Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)
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Wenn der Verwaltungsrat der Auffassung ist, dass eine zwangsweise Rücknahme im Interesse der Gesellschaft,<br />
eines Fonds oder der Anteilinhaber eines Fonds liegt, kann der Verwaltungsrat beschließen, die Anteile der<br />
Anleger zwangsweise zurückzunehmen und den Fonds zu schließen.<br />
Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Anteile einer bestimmten Klasse zurückzunehmen, ohne dass gegen die<br />
Gesellschaft eine Vertragsstrafe verhängt wird:<br />
(i) wenn mindestens 75 % der (persönlich oder durch Stimmrechtsvertreter abstimmenden) Anteilinhaber auf<br />
einer Hauptversammlung der betreffenden Klasse, die mit einer Frist von höchstens zwölf und mindestens<br />
vier Wochen einberufen wird, der Rücknahme der Anteile zustimmen;<br />
(ii) nach Ermessen des Verwaltungsrats nach dem ersten Jahrestag der Erstausgabe von Anteilen der<br />
betreffenden Klasse, wenn der Nettoinventarwert der betreffenden Klasse unter 100.000.000 £ sinkt;<br />
(iii) nach Ermessen des Verwaltungsrats, wenn der Fonds nicht mehr an einer Börse notiert ist;<br />
(iv) nach Ermessen des Verwaltungsrats, sofern die Anteilinhaber mit einer Frist von mindestens vier und<br />
maximal sechs Wochen darüber informiert wurden, dass sämtliche Anteile des betreffenden Fonds von der<br />
Gesellschaft zurückgenommen werden.<br />
Falls der Depotbankvertrag beendet wird und bis zum Wirksamkeitsdatum der Beendigung des<br />
Depotbankvertrages kein Nachfolger für die Depotbank gefunden wird, wird die Gesellschaft entweder (i) eine<br />
außerordentliche Hauptversammlung einberufen, auf der sie den Anteilinhabern einen ordentlichen Beschluss zur<br />
Abwicklung der Gesellschaft vorschlägt oder (ii) allen Inhabern schriftlich ihre Absicht mitteilen, alle zu diesem<br />
Zeitpunkt umlaufenden Anteile an einem Datum zurückzunehmen, das mindestens einen Monat und höchstens<br />
drei Monate nach dem Zustellungsdatum dieser Mitteilung liegt.<br />
(h) Vorübergehende Aussetzung der Anteilsbewertung sowie von Verkäufen, Rücknahmen und Umschichtungen<br />
Die Gesellschaft kann die Ermittlung des Nettoinventarwerts sowie die Ausgabe, die Umschichtung und/oder<br />
Rücknahme von Anteilen an der Gesellschaft und ihren Fonds während der folgenden Zeiträume vorübergehend<br />
aussetzen:<br />
(i) in jedem Zeitraum (außer der üblichen Schließung an Feiertagen oder Wochenenden), während dessen<br />
einer der Hauptmärkte, an denen ein wesentlicher Teil der Anlagen des betreffenden Fonds von Zeit zu<br />
Zeit notiert ist oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer der üblichen Schließung an Feiertagen oder<br />
Wochenenden) oder in dem der Handel an diesem Markt eingeschränkt oder ausgesetzt ist oder in dem<br />
der Handel an maßgeblichen Terminbörsen oder Märkten eingeschränkt oder ausgesetzt ist;<br />
(ii) in jedem Zeitraum, in dem infolge politischer, wirtschaftlicher, militärischer oder währungspolitischer<br />
Ereignisse oder anderer Umstände, die außerhalb der Kontrolle und des Einflussbereiches des<br />
Verwaltungsrats liegen und nicht von diesem zu verantworten sind, eine Veräußerung oder Bewertung<br />
von Anlagen des betreffenden Fonds nicht an<strong>gem</strong>essen durchführbar ist, ohne dass dies den Interessen<br />
von Anteilinhabern im All<strong>gem</strong>einen bzw. der Anteilinhaber des betreffenden Fonds erheblich schaden<br />
würde, oder wenn der Nettoinventarwert nach Ansicht des Verwaltungsrats nicht an<strong>gem</strong>essen ermittelt<br />
werden kann oder wenn eine solche Veräußerung einen erheblichen Nachteil für die Anteilinhaber im<br />
All<strong>gem</strong>einen bzw. die Anteilinhaber des betreffenden Fonds darstellen würde;<br />
(iii) in jedem Zeitraum, während dessen eine Unterbrechung der normalerweise zur Ermittlung des Kurses<br />
der Anlagen der Gesellschaft bzw. eines Fonds benutzten Kommunikationswege vorliegt oder während<br />
dessen der Wert von Anlagen oder sonstigen Vermögenswerten des betreffenden Fonds nicht<br />
an<strong>gem</strong>essen oder auf faire Art und Weise ermittelt werden kann;<br />
(iv) in jedem Zeitraum, in dem die Gesellschaft nicht in der Lage ist, die für Rücknahmezahlungen<br />
erforderlichen Gelder zurückzuführen oder in dem solche Zahlungen nach Ansicht des Verwaltungsrats<br />
nicht zu normalen Preisen bzw. zu normalen Wechselkursen durchführbar sind oder in dem bezüglich<br />
der Überweisung von Geldern oder der Übertragung von Vermögenswerten, welche für Zeichnungen,<br />
Rücknahmen oder den Handel benötigt werden, Schwierigkeiten auftreten bzw. Schwierigkeiten<br />
erwartet werden;<br />
(v) nach der Veröffentlichung einer Einberufungsbekanntmachung einer Hauptversammlung der<br />
Anteilinhaber, auf der die Abwicklung der Gesellschaft beschlossen werden soll;<br />
(vi) in jedem Zeitraum, in dem z.B. aus Kosten-, Risiko- oder operativer Perspektive eine Anlage in Aktien<br />
des betreffenden Referenzindex oder der Abschluss von DFI-Kontrakten in Bezug auf den Referenzindex<br />
für den betreffenden Fonds undurchführbar ist; oder<br />
(vii) in jedem Zeitraum, in dem der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen der Ansicht ist, dass eine<br />
Aussetzung im Interesse der Gesellschaft, eines Fonds oder der Anteilinhaber eines Fonds liegt.<br />
Jede derartige Aussetzung ist von der Gesellschaft auf eine Art und Weise zu veröffentlichen, die sie als<br />
an<strong>gem</strong>essen für die wahrscheinlich davon betroffenen Personen erachtet. Ferner muss jede derartige Aussetzung<br />
umgehend und in jedem Fall am gleichen Tag der Zentralbank mitgeteilt werden. Wo praktisch durchführbar<br />
unternimmt die Gesellschaft alle an<strong>gem</strong>essenen Schritte zur baldmöglichen Aufhebung einer derartigen<br />
Aussetzung.<br />
In einem Zeitraum, in dem die Ermittlung des Nettoinventarwerts eines Fonds ausgesetzt ist, werden Anteile<br />
dieses Fonds weder ausgegeben noch zugeteilt.<br />
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