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Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)

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Gesellschaft ist eine Mehrheit von mindestens 75 % der persönlich oder durch Stimmrechtsvertreter auf<br />

einer Hauptversammlung anwesenden und (sofern stimmberechtigt) abstimmenden Anteilinhaber<br />

erforderlich.<br />

4. Versammlungen und Stimmabgaben von Anteilinhabern<br />

Anteilinhaber (d.h. Anleger, deren Name im Anteilregister der Gesellschaft eingetragen ist), sind bei den<br />

Hauptversammlungen der Gesellschaft teilnahme- und stimmberechtigt. Die Jahreshauptversammlung der<br />

Gesellschaft wird normalerweise innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende jedes Geschäftsjahres der<br />

Gesellschaft in Irland abgehalten. Einberufungsbekanntmachungen für jede Jahreshauptversammlung<br />

werden den Anteilinhabern zusammen mit dem Jahresbericht und geprüften Abschluss mindestens<br />

einundzwanzig Tage vor dem für die Versammlung festgesetzten Tag zugesandt.<br />

5. Abschlüsse und Berichterstattung<br />

Der Rechnungszeitraum der Gesellschaft endet in jedem Jahr am 30. November.<br />

Die Gesellschaft wird jedes Jahr für das zum 30. November endende Geschäftsjahr einen Jahresbericht<br />

und geprüften Abschluss erstellen. Der Jahresbericht und geprüfte Abschluss wird innerhalb von vier<br />

Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres veröffentlicht. Darüber hinaus wird die Gesellschaft einen<br />

Halbjahresbericht und ungeprüften Abschluss (jeweils zum 31. Mai) erstellen. Dieser wird innerhalb von<br />

zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums veröffentlicht. Die Gesellschaft stellt Anteilinhabern<br />

Exemplare der Jahres- und Halbjahresberichte auf Anfrage kostenlos zur Verfügung.<br />

Exemplare dieses Prospekts, etwaiger Nachträge und der Jahres- und Halbjahresberichte der Gesellschaft<br />

sind beim Verwalter unter der im „Anschriftenverzeichnis“ genannten Anschrift erhältlich.<br />

6. Verteilung von Vermögen bei Liquidation<br />

(a) Falls die Gesellschaft liquidiert wird, verwendet der Liquidator die Vermögenswerte jedes Fonds,<br />

vorbehaltlich der Bestimmungen der <strong>Gesetz</strong>e, auf der Basis, dass sämtliche Verbindlichkeiten, die<br />

ein Fonds eingegangen ist oder die einem Fonds zuzurechnen sind, ausschließlich aus den<br />

Vermögenswerten dieses Fonds beglichen werden.<br />

(b) Die zur Verteilung unter den Gesellschaftern verfügbaren Vermögenswerte werden sodann in<br />

folgender Rangfolge verwendet:<br />

(i) erstens, für die Zahlung eines Betrags an die Inhaber der Anteile jeder Klasse in der für<br />

diese Klasse eines jeden Fonds festgelegten oder einer anderen vom Liquidator gewählten<br />

Währung, welcher dem Nettoinventarwert der Anteile, die diese Inhaber jeweils zum Datum<br />

des Liquidationsbeginns innehaben, so weit wie möglich entspricht (zum vom Liquidator<br />

festgestellten Wechselkurs), vorausgesetzt, es stehen genügend Vermögenswerte im<br />

betreffenden Fonds zur Verfügung, um eine solche Zahlung zu ermöglichen. In dem Fall,<br />

dass in Bezug auf eine Klasse von Anteilen unzureichende Vermögenswerte im fraglichen<br />

Fonds zur Verfügung stehen, um eine solche Zahlung zu ermöglichen, ist Rückgriff zu<br />

nehmen auf die (etwaigen) Vermögenswerte der Gesellschaft, die nicht in einem der Fonds<br />

enthalten sind, und nicht (soweit in den <strong>Gesetz</strong>en nicht anders vorgeschrieben) auf die<br />

Vermögenswerte, die in irgendeinem der Fonds enthalten sind;<br />

(ii) zweitens, für die Zahlung von Beträgen an die Inhaber von Zeichneranteilen bis zum darauf<br />

eingezahlten Nennwert, aus den Vermögenswerten der Gesellschaft, die kein Bestandteil<br />

eines der anderen Fonds sind und die nach einem Rückgriff <strong>gem</strong>äß dem vorstehenden<br />

Unterabsatz (b)(i) verbleiben. In dem Fall, dass unzureichende Vermögenswerte, wie<br />

vorstehend erwähnt, vorhanden sind, um die Tätigung einer solchen Zahlung zu<br />

ermöglichen, ist kein Rückgriff auf andere Vermögenswerte, die Bestandteil eines der<br />

anderen Fonds sind, möglich;<br />

(iii) drittens, für die Zahlung etwaiger im betreffenden Fonds verbleibender Vermögenswerte an<br />

die Inhaber von Anteilen der einzelnen Klassen von Anteilen, wobei diese Zahlungen<br />

proportional zum Besitz an Anteilen der betreffenden Klasse erfolgen; und<br />

(iv) viertens, für die Zahlung des Rests der verbleibenden und nicht Bestandteil eines Fonds<br />

darstellenden Vermögenswerte an die Inhaber der Anteile, wobei diese Zahlung proportional<br />

zum Wert jedes Fonds und innerhalb jedes Fonds zum Wert jeder Klasse und proportional<br />

zur Anzahl der in der jeweiligen Klasse gehaltenen Anteile erfolgt.<br />

(c) Die Gesellschaft verkauft die Vermögenswerte auf Antrag eines Anteilinhabers und die Kosten eines<br />

solchen Verkaufs werden dem Anteilinhaber in Rechnung gestellt, der Anteile verkauft.<br />

(d) Ein Fonds kann <strong>gem</strong>äß den <strong>Gesetz</strong>en liquidiert werden, und in einem solchen Fall finden die<br />

Bestimmungen von Absatz (b)(i) und Artikel 126 der Satzung inklusive der maßgeblichen<br />

Änderungen entsprechend für den betreffenden Fonds Anwendung.<br />

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