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Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)

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(v) Anteile, die eine Investmentgesellschaft oder mehrere Investmentgesellschaften am Kapital von<br />

Tochtergesellschaften halten, die im Niederlassungsstaat der Tochtergesellschaft lediglich und<br />

ausschließlich für diese Investmentgesellschaft oder -gesellschaften bestimmte Verwaltungs-,<br />

Beratungs- oder Vertriebstätigkeiten im Hinblick auf den Rückkauf von Anteilen auf Wunsch der<br />

Anteilinhaber ausüben.<br />

5.4 Bei der Ausübung von Zeichnungsrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente geknüpft<br />

sind, die Teil seines Vermögens sind, muss ein Fonds die hier definierten Anlagebeschränkungen nicht<br />

einhalten.<br />

5.5 Die Zentralbank kann kürzlich zugelassenen Fonds gestatten, von den Bestimmungen der Ziffern 2.3 bis<br />

2.11, 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 für die Dauer von sechs Monaten ab dem Datum der Zulassung<br />

abzuweichen, sofern sie den Grundsatz der Risikostreuung befolgen.<br />

5.6 Werden die vorliegend definierten Grenzen aus Gründen überschritten, die außerhalb der Kontrolle<br />

eines Fonds liegen oder aus der Ausübung von Zeichnungsrechten resultieren, muss der Fonds unter<br />

an<strong>gem</strong>essener Berücksichtigung der Interessen seiner Anteilinhaber seine Verkaufstätigkeit vorrangig<br />

auf die Behebung dieser Situation abstellen.<br />

5.7 Leerverkäufe von Folgendem sind einem Fonds nicht gestattet:<br />

- Wertpapiere,<br />

- Geldmarktinstrumente * ;<br />

- Anteile von OGAs oder<br />

- DFI.<br />

5.8 Ein Fonds darf zusätzliche liquide Vermögenswerte besitzen.<br />

6 DFI<br />

6.1 Das Gesamtrisiko des Fonds (<strong>gem</strong>äß den Vorschriften in den Mitteilungen) aus DFI darf nicht den<br />

Gesamtnettoinventarwert übersteigen.<br />

6.2 Das Enga<strong>gem</strong>ent in den DFI zugrunde liegenden Vermögenswerten, einschließlich eingebetteten DFI in<br />

Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, darf in Kombination mit etwaigen aus Direktanlagen<br />

resultierenden Positionen nicht die in den Mitteilungen festgelegten Anlagegrenzen überschreiten.<br />

(Diese Bestimmung gilt nicht im Fall von indexbasierten DFI, sofern der zugrunde liegende Index den in<br />

den Mitteilungen festgelegten Kriterien entspricht.)<br />

6.3 Ein Fonds kann in DFI anlegen, die außerbörslich (OTC) gehandelt werden, vorausgesetzt, dass die<br />

Kontrahenten bei außerbörslichen Transaktionen Institute sind, welche einer Aufsicht unterliegen und zu<br />

den von der Zentralbank zugelassenen Kategorien gehören.<br />

6.4 Die Anlage in DFI unterliegt den von der Zentralbank festgelegten Bedingungen und Einschränkungen.<br />

Kreditaufnahmebeschränkungen<br />

Die Vorschriften bestimmen, dass die Gesellschaft in Bezug auf jeden Fonds:<br />

(a) nur Kredite aufnehmen darf, die insgesamt 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht übersteigen,<br />

unter der Voraussetzung, dass diese Kreditaufnahme nur vorübergehender Natur ist. Die Depotbank darf<br />

Vermögen des Fonds zur Besicherung von Kreditaufnahmen belasten. Guthabensalden (z.B. Barmittel)<br />

dürfen bei der Ermittlung des Prozentsatzes der ausstehenden Kredite nicht mit Krediten verrechnet<br />

werden.<br />

(b) Fremdwährungen durch Parallelkredite (back-to-back loans) erwerben darf. Auf diese Weise erworbene<br />

Fremdwährungen gelten für die Zwecke der in Absatz (a) genannten Kreditaufnahmebeschränkung nicht<br />

als Kreditaufnahmen, sofern die Gegeneinlage: (i) auf die Basiswährung des Fonds lautet und (ii) dem<br />

Wert des ausstehenden Fremdwährungskredits entspricht oder übersteigt. Wenn Kreditaufnahmen in<br />

Fremdwährungen jedoch den Wert der Gegeneinlage übersteigen, gilt jeder diesen Wert übersteigende<br />

Betrag als Kreditaufnahme für die Zwecke von vorstehendem Absatz (a).<br />

* Jede Art von Leerverkauf von Geldmarktinstrumenten durch OGAW ist nicht gestattet.<br />

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