Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)
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Anteilinhaber in dem Veranlagungsjahr, in dem die Anteile veräußert werden, der irischen Kapitalgewinnsteuer<br />
unterliegen.<br />
Ein Anteilinhaber, der in Irland ansässig ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und eine Ausschüttung<br />
erhält oder aus einer Einlösung, Rücknahme, Annullierung oder Übertragung von Anteilen einen Gewinn erzielt,<br />
von dem die Gesellschaft keine Steuer abgezogen hat, kann mit dem Betrag dieser Ausschüttung oder dieses<br />
Gewinns der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer unterliegen.<br />
(iv) Irish Courts Service<br />
Werden Anteile vom Courts Service gehalten, nimmt die Gesellschaft keine Steuerabzüge auf Zahlungen an den<br />
Courts Service vor. Wenn Gelder, die der Kontrolle oder Verfügung des Courts Service unterliegen, für den<br />
Erwerb von Anteilen an der Gesellschaft verwendet werden, übernimmt der Courts Service für diese Anteile die<br />
Verantwortung der Gesellschaft unter anderem in Hinblick auf Steuerabzüge im Falle von steuerlich relevanten<br />
Ereignissen, Einreichung von Steuererklärungen und Einzug der Steuern.<br />
Darüber hinaus muss der Courts Service für jedes Veranlagungsjahr bis spätestens 28. Februar des Folgejahres<br />
bei der Steuerbehörde eine Erklärung einreichen, in der:-<br />
i) der Gesamtbetrag der Gewinne, die der Investmentgesellschaft in Bezug auf die erworbenen Anteile<br />
erzielt, aufgeführt ist und<br />
ii) zu jeder Person, die für diese Anteile wirtschaftlich Berechtigter ist oder war, folgende Daten aufgeführt<br />
werden:<br />
a. wo verfügbar, Name und Adresse der Person<br />
b. der Betrag der Gesamtgewinne, auf die die Person einen wirtschaftlichen Anspruch hat, und<br />
c. sonstige andere <strong>Informationen</strong>, die die Steuerbehörde ggf. anfordert.<br />
Kapitalerwerbsteuer<br />
Die Veräußerung von Anteilen der Gesellschaft unterliegt nicht der irischen Schenkungs- oder Erbschaftsteuer<br />
(Kapitalerwerbsteuer), wenn die Gesellschaft unter die Definition einer Investmentgesellschaft (im Sinne von<br />
Abschnitt 739B des Steuergesetzes) fällt und: (a) der Schenkungsempfänger oder Erbe am Datum der<br />
Schenkung oder Erbschaft in Irland weder sein Domizil noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; (b) am Datum<br />
der Verfügung der Anteilinhaber, der über die Anteile verfügt, in Irland weder sein Domizil noch seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt hat; und (c) die Anteile am Datum der Schenkung oder des Erbfalls und zum<br />
Bewertungstag Bestandteil der Schenkung oder des Erbes sind.<br />
EU-Zinsrichtlinie<br />
Am 3. Juni 2003 hat die Europäische Kommission eine neue Richtlinie zur Zinsbesteuerung (Richtlinie<br />
2003/48/EG) veröffentlicht. Je nach Standort der Zahlstelle ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten an die<br />
Steuerbehörden eines anderen Mitgliedstaates Details zu Zinszahlungen (dabei kann es sich auch um<br />
Ausschüttungen oder Rücknahmezahlungen von Investmentfonds handeln) oder ähnlichen Einkünften, die von<br />
einer Person innerhalb ihres Hoheitsgebietes an eine natürliche in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Person<br />
gezahlt werden, weitergeben oder für solche Zahlungen ein Quellensteuersystem anwenden. Unter anderem<br />
haben sich Irland und das Vereinigte Königreich für einen Informationsaustausch anstelle eines<br />
Quellensteuersystems entschieden. Die Richtlinie wurde von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt<br />
und gilt für Zinszahlungen ab dem 1. Juli 2005.<br />
Dementsprechend können die Depotbank, der Verwalter, die Registerstelle, die Transferstelle oder sonstige<br />
Rechtssubjekte, die als „Zahlstelle“ im Sinne der EU-Zinsrichtlinie gelten, verpflichtet sein, Details zu Dividenden<br />
oder Rücknahmezahlungen an Anleger der Gesellschaft, die natürliche Personen oder in einem Mitgliedstaat<br />
niedergelassene Körperschaften (Residual Entities) sind, der irischen Steuerbehörde offen zu legen, die diese<br />
Details an den Mitgliedstaat weitergibt, in dem der Anleger seinen Wohnsitz hat. Soweit die Zahlstelle in<br />
Hoheitsgebieten ansässig ist, in denen anstelle eines Informationsaustauschsystems ein Quellensteuersystem<br />
<strong>gem</strong>äß den Bestimmungen der Richtlinie angewandt wird, können bei Zinszahlungen an Anleger Steuern<br />
einbehalten werden.<br />
Im Sinne der Richtlinie schließen Zinsen Ertragsausschüttungen bestimmter Investmentfonds ein, wenn ein<br />
Fonds mehr als 15 % seiner Vermögenswerte direkt oder indirekt in verzinsliche Wertpapiere investiert hat,<br />
sowie Erträge aus Verkauf, Erstattung oder Rücknahme von Fondsanteilen, sofern der Fonds 25 % seiner<br />
Vermögenswerte direkt oder indirekt in verzinsliche Wertpapiere investiert hat.<br />
Besteuerung im Vereinigten Königreich<br />
Der Verwaltungsrat beabsichtigt, die Geschäfte der Gesellschaft so zu führen, dass sie im steuerlichen Sinn nicht<br />
im Vereinigten Königreich ansässig wird. Daher und sofern die Gesellschaft nicht ein Gewerbe durch eine<br />
ständige Einrichtung im Vereinigten Königreich betreibt, wird die Gesellschaft keiner Körperschaftsteuer auf ihre<br />
Erträge oder Kapitalgewinne im Vereinigten Königreich unterliegen.<br />
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