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Verkaufsprospekt - Informationen gem. E-Commerce-Gesetz (ECG)

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Wenn der Verwaltungsrat der Auffassung ist, dass eine zwangsweise Rücknahme im Interesse der Gesellschaft,<br />

eines Fonds oder der Anteilinhaber eines Fonds liegt, kann der Verwaltungsrat beschließen, die Anteile der<br />

Anleger zwangsweise zurückzunehmen und den Fonds zu schließen.<br />

Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Anteile einer bestimmten Klasse zurückzunehmen, ohne dass gegen die<br />

Gesellschaft eine Vertragsstrafe verhängt wird:<br />

(i) wenn mindestens 75 % der (persönlich oder durch Stimmrechtsvertreter abstimmenden) Anteilinhaber auf<br />

einer Hauptversammlung der betreffenden Klasse, die mit einer Frist von höchstens zwölf und mindestens<br />

vier Wochen einberufen wird, der Rücknahme der Anteile zustimmen;<br />

(ii) nach Ermessen des Verwaltungsrats nach dem ersten Jahrestag der Erstausgabe von Anteilen der<br />

betreffenden Klasse, wenn der Nettoinventarwert der betreffenden Klasse unter 100.000.000 £ sinkt;<br />

(iii) nach Ermessen des Verwaltungsrats, wenn der Fonds nicht mehr an einer Börse notiert ist;<br />

(iv) nach Ermessen des Verwaltungsrats, sofern die Anteilinhaber mit einer Frist von mindestens vier und<br />

maximal sechs Wochen darüber informiert wurden, dass sämtliche Anteile des betreffenden Fonds von der<br />

Gesellschaft zurückgenommen werden.<br />

Falls der Depotbankvertrag beendet wird und bis zum Wirksamkeitsdatum der Beendigung des<br />

Depotbankvertrages kein Nachfolger für die Depotbank gefunden wird, wird die Gesellschaft entweder (i) eine<br />

außerordentliche Hauptversammlung einberufen, auf der sie den Anteilinhabern einen ordentlichen Beschluss zur<br />

Abwicklung der Gesellschaft vorschlägt oder (ii) allen Inhabern schriftlich ihre Absicht mitteilen, alle zu diesem<br />

Zeitpunkt umlaufenden Anteile an einem Datum zurückzunehmen, das mindestens einen Monat und höchstens<br />

drei Monate nach dem Zustellungsdatum dieser Mitteilung liegt.<br />

(h) Vorübergehende Aussetzung der Anteilsbewertung sowie von Verkäufen, Rücknahmen und Umschichtungen<br />

Die Gesellschaft kann die Ermittlung des Nettoinventarwerts sowie die Ausgabe, die Umschichtung und/oder<br />

Rücknahme von Anteilen an der Gesellschaft und ihren Fonds während der folgenden Zeiträume vorübergehend<br />

aussetzen:<br />

(i) in jedem Zeitraum (außer der üblichen Schließung an Feiertagen oder Wochenenden), während dessen<br />

einer der Hauptmärkte, an denen ein wesentlicher Teil der Anlagen des betreffenden Fonds von Zeit zu<br />

Zeit notiert ist oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer der üblichen Schließung an Feiertagen oder<br />

Wochenenden) oder in dem der Handel an diesem Markt eingeschränkt oder ausgesetzt ist oder in dem<br />

der Handel an maßgeblichen Terminbörsen oder Märkten eingeschränkt oder ausgesetzt ist;<br />

(ii) in jedem Zeitraum, in dem infolge politischer, wirtschaftlicher, militärischer oder währungspolitischer<br />

Ereignisse oder anderer Umstände, die außerhalb der Kontrolle und des Einflussbereiches des<br />

Verwaltungsrats liegen und nicht von diesem zu verantworten sind, eine Veräußerung oder Bewertung<br />

von Anlagen des betreffenden Fonds nicht an<strong>gem</strong>essen durchführbar ist, ohne dass dies den Interessen<br />

von Anteilinhabern im All<strong>gem</strong>einen bzw. der Anteilinhaber des betreffenden Fonds erheblich schaden<br />

würde, oder wenn der Nettoinventarwert nach Ansicht des Verwaltungsrats nicht an<strong>gem</strong>essen ermittelt<br />

werden kann oder wenn eine solche Veräußerung einen erheblichen Nachteil für die Anteilinhaber im<br />

All<strong>gem</strong>einen bzw. die Anteilinhaber des betreffenden Fonds darstellen würde;<br />

(iii) in jedem Zeitraum, während dessen eine Unterbrechung der normalerweise zur Ermittlung des Kurses<br />

der Anlagen der Gesellschaft bzw. eines Fonds benutzten Kommunikationswege vorliegt oder während<br />

dessen der Wert von Anlagen oder sonstigen Vermögenswerten des betreffenden Fonds nicht<br />

an<strong>gem</strong>essen oder auf faire Art und Weise ermittelt werden kann;<br />

(iv) in jedem Zeitraum, in dem die Gesellschaft nicht in der Lage ist, die für Rücknahmezahlungen<br />

erforderlichen Gelder zurückzuführen oder in dem solche Zahlungen nach Ansicht des Verwaltungsrats<br />

nicht zu normalen Preisen bzw. zu normalen Wechselkursen durchführbar sind oder in dem bezüglich<br />

der Überweisung von Geldern oder der Übertragung von Vermögenswerten, welche für Zeichnungen,<br />

Rücknahmen oder den Handel benötigt werden, Schwierigkeiten auftreten bzw. Schwierigkeiten<br />

erwartet werden;<br />

(v) nach der Veröffentlichung einer Einberufungsbekanntmachung einer Hauptversammlung der<br />

Anteilinhaber, auf der die Abwicklung der Gesellschaft beschlossen werden soll;<br />

(vi) in jedem Zeitraum, in dem z.B. aus Kosten-, Risiko- oder operativer Perspektive eine Anlage in Aktien<br />

des betreffenden Referenzindex oder der Abschluss von DFI-Kontrakten in Bezug auf den Referenzindex<br />

für den betreffenden Fonds undurchführbar ist; oder<br />

(vii) in jedem Zeitraum, in dem der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen der Ansicht ist, dass eine<br />

Aussetzung im Interesse der Gesellschaft, eines Fonds oder der Anteilinhaber eines Fonds liegt.<br />

Jede derartige Aussetzung ist von der Gesellschaft auf eine Art und Weise zu veröffentlichen, die sie als<br />

an<strong>gem</strong>essen für die wahrscheinlich davon betroffenen Personen erachtet. Ferner muss jede derartige Aussetzung<br />

umgehend und in jedem Fall am gleichen Tag der Zentralbank mitgeteilt werden. Wo praktisch durchführbar<br />

unternimmt die Gesellschaft alle an<strong>gem</strong>essenen Schritte zur baldmöglichen Aufhebung einer derartigen<br />

Aussetzung.<br />

In einem Zeitraum, in dem die Ermittlung des Nettoinventarwerts eines Fonds ausgesetzt ist, werden Anteile<br />

dieses Fonds weder ausgegeben noch zugeteilt.<br />

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