Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)
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(v) Anteile, die eine Investmentgesellschaft oder mehrere Investmentgesellschaften am Kapital von<br />
Tochtergesellschaften halten, die im Niederlassungsstaat der Tochtergesellschaft lediglich und<br />
ausschließlich für diese Investmentgesellschaft oder -gesellschaften bestimmte Verwaltungs-,<br />
Beratungs- oder Vertriebstätigkeiten im Hinblick auf den Rückkauf von Anteilen auf Wunsch der<br />
Anteilinhaber ausüben.<br />
5.4 Bei der Ausübung von Zeichnungsrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente geknüpft<br />
sind, die Teil seines Vermögens sind, muss ein Fonds die hier definierten Anlagebeschränkungen nicht<br />
einhalten.<br />
5.5 Die Zentralbank kann kürzlich zugelassenen Fonds gestatten, von den Bestimmungen der Ziffern 2.3 bis<br />
2.11, 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 für die Dauer von sechs Monaten ab dem Datum der Zulassung<br />
abzuweichen, sofern sie den Grundsatz der Risikostreuung befolgen.<br />
5.6 Werden die vorliegend definierten Grenzen aus Gründen überschritten, die außerhalb der Kontrolle<br />
eines Fonds liegen oder aus der Ausübung von Zeichnungsrechten resultieren, muss der Fonds unter<br />
an<strong>gem</strong>essener Berücksichtigung der Interessen seiner Anteilinhaber seine Verkaufstätigkeit vorrangig<br />
auf die Behebung dieser Situation abstellen.<br />
5.7 Leerverkäufe von Folgendem sind einem Fonds nicht gestattet:<br />
- Wertpapiere,<br />
- Geldmarktinstrumente * ;<br />
- Anteile von OGAs oder<br />
- DFI.<br />
5.8 Ein Fonds darf zusätzliche liquide Vermögenswerte besitzen.<br />
6 DFI<br />
6.1 Das Gesamtrisiko des Fonds (<strong>gem</strong>äß den Vorschriften in den Mitteilungen) aus DFI darf nicht den<br />
Gesamtnettoinventarwert übersteigen.<br />
6.2 Das Enga<strong>gem</strong>ent in den DFI zugrunde liegenden Vermögenswerten, einschließlich eingebetteten DFI in<br />
Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, darf in Kombination mit etwaigen aus Direktanlagen<br />
resultierenden Positionen nicht die in den Mitteilungen festgelegten Anlagegrenzen überschreiten.<br />
(Diese Bestimmung gilt nicht im Fall von indexbasierten DFI, sofern der zugrunde liegende Index den in<br />
den Mitteilungen festgelegten Kriterien entspricht.)<br />
6.3 Ein Fonds kann in DFI anlegen, die außerbörslich (OTC) gehandelt werden, vorausgesetzt, dass die<br />
Kontrahenten bei außerbörslichen Transaktionen Institute sind, welche einer Aufsicht unterliegen und zu<br />
den von der Zentralbank zugelassenen Kategorien gehören.<br />
6.4 Die Anlage in DFI unterliegt den von der Zentralbank festgelegten Bedingungen und Einschränkungen.<br />
Kreditaufnahmebeschränkungen<br />
Die Vorschriften bestimmen, dass die Gesellschaft in Bezug auf jeden Fonds:<br />
(a) nur Kredite aufnehmen darf, die insgesamt 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht übersteigen,<br />
unter der Voraussetzung, dass diese Kreditaufnahme nur vorübergehender Natur ist. Die Depotbank darf<br />
Vermögen des Fonds zur Besicherung von Kreditaufnahmen belasten. Guthabensalden (z.B. Barmittel)<br />
dürfen bei der Ermittlung des Prozentsatzes der ausstehenden Kredite nicht mit Krediten verrechnet<br />
werden.<br />
(b) Fremdwährungen durch Parallelkredite (back-to-back loans) erwerben darf. Auf diese Weise erworbene<br />
Fremdwährungen gelten für die Zwecke der in Absatz (a) genannten Kreditaufnahmebeschränkung nicht<br />
als Kreditaufnahmen, sofern die Gegeneinlage: (i) auf die Basiswährung des Fonds lautet und (ii) dem<br />
Wert des ausstehenden Fremdwährungskredits entspricht oder übersteigt. Wenn Kreditaufnahmen in<br />
Fremdwährungen jedoch den Wert der Gegeneinlage übersteigen, gilt jeder diesen Wert übersteigende<br />
Betrag als Kreditaufnahme für die Zwecke von vorstehendem Absatz (a).<br />
* Jede Art von Leerverkauf von Geldmarktinstrumenten durch OGAW ist nicht gestattet.<br />
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