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Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)

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Für den iShares MSCI USA, den iShares MSCI Japan Monthly EUR Hedged, den iShares MSCI World Monthly EUR<br />

Hedged, den iShares MSCI World Monthly GBP Hedged, den iShares S&P 500 Monthly EUR Hedged, den iShares<br />

S&P 500 Monthly GBP Hedged, den iShares MSCI Poland, den iShares S&P Commodity Producers Agribusiness,<br />

den iShares S&P Commodity Producers Gold und den iShares S&P Commodity Producers Oil and Gas wurde der<br />

Gesellschaft für den 2011 abgelaufenen Rechnungszeitraum und alle darauf folgenden Rechnungszeiträume der<br />

Status eines britischen Meldefonds gewährt. Die Gesellschaft beabsichtigt ebenfalls, für diese Anteilklassen den<br />

Status eines britischen Meldefonds für den 2012 endenden Rechnungszeitraum und alle darauf folgenden<br />

Rechnungszeiträume zu erhalten.<br />

Die Gesellschaft hat außerdem für den iShares S&P Commodity Producers Agribusiness, den iShares S&P<br />

Commodity Producers Gold, den iShares S&P Commodity Producers Oil and Gas, den iShares MSCI ACWI und<br />

den iShares Dow Jones Emerging Markets Select Dividend die Gewährung des Status eines britischen Meldefonds<br />

für den 2011 abgelaufenen Rechnungszeitraum und alle darauf folgenden Rechnungszeiträume beantragt.<br />

Die Anleger sollten in Bezug auf die Folgen der Erlangung dieses Status durch die Gesellschaft ihre Steuerberater<br />

konsultieren.<br />

Gemäß Vorschrift 90 der Offshore Funds (Tax) Regulations 2009 werden Anteilinhaberberichte innerhalb von<br />

sechs Monaten nach dem Ende des jeweiligen Meldezeitraums über www.ishares.co.uk bereitgestellt. Die<br />

Offshore Fund Reporting-Vorschriften verfolgen den Zweck, Daten zu meldepflichtigen Erträgen grundsätzlich<br />

über eine Website zur Verfügung zu stellen, auf die Anleger im Vereinigten Königreich zugreifen können.<br />

Alternativ hierzu können die Anteilinhaber für jedes Jahr ein gedrucktes Exemplar der Meldefondsdaten anfordern.<br />

Entsprechende Anträge sind schriftlich and die folgende Adresse zu richten:<br />

Head of Product Tax, BlackRock Investment Mana<strong>gem</strong>ent (UK) Limited, 12 Throgmorton Avenue, London EC2N<br />

2DL, Vereinigtes Königreich.<br />

Jeder entsprechende Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Ende des Meldezeitraums eingehen. Sofern<br />

dem Anlageverwalter nicht auf die oben beschriebene Art und Weise etwas anderes mitgeteilt wird, wird<br />

angenommen, dass Anleger keine andere Bereitstellung ihres jeweiligen Berichts als durch Zugriff auf die<br />

entsprechende Website benötigen.<br />

Anteilinhaber, die natürliche Personen sind und ihren tatsächlichen oder steuerlichen Wohnsitz im Vereinigten<br />

Königreich haben, können mit ihren Anteilen im Todesfall oder bei bestimmten Arten von Übertragungen zu<br />

Lebzeiten im Vereinigten Königreich der Erbschaftsteuer unterliegen.<br />

Anteilinhaber, die natürliche Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich sind, werden auf<br />

die Bestimmungen in Chapter 2 von Teil 13 des Income Tax Act 2007 hingewiesen. Diese Bestimmungen sollen<br />

verhindern, dass die Einkommensteuer von natürlichen Personen umgangen wird, die zu einer Übertragung von<br />

Vermögenswerten oder Erträgen an Personen (einschließlich Gesellschaften) führen, die außerhalb des<br />

Vereinigten Königreichs ansässig sind oder ihr Domizil haben, und können diese Personen der Einkommensteuer<br />

auf nicht ausgeschüttete Erträge der Gesellschaft auf jährlicher Basis unterwerfen. Diese <strong>Gesetz</strong>esbestimmungen<br />

betreffen nicht die Besteuerung von Kapitalgewinnen.<br />

Anteilinhaber, die Gesellschaften sind, werden auf die derzeitigen Bestimmungen in Chapter IV von Teil XVII des<br />

ICTA hingewiesen, wonach bestimmte im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaften der Körperschaftsteuer<br />

auf Gewinne von Gesellschaften unterliegen, an denen sie beteiligt sind und die nicht im Vereinigten Königreich<br />

ansässig sind. Diese Bestimmungen betreffen im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaften, von denen<br />

angenommen wird, dass sie zu mindestens 25 % an den Gewinnen einer Gesellschaft beteiligt sind, die nicht im<br />

Vereinigten Königreich ansässig ist, von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen beherrscht wird und in<br />

einem Niedrigsteuergebiet ansässig ist. Diese <strong>Gesetz</strong>esbestimmungen betreffen nicht die Besteuerung von<br />

Kapitalgewinnen.<br />

Personen, die im steuerlichen Sinn im Vereinigten Königreich ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />

haben (und die, wenn sie natürliche Personen sind, in diesem Sinn auch ihren Wohnsitz im Vereinigten<br />

Königreich haben), werden auf die Tatsache hingewiesen, dass die Bestimmungen von Abschnitt 13 des Taxation<br />

of Chargeable Gains Act von 1992 für alle diejenigen Personen von Bedeutung sein könnten, deren anteilsmäßige<br />

Beteiligung an der Gesellschaft (ob als Anteilinhaber oder anderer „Teilhaber” im Sinne des Steuerrechts des<br />

Vereinigten Königreichs) zusammen mit der Beteiligung von mit solchen Personen verbundenen Personen 10 %<br />

oder mehr beträgt, wenn die Gesellschaft selbst zur gleichen Zeit in einer solchen Weise beherrscht wird, dass<br />

sie, wenn sie im steuerlichen Sinn im Vereinigten Königreich ansässig wäre, als „close company” (d.h. als<br />

Gesellschaft mit geringer Mitgliederzahl) gelten würde. Die Anwendung von Abschnitt 13 könnte dazu führen,<br />

dass eine Person mit einer solchen Beteiligung an der Gesellschaft für die Zwecke der Besteuerung<br />

steuerpflichtiger Gewinne im Vereinigten Königreich so behandelt wird, als ob ein Teil jedes der Gesellschaft<br />

zufallenden Kapitalgewinns (beispielsweise aus der Veräußerung von Anlagen) dieser Person direkt zugefallen<br />

wäre; dieser Teil ist gleich dem Anteil an dem Kapitalgewinn, der der anteiligen Beteiligung (festgelegt wie<br />

vorstehend beschrieben) der Person an der Gesellschaft entspricht.<br />

Nach den im Vereinigten Königreich geltenden Körperschaftsteuersystem wird jeder Anleger, der eine<br />

Gesellschaft ist und der Körperschaftsteuer des Vereinigten Königreichs unterliegt, mit dem Wertzuwachs seiner<br />

Beteiligung auf einer Fair-Value-Grundlage (und nicht auf Veräußerungsgrundlage) steuerlich veranlagt bzw.<br />

erhält für einen etwaigen Wertverlust Steuervergünstigungen, wenn die Vermögensanlagen des Offshore-Fonds,<br />

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