Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)
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All<strong>gem</strong>eines<br />
BEWERTUNG DER FONDS<br />
Der Nettoinventarwert je Anteil eines jeden Fonds wird an jedem Handelstag <strong>gem</strong>äß der Satzung der Gesellschaft<br />
durch die Division der Vermögenswerte des Fonds, abzüglich seiner Verbindlichkeiten, durch die Anzahl<br />
begebener Anteile des Fonds errechnet und um eine vom Verwaltungsrat festgelegte und mit dem Verwalter<br />
vereinbarte Anzahl von Dezimalstellen gerundet. Jegliche nicht einem bestimmten Fonds zuschreibbare<br />
Verbindlichkeiten der Gesellschaft werden entsprechend ihrer jeweiligen Nettoinventarwerte anteilig auf die<br />
Fonds umgelegt.<br />
Jeder Fonds wird für den jeweiligen Handelstag zu dem im Handelsterminplan für den Primärmarkt für den Fonds<br />
genannten Bewertungszeitpunkt unter Anwendung der Index-Wertpapierbewertungsmethode bewertet. Je nach<br />
Art des zugrunde liegenden Wertpapiers kann dies zum Schlusskurs oder zum Schlussmittelkurs des<br />
betreffenden Marktes erfolgen.<br />
Ein Fonds kann mehr als eine Anteilklasse enthalten und der Nettoinventarwert je Anteil kann zwischen den<br />
Anteilklassen eines Fonds variieren. Wenn ein Fonds mehr als eine Anteilklasse umfasst, wird der<br />
Nettoinventarwert jeder Klasse durch die Errechnung des jeder Klasse zuschreibbaren Nettoinventarwerts des<br />
Fonds ermittelt. Der Nettoinventarwert je Anteil einer Klasse wird durch Division des Nettoinventarwerts der<br />
Klasse durch die Anzahl begebener Anteile in dieser Klasse ermittelt. Der einer Anteilklasse zuschreibbare<br />
Nettoinventarwert eines Fonds wird durch Ermittlung des Wertes der begebenen Anteile der Anteilklasse und<br />
durch Zuteilung der entsprechenden Gebühren und Aufwendungen der Anteilklasse sowie durch Vornahme<br />
an<strong>gem</strong>essener Angleichungen zur Berücksichtigung von aus dem Fonds vorgenommenen Ausschüttungen und<br />
der entsprechenden Aufteilung des Nettoinventarwerts des Fonds ermittelt.<br />
Vermögenswerte, die an einem geregelten Markt notiert sind oder gehandelt werden und für die Marktkurse<br />
jederzeit verfügbar sind, werden zum Bewertungszeitpunkt anhand des Schlusskurses für Aktienwerte und<br />
anhand des Schlussmittelkurses für Rentenpapiere am wichtigsten geregelten Markt einer solchen Anlage<br />
bewertet. Soweit die Vermögenswerte eines Fonds an mehreren geregelten Märkten notiert sind oder gehandelt<br />
werden, werden die Schlusskurse oder Schlussmittelkurse desjenigen geregelten Markts zugrunde gelegt, der<br />
nach Ansicht des Verwalters den wichtigsten Markt für diese Vermögenswerte darstellt.<br />
Der Wert einer an einem geregelten Markt notierten Anlage, die jedoch außerhalb der betreffenden Börse oder<br />
des Freiverkehrsmarktes mit einem Auf- oder Abschlag erworben oder gehandelt wurde, kann mit Genehmigung<br />
der Depotbank am Bewertungstag der Anlage unter Berücksichtigung der Höhe des Auf- oder Abschlags<br />
berechnet werden.<br />
Falls Anlagen des Fonds an dem jeweiligen Handelstag nicht an einem geregelten Markt notiert sind oder<br />
gehandelt werden und keine Marktkurse für sie erhältlich sind, werden diese Anlagen mit ihrem vom<br />
Verwaltungsrat oder derjenigen kompetenten, vom Verwaltungsrat beauftragten und für diesen Zweck von der<br />
Depotbank (als kompetente Person für einen solchen Zweck) zugelassenen Person (die eine dem Fonds nahe<br />
stehende Person sein kann, von diesem jedoch unabhängig sein muss) oder Firma mit Sorgfalt und in gutem<br />
Glauben ermittelten wahrscheinlichen Realisationswert bewertet.<br />
Der Verwalter kann einen mit Sorgfalt und in gutem Glauben geschätzten wahrscheinlichen Realisationswert<br />
verwenden, den ein vom Verwaltungsrat bestellter kompetenter Experte empfiehlt, sofern der Experte von der<br />
Depotbank als eine für diesen Zweck geeignete Person genehmigt wurde. Barmittel und sonstige liquide Mittel<br />
werden zu ihrem Nennwert, gegebenenfalls zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen bewertet.<br />
Wenn die Schlusskurse oder Schlussmittelkurse spezifischer Vermögenswerte eines Fonds nach Ansicht des<br />
Managers nicht deren Zeitwert reflektieren oder wenn keine Preise/Kurse verfügbar sind, ermittelt der<br />
Verwaltungsrat oder eine kompetente vom Verwaltungsrat beauftragte und für diesen Zweck von der Depotbank<br />
zugelassene Person oder Firma ihren Wert mit Sorgfalt und in gutem Glauben auf der Basis des wahrscheinlichen<br />
Realisationswerts solcher Vermögenswerte zum Bewertungszeitpunkt.<br />
Ist die Bewertung einer bestimmten Anlage nach den oben dargelegten Bewertungsregeln nicht möglich oder<br />
nicht zutreffend oder entspricht diese Bewertung nicht dem unter Währungs- und Marktgängigkeits- oder<br />
anderen relevant erscheinenden Aspekten marktgerechten Wert, ist der Verwaltungsrat berechtigt, andere<br />
all<strong>gem</strong>ein anerkannte Bewertungsmethoden anzuwenden, um eine an<strong>gem</strong>essene Marktbewertung dieser Anlage<br />
zu erreichen, sofern diese Bewertungsmethode von der Depotbank genehmigt wurde.<br />
Der Wert von Anlagen, bei denen es sich um einen Anteil oder eine Beteiligung an einem offenen Organismus für<br />
<strong>gem</strong>einsame Anlagen oder einem Investmentfonds, einschließlich börsengehandelter Fonds, handelt und für die<br />
kein notierter Kurs oder Handelspreis <strong>gem</strong>äß der obigen Beschreibung verfügbar ist, wird anhand des letzten von<br />
diesem Fonds veröffentlichten Nettoinventarwerts dieses Anteils bzw. dieser Beteiligung ermittelt. Sind die<br />
Anteile eines Organismus für <strong>gem</strong>einsame Anlagen oder Investmentfonds an einem geregelten Markt notiert oder<br />
werden normalerweise an einem solchen gehandelt, werden diese Anteile <strong>gem</strong>äß den oben aufgeführten<br />
Bestimmungen für Anlagen, die an einem geregelten Markt notiert sind oder normalerweise an einem solchen<br />
gehandelt werden, bewertet.<br />
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