Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)
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sind. Aufgrund der durch das Finanzgesetz von 2010 eingeführten Änderungen müssen Investmentgesellschaften<br />
nicht länger eine maßgebliche Erklärung von Anteilinhabern verlangen, die weder in Irland ansässige Personen<br />
noch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Irland sind, wenn die Investmentgesellschaft nicht aktiv für<br />
irische Anleger vermarktet wird und die irische Steuerbehörde der Investmentgesellschaft eine entsprechende<br />
Genehmigung erteilt hat. Mit Wirkung ab 3. April 2010 entsteht kein steuerlich relevantes Ereignis, wenn die<br />
Gesellschaft zum Zeitpunkt des steuerlich relevanten Ereignisses an<strong>gem</strong>essene Ausgleichsmaßnahmen getroffen<br />
hat, die gewährleisten, dass die Anteilinhaber der Gesellschaft weder in Irland ansässige Personen noch Personen<br />
mit gewöhnlichem Aufenthalt in Irland sind, und die Gesellschaft von der irischen Steuerbehörde eine<br />
diesbezügliche Genehmigung erhalten hat und diese Genehmigung nicht widerrufen wurde. Bei Fehlen einer<br />
maßgeblichen Erklärung gilt die Annahme, dass der Anleger in Irland ansässig ist oder seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt hat. Zu den steuerlich relevanten Ereignissen zählen nicht:<br />
• eine Umschichtung von Anteilen der Gesellschaft in andere Anteile der Gesellschaft, die zu Bedingungen<br />
erfolgt, die einem Drittvergleich standhalten, und bei der der Anteilinhaber keine Zahlung erhält;<br />
• Transaktionen (die ansonsten ein steuerlich relevantes Ereignis sein könnten) in Bezug auf Anteile, die<br />
über ein „anerkanntes Clearingsystem“, wie durch Erlass der irischen Steuerbehörde festgelegt, gehalten<br />
werden (wobei CREST als „anerkanntes Clearingsystem“ festgelegt wurde und der Verwaltungsrat derzeit<br />
beabsichtigt, alle Anteile der Gesellschaft über das Clearingsystem CREST oder ein ähnlich anerkanntes<br />
Clearingsystem zu halten);<br />
• unter bestimmten Bedingungen eine Übertragung des Anspruchs auf einen Anteil durch einen<br />
Anteilinhaber, sofern die Übertragung zwischen Ehegatten und ehemaligen Ehegatten erfolgt;<br />
• ein Umtausch von Anteilen infolge einer qualifizierten Verschmelzung oder Umstrukturierung (im Sinne<br />
von Abschnitt 739H des Steuergesetzes) der Gesellschaft mit einer anderen Investmentgesellschaft.<br />
Nach <strong>Gesetz</strong>esänderungen im Finance Act von 2006 stellt der Besitz von Anteilen am Ende des maßgeblichen<br />
Zeitraums ebenfalls ein steuerlich relevantes Ereignis dar. Soweit durch solch ein steuerlich relevantes Ereignis<br />
eine Steuer entsteht, ist diese Steuer als ein Guthaben von zahlbaren Steuern auf die anschließende Einlösung,<br />
Rücknahme, Annullierung oder Übertragung der betreffenden Anteile abzugsfähig. Bei Anteilen, die in einem<br />
„anerkannten Clearingsystem“ gehalten werden, muss der Anteilinhaber ggf. für die entsprechende, am Ende<br />
eines maßgeblichen Zeitraums entstehende Steuer im Rahmen einer Selbstveranlagung Rechenschaft ablegen.<br />
Wenn die Gesellschaft bei Eintreten eines steuerlich relevanten Ereignisses steuerpflichtig wird, ist sie berechtigt,<br />
von der das steuerlich relevante Ereignis auslösenden Zahlung einen Betrag für die jeweilige Steuer abzuziehen<br />
und/oder diejenige Anzahl von Anteilen des betreffenden Anteilinhabers oder wirtschaftlichen Eigentümers der<br />
Anteile, die zur Begleichung der Steuerschuld erforderlich ist, sich anzueignen oder zu annullieren. Der<br />
betreffende Anteilinhaber muss die Gesellschaft von jedem Verlust, der der Gesellschaft dadurch entsteht, dass<br />
sie bei Eintritt eines steuerlich relevanten Ereignisses steuerpflichtig wird und ein Abzug, eine Aneignung oder<br />
Annullierung nicht erfolgt ist, freistellen und sie dagegen schadlos halten.<br />
Lesen Sie bitte den nachstehenden Abschnitt „Anteilinhaber“, in dem dargestellt ist, welche steuerlichen<br />
Auswirkungen steuerlich relevante Ereignisse für die Gesellschaft und die Anteilinhaber haben können in Bezug<br />
auf: -<br />
(i) Anteilinhaber, deren Anteile von einem anerkannten Clearingsystem verwaltet werden;<br />
(ii) Anteilinhaber, die in Irland weder ansässig sind noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und deren<br />
Anteile nicht von einem anerkannten Clearingsystem verwaltet werden; und<br />
(iii) Anteilinhaber, die in Irland ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und deren Anteile<br />
nicht von einem anerkannten Clearingsystem verwaltet werden.<br />
Von der Gesellschaft vereinnahmte Dividenden aus Anlagen in irischen Wertpapieren können einer irischen<br />
Dividendenquellensteuer in Höhe des gewöhnlichen Einkommensteuersatzes (derzeit 20 %) unterliegen. Die<br />
Gesellschaft kann dem Zahlenden jedoch eine Erklärung vorlegen, dass es sich bei ihr um eine<br />
Investmentgesellschaft mit nutznießerischem Anrecht auf die Dividenden handelt, wodurch die Gesellschaft<br />
berechtigt ist, derartige Dividenden ohne Abzug irischer Dividendenquellensteuer zu beziehen.<br />
In Irland fällt bei der Ausgabe, der Übertragung, dem Rückkauf oder der Rücknahme von Anteilen der<br />
Gesellschaft keine Stempelsteuer an. Erfolgt die Zeichnung oder Rückgabe von Anteilen gegen Sachleistung<br />
durch Übertragung irischer Wertpapiere oder anderer irischer Sachwerte, kann eine irische Stempelsteuer auf die<br />
Übertragung solcher Wertpapiere oder Sachwerte anfallen.<br />
Für die Umschreibung oder Übertragung von Aktien oder marktfähigen Wertpapieren ist keine irische<br />
Stempelsteuer von der Gesellschaft zu zahlen, sofern die betreffenden Aktien oder marktfähigen Wertpapiere<br />
nicht durch eine in Irland eingetragene Gesellschaft emittiert wurden und sofern sich die Umschreibung oder<br />
Übertragung nicht auf unbewegliche Güter in Irland oder auf ein Recht oder Anteil an solchen Gütern bezieht<br />
oder auf Aktien oder marktfähige Wertpapiere einer Gesellschaft (mit Ausnahme einer Gesellschaft, die ein<br />
Organismus für <strong>gem</strong>einsame Anlagen im Sinne von Abschnitt 739B des Steuergesetzes ist), die in Irland<br />
eingetragen ist.<br />
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