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Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)

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Anteilinhaber in dem Veranlagungsjahr, in dem die Anteile veräußert werden, der irischen Kapitalgewinnsteuer<br />

unterliegen.<br />

Ein Anteilinhaber, der in Irland ansässig ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und eine Ausschüttung<br />

erhält oder aus einer Einlösung, Rücknahme, Annullierung oder Übertragung von Anteilen einen Gewinn erzielt,<br />

von dem die Gesellschaft keine Steuer abgezogen hat, kann mit dem Betrag dieser Ausschüttung oder dieses<br />

Gewinns der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer unterliegen.<br />

(iv) Irish Courts Service<br />

Werden Anteile vom Courts Service gehalten, nimmt die Gesellschaft keine Steuerabzüge auf Zahlungen an den<br />

Courts Service vor. Wenn Gelder, die der Kontrolle oder Verfügung des Courts Service unterliegen, für den<br />

Erwerb von Anteilen an der Gesellschaft verwendet werden, übernimmt der Courts Service für diese Anteile die<br />

Verantwortung der Gesellschaft unter anderem in Hinblick auf Steuerabzüge im Falle von steuerlich relevanten<br />

Ereignissen, Einreichung von Steuererklärungen und Einzug der Steuern.<br />

Darüber hinaus muss der Courts Service für jedes Veranlagungsjahr bis spätestens 28. Februar des Folgejahres<br />

bei der Steuerbehörde eine Erklärung einreichen, in der:-<br />

i) der Gesamtbetrag der Gewinne, die der Investmentgesellschaft in Bezug auf die erworbenen Anteile<br />

erzielt, aufgeführt ist und<br />

ii) zu jeder Person, die für diese Anteile wirtschaftlich Berechtigter ist oder war, folgende Daten aufgeführt<br />

werden:<br />

a. wo verfügbar, Name und Adresse der Person<br />

b. der Betrag der Gesamtgewinne, auf die die Person einen wirtschaftlichen Anspruch hat, und<br />

c. sonstige andere <strong>Informationen</strong>, die die Steuerbehörde ggf. anfordert.<br />

Kapitalerwerbsteuer<br />

Die Veräußerung von Anteilen der Gesellschaft unterliegt nicht der irischen Schenkungs- oder Erbschaftsteuer<br />

(Kapitalerwerbsteuer), wenn die Gesellschaft unter die Definition einer Investmentgesellschaft (im Sinne von<br />

Abschnitt 739B des Steuergesetzes) fällt und: (a) der Schenkungsempfänger oder Erbe am Datum der<br />

Schenkung oder Erbschaft in Irland weder sein Domizil noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; (b) am Datum<br />

der Verfügung der Anteilinhaber, der über die Anteile verfügt, in Irland weder sein Domizil noch seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat; und (c) die Anteile am Datum der Schenkung oder des Erbfalls und zum<br />

Bewertungstag Bestandteil der Schenkung oder des Erbes sind.<br />

EU-Zinsrichtlinie<br />

Am 3. Juni 2003 hat die Europäische Kommission eine neue Richtlinie zur Zinsbesteuerung (Richtlinie<br />

2003/48/EG) veröffentlicht. Je nach Standort der Zahlstelle ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten an die<br />

Steuerbehörden eines anderen Mitgliedstaates Details zu Zinszahlungen (dabei kann es sich auch um<br />

Ausschüttungen oder Rücknahmezahlungen von Investmentfonds handeln) oder ähnlichen Einkünften, die von<br />

einer Person innerhalb ihres Hoheitsgebietes an eine natürliche in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Person<br />

gezahlt werden, weitergeben oder für solche Zahlungen ein Quellensteuersystem anwenden. Unter anderem<br />

haben sich Irland und das Vereinigte Königreich für einen Informationsaustausch anstelle eines<br />

Quellensteuersystems entschieden. Die Richtlinie wurde von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt<br />

und gilt für Zinszahlungen ab dem 1. Juli 2005.<br />

Dementsprechend können die Depotbank, der Verwalter, die Registerstelle, die Transferstelle oder sonstige<br />

Rechtssubjekte, die als „Zahlstelle“ im Sinne der EU-Zinsrichtlinie gelten, verpflichtet sein, Details zu Dividenden<br />

oder Rücknahmezahlungen an Anleger der Gesellschaft, die natürliche Personen oder in einem Mitgliedstaat<br />

niedergelassene Körperschaften (Residual Entities) sind, der irischen Steuerbehörde offen zu legen, die diese<br />

Details an den Mitgliedstaat weitergibt, in dem der Anleger seinen Wohnsitz hat. Soweit die Zahlstelle in<br />

Hoheitsgebieten ansässig ist, in denen anstelle eines Informationsaustauschsystems ein Quellensteuersystem<br />

<strong>gem</strong>äß den Bestimmungen der Richtlinie angewandt wird, können bei Zinszahlungen an Anleger Steuern<br />

einbehalten werden.<br />

Im Sinne der Richtlinie schließen Zinsen Ertragsausschüttungen bestimmter Investmentfonds ein, wenn ein<br />

Fonds mehr als 15 % seiner Vermögenswerte direkt oder indirekt in verzinsliche Wertpapiere investiert hat,<br />

sowie Erträge aus Verkauf, Erstattung oder Rücknahme von Fondsanteilen, sofern der Fonds 25 % seiner<br />

Vermögenswerte direkt oder indirekt in verzinsliche Wertpapiere investiert hat.<br />

Besteuerung im Vereinigten Königreich<br />

Der Verwaltungsrat beabsichtigt, die Geschäfte der Gesellschaft so zu führen, dass sie im steuerlichen Sinn nicht<br />

im Vereinigten Königreich ansässig wird. Daher und sofern die Gesellschaft nicht ein Gewerbe durch eine<br />

ständige Einrichtung im Vereinigten Königreich betreibt, wird die Gesellschaft keiner Körperschaftsteuer auf ihre<br />

Erträge oder Kapitalgewinne im Vereinigten Königreich unterliegen.<br />

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