Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)
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Gesellschaft ist eine Mehrheit von mindestens 75 % der persönlich oder durch Stimmrechtsvertreter auf<br />
einer Hauptversammlung anwesenden und (sofern stimmberechtigt) abstimmenden Anteilinhaber<br />
erforderlich.<br />
4. Versammlungen und Stimmabgaben von Anteilinhabern<br />
Anteilinhaber (d.h. Anleger, deren Name im Anteilregister der Gesellschaft eingetragen ist), sind bei den<br />
Hauptversammlungen der Gesellschaft teilnahme- und stimmberechtigt. Die Jahreshauptversammlung der<br />
Gesellschaft wird normalerweise innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende jedes Geschäftsjahres der<br />
Gesellschaft in Irland abgehalten. Einberufungsbekanntmachungen für jede Jahreshauptversammlung<br />
werden den Anteilinhabern zusammen mit dem Jahresbericht und geprüften Abschluss mindestens<br />
einundzwanzig Tage vor dem für die Versammlung festgesetzten Tag zugesandt.<br />
5. Abschlüsse und Berichterstattung<br />
Der Rechnungszeitraum der Gesellschaft endet in jedem Jahr am 30. November.<br />
Die Gesellschaft wird jedes Jahr für das zum 30. November endende Geschäftsjahr einen Jahresbericht<br />
und geprüften Abschluss erstellen. Der Jahresbericht und geprüfte Abschluss wird innerhalb von vier<br />
Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres veröffentlicht. Darüber hinaus wird die Gesellschaft einen<br />
Halbjahresbericht und ungeprüften Abschluss (jeweils zum 31. Mai) erstellen. Dieser wird innerhalb von<br />
zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums veröffentlicht. Die Gesellschaft stellt Anteilinhabern<br />
Exemplare der Jahres- und Halbjahresberichte auf Anfrage kostenlos zur Verfügung.<br />
Exemplare dieses Prospekts, etwaiger Nachträge und der Jahres- und Halbjahresberichte der Gesellschaft<br />
sind beim Verwalter unter der im „Anschriftenverzeichnis“ genannten Anschrift erhältlich.<br />
6. Verteilung von Vermögen bei Liquidation<br />
(a) Falls die Gesellschaft liquidiert wird, verwendet der Liquidator die Vermögenswerte jedes Fonds,<br />
vorbehaltlich der Bestimmungen der <strong>Gesetz</strong>e, auf der Basis, dass sämtliche Verbindlichkeiten, die<br />
ein Fonds eingegangen ist oder die einem Fonds zuzurechnen sind, ausschließlich aus den<br />
Vermögenswerten dieses Fonds beglichen werden.<br />
(b) Die zur Verteilung unter den Gesellschaftern verfügbaren Vermögenswerte werden sodann in<br />
folgender Rangfolge verwendet:<br />
(i) erstens, für die Zahlung eines Betrags an die Inhaber der Anteile jeder Klasse in der für<br />
diese Klasse eines jeden Fonds festgelegten oder einer anderen vom Liquidator gewählten<br />
Währung, welcher dem Nettoinventarwert der Anteile, die diese Inhaber jeweils zum Datum<br />
des Liquidationsbeginns innehaben, so weit wie möglich entspricht (zum vom Liquidator<br />
festgestellten Wechselkurs), vorausgesetzt, es stehen genügend Vermögenswerte im<br />
betreffenden Fonds zur Verfügung, um eine solche Zahlung zu ermöglichen. In dem Fall,<br />
dass in Bezug auf eine Klasse von Anteilen unzureichende Vermögenswerte im fraglichen<br />
Fonds zur Verfügung stehen, um eine solche Zahlung zu ermöglichen, ist Rückgriff zu<br />
nehmen auf die (etwaigen) Vermögenswerte der Gesellschaft, die nicht in einem der Fonds<br />
enthalten sind, und nicht (soweit in den <strong>Gesetz</strong>en nicht anders vorgeschrieben) auf die<br />
Vermögenswerte, die in irgendeinem der Fonds enthalten sind;<br />
(ii) zweitens, für die Zahlung von Beträgen an die Inhaber von Zeichneranteilen bis zum darauf<br />
eingezahlten Nennwert, aus den Vermögenswerten der Gesellschaft, die kein Bestandteil<br />
eines der anderen Fonds sind und die nach einem Rückgriff <strong>gem</strong>äß dem vorstehenden<br />
Unterabsatz (b)(i) verbleiben. In dem Fall, dass unzureichende Vermögenswerte, wie<br />
vorstehend erwähnt, vorhanden sind, um die Tätigung einer solchen Zahlung zu<br />
ermöglichen, ist kein Rückgriff auf andere Vermögenswerte, die Bestandteil eines der<br />
anderen Fonds sind, möglich;<br />
(iii) drittens, für die Zahlung etwaiger im betreffenden Fonds verbleibender Vermögenswerte an<br />
die Inhaber von Anteilen der einzelnen Klassen von Anteilen, wobei diese Zahlungen<br />
proportional zum Besitz an Anteilen der betreffenden Klasse erfolgen; und<br />
(iv) viertens, für die Zahlung des Rests der verbleibenden und nicht Bestandteil eines Fonds<br />
darstellenden Vermögenswerte an die Inhaber der Anteile, wobei diese Zahlung proportional<br />
zum Wert jedes Fonds und innerhalb jedes Fonds zum Wert jeder Klasse und proportional<br />
zur Anzahl der in der jeweiligen Klasse gehaltenen Anteile erfolgt.<br />
(c) Die Gesellschaft verkauft die Vermögenswerte auf Antrag eines Anteilinhabers und die Kosten eines<br />
solchen Verkaufs werden dem Anteilinhaber in Rechnung gestellt, der Anteile verkauft.<br />
(d) Ein Fonds kann <strong>gem</strong>äß den <strong>Gesetz</strong>en liquidiert werden, und in einem solchen Fall finden die<br />
Bestimmungen von Absatz (b)(i) und Artikel 126 der Satzung inklusive der maßgeblichen<br />
Änderungen entsprechend für den betreffenden Fonds Anwendung.<br />
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