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Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)

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sind. Aufgrund der durch das Finanzgesetz von 2010 eingeführten Änderungen müssen Investmentgesellschaften<br />

nicht länger eine maßgebliche Erklärung von Anteilinhabern verlangen, die weder in Irland ansässige Personen<br />

noch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Irland sind, wenn die Investmentgesellschaft nicht aktiv für<br />

irische Anleger vermarktet wird und die irische Steuerbehörde der Investmentgesellschaft eine entsprechende<br />

Genehmigung erteilt hat. Mit Wirkung ab 3. April 2010 entsteht kein steuerlich relevantes Ereignis, wenn die<br />

Gesellschaft zum Zeitpunkt des steuerlich relevanten Ereignisses an<strong>gem</strong>essene Ausgleichsmaßnahmen getroffen<br />

hat, die gewährleisten, dass die Anteilinhaber der Gesellschaft weder in Irland ansässige Personen noch Personen<br />

mit gewöhnlichem Aufenthalt in Irland sind, und die Gesellschaft von der irischen Steuerbehörde eine<br />

diesbezügliche Genehmigung erhalten hat und diese Genehmigung nicht widerrufen wurde. Bei Fehlen einer<br />

maßgeblichen Erklärung gilt die Annahme, dass der Anleger in Irland ansässig ist oder seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat. Zu den steuerlich relevanten Ereignissen zählen nicht:<br />

• eine Umschichtung von Anteilen der Gesellschaft in andere Anteile der Gesellschaft, die zu Bedingungen<br />

erfolgt, die einem Drittvergleich standhalten, und bei der der Anteilinhaber keine Zahlung erhält;<br />

• Transaktionen (die ansonsten ein steuerlich relevantes Ereignis sein könnten) in Bezug auf Anteile, die<br />

über ein „anerkanntes Clearingsystem“, wie durch Erlass der irischen Steuerbehörde festgelegt, gehalten<br />

werden (wobei CREST als „anerkanntes Clearingsystem“ festgelegt wurde und der Verwaltungsrat derzeit<br />

beabsichtigt, alle Anteile der Gesellschaft über das Clearingsystem CREST oder ein ähnlich anerkanntes<br />

Clearingsystem zu halten);<br />

• unter bestimmten Bedingungen eine Übertragung des Anspruchs auf einen Anteil durch einen<br />

Anteilinhaber, sofern die Übertragung zwischen Ehegatten und ehemaligen Ehegatten erfolgt;<br />

• ein Umtausch von Anteilen infolge einer qualifizierten Verschmelzung oder Umstrukturierung (im Sinne<br />

von Abschnitt 739H des Steuergesetzes) der Gesellschaft mit einer anderen Investmentgesellschaft.<br />

Nach <strong>Gesetz</strong>esänderungen im Finance Act von 2006 stellt der Besitz von Anteilen am Ende des maßgeblichen<br />

Zeitraums ebenfalls ein steuerlich relevantes Ereignis dar. Soweit durch solch ein steuerlich relevantes Ereignis<br />

eine Steuer entsteht, ist diese Steuer als ein Guthaben von zahlbaren Steuern auf die anschließende Einlösung,<br />

Rücknahme, Annullierung oder Übertragung der betreffenden Anteile abzugsfähig. Bei Anteilen, die in einem<br />

„anerkannten Clearingsystem“ gehalten werden, muss der Anteilinhaber ggf. für die entsprechende, am Ende<br />

eines maßgeblichen Zeitraums entstehende Steuer im Rahmen einer Selbstveranlagung Rechenschaft ablegen.<br />

Wenn die Gesellschaft bei Eintreten eines steuerlich relevanten Ereignisses steuerpflichtig wird, ist sie berechtigt,<br />

von der das steuerlich relevante Ereignis auslösenden Zahlung einen Betrag für die jeweilige Steuer abzuziehen<br />

und/oder diejenige Anzahl von Anteilen des betreffenden Anteilinhabers oder wirtschaftlichen Eigentümers der<br />

Anteile, die zur Begleichung der Steuerschuld erforderlich ist, sich anzueignen oder zu annullieren. Der<br />

betreffende Anteilinhaber muss die Gesellschaft von jedem Verlust, der der Gesellschaft dadurch entsteht, dass<br />

sie bei Eintritt eines steuerlich relevanten Ereignisses steuerpflichtig wird und ein Abzug, eine Aneignung oder<br />

Annullierung nicht erfolgt ist, freistellen und sie dagegen schadlos halten.<br />

Lesen Sie bitte den nachstehenden Abschnitt „Anteilinhaber“, in dem dargestellt ist, welche steuerlichen<br />

Auswirkungen steuerlich relevante Ereignisse für die Gesellschaft und die Anteilinhaber haben können in Bezug<br />

auf: -<br />

(i) Anteilinhaber, deren Anteile von einem anerkannten Clearingsystem verwaltet werden;<br />

(ii) Anteilinhaber, die in Irland weder ansässig sind noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und deren<br />

Anteile nicht von einem anerkannten Clearingsystem verwaltet werden; und<br />

(iii) Anteilinhaber, die in Irland ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und deren Anteile<br />

nicht von einem anerkannten Clearingsystem verwaltet werden.<br />

Von der Gesellschaft vereinnahmte Dividenden aus Anlagen in irischen Wertpapieren können einer irischen<br />

Dividendenquellensteuer in Höhe des gewöhnlichen Einkommensteuersatzes (derzeit 20 %) unterliegen. Die<br />

Gesellschaft kann dem Zahlenden jedoch eine Erklärung vorlegen, dass es sich bei ihr um eine<br />

Investmentgesellschaft mit nutznießerischem Anrecht auf die Dividenden handelt, wodurch die Gesellschaft<br />

berechtigt ist, derartige Dividenden ohne Abzug irischer Dividendenquellensteuer zu beziehen.<br />

In Irland fällt bei der Ausgabe, der Übertragung, dem Rückkauf oder der Rücknahme von Anteilen der<br />

Gesellschaft keine Stempelsteuer an. Erfolgt die Zeichnung oder Rückgabe von Anteilen gegen Sachleistung<br />

durch Übertragung irischer Wertpapiere oder anderer irischer Sachwerte, kann eine irische Stempelsteuer auf die<br />

Übertragung solcher Wertpapiere oder Sachwerte anfallen.<br />

Für die Umschreibung oder Übertragung von Aktien oder marktfähigen Wertpapieren ist keine irische<br />

Stempelsteuer von der Gesellschaft zu zahlen, sofern die betreffenden Aktien oder marktfähigen Wertpapiere<br />

nicht durch eine in Irland eingetragene Gesellschaft emittiert wurden und sofern sich die Umschreibung oder<br />

Übertragung nicht auf unbewegliche Güter in Irland oder auf ein Recht oder Anteil an solchen Gütern bezieht<br />

oder auf Aktien oder marktfähige Wertpapiere einer Gesellschaft (mit Ausnahme einer Gesellschaft, die ein<br />

Organismus für <strong>gem</strong>einsame Anlagen im Sinne von Abschnitt 739B des Steuergesetzes ist), die in Irland<br />

eingetragen ist.<br />

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