geldern, die der Kontrolle oder der Verfügung der<br />

Gerichte unterliegen.<br />

„Steuerbefreiter irischer Anleger“<br />

bedeutet:<br />

(i) eine Versorgungseinrichtung, die eine steuerbefreite Einrichtung im Sinne von Abschnitt 774 des<br />

Steuergesetzes ist, oder ein Rentenversicherungsvertrag oder eine Treuhandeinrichtung, auf den/die<br />

Abschnitt 784 oder 785 des Steuergesetzes anwendbar sind;<br />

(ii) eine Gesellschaft, die das Lebensversicherungsgeschäft im Sinne von Abschnitt 706 des Steuergesetzes<br />

betreibt;<br />

(iii) eine Investmentgesellschaft im Sinne von Abschnitt 739(B)(1) des Steuergesetzes;<br />

(iv) eine spezielle Anlageeinrichtung im Sinne von Abschnitt 737 des Steuergesetzes;<br />

(v) ein Investmentfonds (Unit Trust), auf den Abschnitt 731(5)(a) des Steuergesetzes anwendbar ist;<br />

(vi) eine wohltätige Einrichtung, auf die Abschnitt 739(D)(6)(f)(i) des Steuergesetzes Bezug nimmt;<br />

(vii) eine Person, die nach Abschnitt 784A(2) des Steuergesetzes Anspruch auf Befreiung von der<br />

Einkommen- und Kapitalgewinnsteuer hat, sofern die gehaltenen Anteile Vermögenswerte eines<br />

zugelassenen Pensionsfonds oder eines zugelassenen Mindestpensionsfonds sind;<br />

(viii) eine Genossenschaftsbank im Sinne von Abschnitt 2 des Genossenschaftsbankgesetzes;<br />

(ix) eine Person, die zur Befreiung von der Einkommensteuer und Kapitalgewinnsteuer <strong>gem</strong>äß Section 787I<br />

des Steuergesetzes berechtigt ist, wobei die Anteile Vermögen eines PRSA sind;<br />

(x) die National Pension Reserve Fund Commission;<br />

(xi) ein Unternehmen, das mit den von der Gesellschaft an das Unternehmen geleisteten Zahlungen der<br />

Körperschaftsteuer <strong>gem</strong>äß Section 739G(2) des Steuergesetzes unterliegt, eine diesbezügliche<br />

Erklärung abgegeben hat und der Gesellschaft seine Steuernummer mitgeteilt hat;<br />

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