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Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)

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Jeder Wert und jede Kreditaufnahme (sei es in Form von Anlagen oder Barmitteln), der/die in einer anderen<br />

Währung als in der Basiswährung des Fonds ausgedrückt ist, wird zu dem (amtlichen oder sonstigen) Kurs in die<br />

Basiswährung des Fonds umgerechnet, der dem Verwalter unter den jeweiligen Umständen an<strong>gem</strong>essen<br />

erscheint.<br />

Börsengehandelte derivative Instrumente werden an jedem Handelstag zum Abrechnungskurs solcher<br />

Instrumente zum Bewertungszeitpunkt bewertet. Ist dieser Kurs nicht verfügbar, ist der Wert derjenige<br />

wahrscheinliche Realisationswert, den der Verwaltungsrat oder eine vom Verwaltungsrat beauftragte und für<br />

diesen Zweck von der Depotbank als geeignet zugelassene kompetente Person oder Firma mit Sorgfalt und in<br />

gutem Glauben schätzt.<br />

Der Wert eines außerbörslichen Derivats ist (a) eine Quotierung von dem Kontrahenten oder (b) eine von der<br />

Gesellschaft oder von einem unabhängigen Preisanbieter (wobei es sich um eine dem Kontrahenten nahe<br />

stehende, jedoch unabhängige Partei handeln kann, die nicht dieselben Preismodelle verwendet wie der<br />

Kontrahent) berechnete alternative Bewertung wie z.B. Model Pricing, wobei Folgendes gilt: (i) wenn eine<br />

Kontrahentenbewertung verwendet wird, muss diese mindestens täglich bereitgestellt und mindestens<br />

wöchentlich von einer vom Kontrahenten unabhängigen (und von der Depotbank zu diesem Zweck genehmigten)<br />

Partei, bei der es sich auch um den Anlageverwalter oder den Verwalter handeln kann, genehmigt oder geprüft<br />

werden; (ii) wenn eine alternative Bewertung verwendet wird (d.h. eine Bewertung, die von einer vom Manager<br />

oder vom Verwaltungsrat bestellten und von der Depotbank zu diesem Zweck genehmigten kompetenten Person<br />

bereitgestellt wird (oder eine sonstige Bewertung, sofern der Wert von der Depotbank bestätigt wird)), muss<br />

diese täglich bereitgestellt werden und die angewandten Bewertungsgrundsätze müssen die von Einrichtungen<br />

wie der IOSCO (International Organisation of Securities Commission) und der AIMA (Alternative Investment<br />

Mana<strong>gem</strong>ent Association) etablierte beste internationale Praxis befolgen, und derartige Bewertungen müssen<br />

monatlich mit den Bewertungen des Kontrahenten abgeglichen werden. Wenn erhebliche Abweichungen<br />

auftreten, müssen diese umgehend untersucht und erklärt werden.<br />

Devisentermin- und Zinsswap-Kontrakte, für die Marktkurse jederzeit verfügbar sind, können entweder<br />

entsprechend dem vorherigen Absatz oder unter Bezugnahme auf Marktkurse (wobei diese Kurse hierbei nicht<br />

von einer unabhängigen Stelle geprüft oder mit der Bewertung des Kontrahenten abgestimmt werden müssen)<br />

bewertet werden.<br />

Veröffentlichung des Nettoinventarwerts<br />

Mit Ausnahme von Fällen der Aussetzung der Ermittlung des Nettoinventarwerts unter den im Abschnitt<br />

„Vorübergehende Aussetzung der Anteilsbewertung sowie von Verkäufen, Rücknahmen und Umschichtungen“ auf<br />

Seite 61 erläuterten Umständen, ist der Nettoinventarwert je Anteil der einzelnen Fonds bei bzw. vor<br />

Geschäftsschluss jedes Handelstages in der Geschäftsstelle des Verwalters erhältlich. Der Nettoinventarwert je<br />

Anteil für jeden Fonds wird ferner täglich am Geschäftstag nach dem Bewertungszeitpunkt für den betreffenden<br />

Fonds durch den Regulatory Information Service sowie auf der offiziellen Internetseite von iShares<br />

(www.iShares.com), die ständig aktualisiert wird, sowie in weiteren Veröffentlichungen und in den vom<br />

Verwaltungsrat festgelegten Zeitabständen veröffentlicht. Die Veröffentlichung des Nettoinventarwerts für die<br />

einzelnen Fonds dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Aufforderung dar, Anteile zum<br />

veröffentlichten Nettoinventarwert zu zeichnen, zu verkaufen oder umzuschichten.<br />

Ertragsausgleich<br />

Für steuerliche und Rechnungslegungszwecke kann der Manager im Hinblick auf die Sicherstellung, dass die aus<br />

den Anlagen erzielte Ertragshöhe nicht durch die Ausgabe, Umschichtung oder Rücknahme von Anteilen während<br />

des jeweiligen Rechnungslegungszeitraums beeinflusst wird, Ertragsausgleichsbestimmungen treffen.<br />

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