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Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)

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Nichtlieferung<br />

Sollte ein zugelassener Teilnehmer es innerhalb der angegebenen Abwicklungszeiten für die aktuellen Fonds<br />

(siehe Handelsterminplan für den Primärmarkt) versäumen, die erforderlichen Anlagen und die Barkomponente<br />

in Bezug auf eine Zeichnung gegen Sachleistung oder den Barbetrag in Bezug auf eine Zeichnung gegen<br />

Barzahlung zu liefern, behält sich die Gesellschaft und/oder der Anlageverwalter das Recht vor (ist hierzu jedoch<br />

nicht verpflichtet), den betreffenden Zeichnungsauftrag zu stornieren, und der zugelassene Teilnehmer muss die<br />

Gesellschaft für jeglichen Verlust entschädigen, der dieser aufgrund des Versäumnisses des zugelassenen<br />

Teilnehmers entstanden ist, die erforderlichen Anlagen und die Barkomponente oder den Barbetrag innerhalb der<br />

angegebenen Abwicklungszeiten zu liefern. Dies gilt (unter anderem) auch für Marktrisiken, Zinsaufwendungen<br />

und sonstige Kosten, die dem Fonds entstanden sind. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die vorläufige<br />

Zuteilung der entsprechenden Anteile unter diesen Umständen zu stornieren.<br />

Der Verwaltungsrat kann nach alleini<strong>gem</strong> Ermessen beschließen, wenn dies seiner Meinung nach im besten<br />

Interesse eines Fonds ist, eine Zeichnung und eine vorläufige Zuteilung von Anteilen nicht zu stornieren, wenn<br />

ein zugelassener Teilnehmer es versäumt hat, die erforderlichen Anlagen und die Barkomponente oder den<br />

Barbetrag innerhalb der angegebenen Abwicklungszeiten zu liefern. In diesem Fall kann die Gesellschaft<br />

kurzfristig einen Betrag in Höhe der Zeichnungssumme aufnehmen und diesen aufgenommenen Betrag <strong>gem</strong>äß<br />

dem Anlageziel und den Anlagestrategien des betreffenden Fonds investieren. Sobald die erforderlichen Anlagen<br />

und die Barkomponente oder der Barbetrag eingegangen sind, wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung der<br />

Fremdmittelaufnahme verwenden. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, dem betreffenden zugelassenen<br />

Teilnehmer etwaige Zinsen oder sonstige Kosten in Rechnung zu stellen, die der Gesellschaft aufgrund dieser<br />

Mittelaufnahme entstanden sind. Sollte der zugelassene Teilnehmer es versäumen, der Gesellschaft diese Kosten<br />

zu erstatten, ist die Gesellschaft und/oder der Anlageverwalter berechtigt, den gesamten oder einen Teil des<br />

Anteilbestandes des Antragstellers im Fonds oder einem anderen Fonds der Gesellschaft zu verkaufen, um diese<br />

Kosten zu begleichen.<br />

Ein Rücknahmeauftrag eines zugelassenen Teilnehmers ist nur gültig, wenn der zugelassene Teilnehmer dem<br />

Fonds innerhalb der maßgeblichen Abwicklungszeiten die erforderliche Anzahl von Anteilen des betreffenden<br />

Fonds zukommen lässt. Sollte ein zugelassener Teilnehmer es innerhalb der angegebenen Abwicklungszeiten für<br />

die aktuellen Fonds (siehe Handelsterminplan für den Primärmarkt) versäumen, die erforderlichen Anteile des<br />

betreffenden Fonds zu liefern, behält sich die Gesellschaft und/oder der Anlageverwalter das Recht vor (ist hierzu<br />

jedoch nicht verpflichtet), den betreffenden Rücknahmeauftrag zu stornieren, und der zugelassene Teilnehmer<br />

muss die Gesellschaft für jeglichen Verlust entschädigen, der dieser aufgrund des Versäumnisses des<br />

zugelassenen Teilnehmers entstanden ist, die erforderlichen Anteile rechtzeitig zu liefern. Dies gilt (unter<br />

anderem) auch für Marktrisiken und Kosten, die dem Fonds entstanden sind.<br />

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